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BAföG und Nebenjob - Was Sie über Nebenverdienste wissen müssen


Einkommen
BAföG und Nebenjob - Was Sie über Nebenverdienste wissen müssen

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Aktualisiert am 19.08.2014Lesedauer: 2 Min.
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Mit dem BAföG-Höchstsatz von 670 Euro pro Monat fällt es Ihnen vielleicht schon schwer, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei einem geringeren Satz ist eine Kombination von BAföG und Nebenjob schon fast obligatorisch. Erfahren Sie hier, wie viel Sie dazuverdienen dürfen und was Sie dabei beachten müssen.

BAföG und Nebenjob - Wie viel dürfen Sie hinzuverdienen?

Seit dem 1. Januar 2013 stieg die Minijob-Verdienstgrenze von 400 Euro auf 450 Euro. Die Regelungen des BAföG wurden jedoch nicht angepasst. Sie dürfen also weiterhin maximal 400 Euro pro Monat hinzuverdienen.

Für das BAföG ist jedoch nicht die monatliche Summe, sondern der Jahresdurchschnitt relevant. Die Verdienstgrenze liegt bei 12 x 400 Euro und damit bei 4800 Euro jährlich, bzw. pro 12-monatigem Bewilligungszeitraum. Ob Sie diese Summe in kurzer Zeit in den Semesterferien oder gleichmäßig über das Jahr verteilt verdienen, bleibt Ihnen überlassen.

Bei Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit sinkt die Freigrenze auf 4560 Euro pro Bewilligungszeitraum. Unter diesen Umständen dürfen Sie also durchschnittlich 380 Euro pro Monat verdienen. Dieser Unterschied ergibt sich daraus, dass Sie bei einer selbstständigen Tätigkeit keine Werbungskosten angeben dürfen.

Falls Sie die Freigrenze durch einen Nebenjob überschreiten, besteht kein Grund zur Sorge: Das BAföG wird daraufhin nicht gänzlich gestrichen. Es erfolgt lediglich eine Anrechnung des zu viel verdienten Geldes auf den BAföG-Satz.

BAföG und Nebenjob - Was gilt als Einkommen, was nicht?

Zunächst werden Einkünfte aus abhängiger sowie selbstständiger Tätigkeit als Einkommen angerechnet. Geldgeschenke wie ein Obolus von den Eltern oder Großeltern als Zuschuss sind hier nicht relevant. Genauso wenig unterliegt Kindergeld dem Einkommensbegriff.

Bei Praktika wird zwischen Pflichtpraktika und freiwilligen Praktika differenziert freiwillige Praktika unterliegen dem Einkommensbegriff und werden somit auf Ihre Freigrenzen angerechnet. Pflichtpraktika dagegen werden bereits ab dem ersten Cent auf Ihr BAföG angerechnet und vermindern den Leistungssatz, den Sie als Unterstützung erhalten.

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