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Rentenerhöhung und Nebenjob – Auswirkung auf Steuerpflicht


Altersbezüge
Rentenerhöhung und Nebenjob – Wann Sie Steuern zahlen müssen

Von t-online, sm

Aktualisiert am 30.04.2018Lesedauer: 3 Min.
Senior im Nebenjob: Durch eine Rentenerhöhungen oder einen Nebenjob können Rentner steuerpflichtig werden.Vergrößern des BildesSenior im Nebenjob: Durch eine Rentenerhöhungen oder einen Nebenjob können Rentner steuerpflichtig werden. (Quelle: SeventyFour/getty-images-bilder)
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Auch wer im Ruhestand ist, muss seine Finanzen im Blick behalten. Denn: Durch eine Rentenerhöhung oder einen Nebenjob können Rentner steuerpflichtig werden. Aber keine Sorge, eine Steuererklärung kann sich finanziell lohnen.

Ab Juli 2018 erhöhen sich die Altersbezüge für 20 Millionen Rentner in Deutschland. Während die Senioren im Westen 3,22 Prozent mehr bekommen, sind es im Osten 3,37 Prozent. Laut Bundesfinanzministerium erhöht sich damit die Zahl der steuerpflichtigen Rentner auf 4,41 Millionen.

Mit der Rentenerhöhung stellt sich für viele Ruheständler die Frage: Muss ich eine Steuererklärung abgeben? Grundsätzlich wird eine Einkommensteuererklärung immer dann verlangt, wenn die gesamten Einkünfte eines Rentners den jährlichen Grundfreibetrag überschreiten. Ausgenommen sind Einkünfte, die bereits dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Grundfreibeträge:

  • Für das Jahr 2017 lag der Grundfreibetrag bei 8.820 Euro und bei Paaren bei 17.640 Euro.
  • Für das Jahr 2018 erhöht sich das steuerfreie Existenzminimum auf 9.000 Euro für Alleinstehende und 18.000 für Paare.

Alle Einkünfte beim Grundfreibetrag berücksichtigen

Wer mit seiner Rente unterhalb des steuerlichen Grundfreibetrags liegt, sollte jedoch bedenken, dass das Finanzamt alle Einkünfte berücksichtigt. Hat das Finanzamt Grund zur Annahme, dass Ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag für Rentner liegen, kann es Sie zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern – auch rückwirkend bis zum Jahr 2005.

Zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen neben der gesetzlichen Rente auch weitere Einnahmen wie zum Beispiel eine Pension, Betriebsrente, Riester-/Basis-Renten, private Leibrenten oder auch Einnahmen aus Vermietung oder Verpachtung, einem Nebenerwerb sowie Einkünfte des berufstätigen Ehepartners.

Übrigens: Die Höhe der steuerpflichtigen Bruttorente ist abhängig vom Renteneintrittsalter. Wer im Jahr 2018 erstmals in den Ruhestand geht, darf maximal 13.817 Euro Altersrente beziehen, ohne Steuern abführen zu müssen. Das entspricht einer monatlichen Bruttorente von 1.132 Euro von Januar bis Juni und von 1.170 Euro nach der Rentenerhöhung zum 1. Juli. Für Ehepaare gilt das Doppelte. (Mehr dazu hier.)

Beim Nebenjob auf Zuverdienstgrenzen achten

Jeder Zuverdienst kann sich steuerlich auswirken. Aus diesem Grund sollten Rentner genau durchrechnen, ob sich ein Nebenjob für sie finanziell lohnt. Als Orientierungspunkt gelten die Grundfreibeträge zur Steuerpflicht von Rentnern.

Bei den Zuverdienstgrenzen spielen viele Faktoren eine Rolle: Hat der Rentner die Regelalterszeit erreicht oder noch nicht? Ist der Wohnort in den West- oder Ostbundesländern? Zudem sind die Zuverdienstgrenzen an die allgemeine Lohnentwicklung gekoppelt und können sich ändern.

Rentner in Regelalterszeit

Senioren, die die Regelalterszeit erreicht haben, können so viel dazu verdienen, wie sie möchten, ohne dass die Einkünfte auf die Rente angerechnet werden. Steuerlich gesehen wird ein Zuverdienst von mehr als 450 Euro zusammen mit den Alterseinkünften versteuert, was den Einkommensteuersatz entsprechend erhöht. Bei den Sozialabgaben entfallen nach Erreichen des Regelrentenalters die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung.

Einnahmen, die unter 450 Euro im Monat liegen, gelten als Minijob und werden vom Arbeitgeber pauschal mit zwei Prozent versteuert. Seit Mitte 2017 können Regelruheständler ihre Altersbezüge erhöhen, indem sie Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen, an denen sich auch der Arbeitgeber in Höhe von 15 Prozent beteiligen muss.

Frührentner, die Regelalterszeit noch nicht erreicht haben

Ruheständler, die zwar eine Altersrente beziehen, die Regelalterszeit aber noch nicht erreicht haben, können im Monat 450 Euro dazuverdienen, ohne steuerpflichtig zu werden. Die Voraussetzung: Der Arbeitgeber versteuert den Minijob pauschal mit zwei Prozent. Allerdings dürfen Rentner zwei Mal im Jahr die 450-Euro-Grenze überschreiten, ohne Konsequenzen für ihre Rentenbezüge befürchten zu müssen. Übersteigen die Einnahmen die Grenze von jährlich 6.300 Euro, wird in der Regel die Rente gekürzt.

Für Frührentner gilt die Rentenversicherungspflicht, von der sie sich befreien lassen können. Jedoch wirkt sich auch bei Rentnern, die die Regelalterszeit noch nicht erreicht haben, der pauschale Beitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent rentensteigernd aus.

Rentner können sich Geld vom Fiskus zurückholen

Die Abgabe einer Steuererklärung kann sich auch für Rentner lohnen. Nach Angaben von Verbraucherschützern verschenken viele Senioren jedes Jahr Geld ans Finanzamt. Das Geld könnten sie sich mit der Abgabe der Steuererklärung zurückholen.

Wichtig ist dafür, die Belege sorgfältig zu sammeln – unter anderem für Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten, Kuren oder Heilmittel sowie für Ausgaben wie haushaltsnahe Dienstleistungen. (Weitere Informationen: Steuerpflicht nach Rentenerhöhung – So können Rentner Geld sparen)

Abgabefrist für Steuererklärung im Auge behalten

Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung eines Jahres endet auch für Rentner jeweils am 31. Mai des Folgejahres. Auf Antrag beim Finanzamt kann die Abgabefrist verlängert werden. Insofern sie Hilfe von einem Lohnsteuerverein in Anspruch nehmen oder einen Steuerberater engagieren, verlängert sich die Frist automatisch von Ende Mai bis zum 31. Dezember des Abgabejahres.

Verwendete Quellen
  • eigene Recherche
  • dpa/tmn
  • Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
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