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Kapitalertragsteuer auf Aktien: Was Sie wissen sollten


Geldanlage
Kapitalertragsteuer auf Aktien: Was Sie wissen sollten

t-online, Ines Richter

Aktualisiert am 14.10.2022Lesedauer: 4 Min.
Kapitalertragsteuer: Um Steuern zu sparen ist es wichtig, die Freibeträge auszuschöpfen.Vergrößern des BildesKapitalertragsteuer: Um Steuern zu sparen ist es wichtig, die Freibeträge auszuschöpfen. (Quelle: Christin Klose/dpa)
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Beim Verkauf von Aktien und auf die Dividende, die Sie für Aktien erhalten, fällt Kapitalertragsteuer an. Es gibt jedoch Möglichkeiten, die Kapitalertragsteuer zu mindern oder zu umgehen.

Aktien ermöglichen attraktive Gewinne, doch kann es auch zu Verlusten kommen. Beim Verkauf von Aktien fällt auf die Gewinne eine Kapitalertragsteuer an. Die Kapitalertragsteuer gilt auch für die Dividende, die von einigen Aktiengesellschaften an die Aktionäre gezahlt wird.

Mit einem Freistellungsauftrag können Sie die Kapitalertragsteuer reduzieren oder komplett umgehen. Verkaufen Sie Aktien, die Sie vor dem 1. Januar 2009 erworben haben, müssen Sie keine Kapitalertragsteuer zahlen.

Was ist die Kapitalertragsteuer?

Die Kapitalertragsteuer wird auch als Abgeltungssteuer bezeichnet und ist eine Quellensteuer. Sie wird seit 2009 auf Kapitalerträge fällig, zu denen

  • Zinsen
  • Dividenden auf Aktien
  • Kursgewinne beim Verkauf von Aktien und anderen Geldanlagen wie Fonds

gehören. Haben Sie ein Aktiendepot bei einer Bank in Deutschland, müssen Sie sich selbst nicht um die Kapitalertragssteuer kümmern. Sie wird von der Bank direkt an das Finanzamt abgeführt.

Wenn Sie Aktien bei einem ausländischen Geldinstitut halten

Komplizierter wird es bei ausländischen Kapitalerträgen, wenn Sie ein Depot bei einer Bank im Ausland wie in den USA oder der Schweiz haben. Diese Banken führen die Kapitalertragsteuer nicht an das Finanzamt ab. Veräußern Sie diese Aktien, müssen Sie selbst die Kapitalertragsteuer ermitteln und in Ihrer Steuererklärung angeben. Sie wird auf Ihre Steuerschuld in Deutschland angerechnet.

Höhe der Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer auf Aktien fällt immer in Höhe von 25 Prozent an. Zudem fällt auf Kapitalerträge noch ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent an. Gehören Sie der Kirche an, müssen Sie auf die Kapitalertragsteuer auch noch Kirchensteuer zahlen. Sie beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent und in allen anderen Bundesländern 9 Prozent. Auch die Kirchensteuer wird von den Banken direkt an das Finanzamt abgeführt, denn die Banken erhalten vom Bundeszentralamt für Steuern in Bonn (BZSt) Informationen über die Religionszugehörigkeit ihrer Kunden.

Spielt die Haltedauer für Aktien eine Rolle?

Die Haltefrist für Aktien, nach der Sie Aktien mindestens ein Jahr lang halten mussten, um die Kapitalertragsteuer zu sparen, gilt seit 2009 nicht mehr. Haben Sie Aktien noch vor dem 1. Januar 2009 gekauft, müssen Sie keine Abgeltungssteuer zahlen, wenn Sie sie verkaufen. Für Aktien, die ab dem 1. Januar 2009 gekauft wurden, erfolgt keine Differenzierung nach Haltedauer mehr. Die Spekulationsfrist von einem Jahr ist am 1. Januar 2009 entfallen.

Bei der Steuerfreiheit gilt das Prinzip "First in, first out". Besitzen Sie beispielsweise 200 Aktien der Telekom und haben Sie davon 150 im Jahr 2007 und weitere 50 erst 2010 erworben, so können Sie Ihre 150 zuerst erworbenen Aktien steuerfrei verkaufen. Möchten Sie auch Ihre restlichen 50 Telekom-Aktien verkaufen, müssen Sie darauf die Abgeltungssteuer zahlen.

Kapitalertragsteuer sparen mit dem Freistellungsauftrag

Eröffnen Sie ein Depot und investieren Sie in Aktien, sollten Sie möglichst unmittelbar nach der Eröffnung des Depots bei der depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag stellen. So sparen Sie die Abgeltungssteuer vollständig oder zumindest teilweise. Der Freibetrag auf Gewinne aus Kapitalanlagen beträgt für Einzelpersonen 801 Euro im Jahr und für gemeinsam veranlagte Ehepaare 1.602 Euro im Jahr. Über diesen Freibetrag können Sie bei Ihrer depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag stellen. Nur Gewinne aus Aktienverkäufen und Dividenden, die diesen Freibetrag übersteigen, werden mit der Kapitalertragsteuer belegt.

Ab 2023 plant die Bundesregierung die Erhöhung des Freibetrags. Er soll für Einzelpersonen 1.000 Euro und für gemeinsam veranlagte Ehepaare 2.000 Euro betragen.

Freibetrag bei mehreren Bankkonten

Haben Sie Konten bei mehreren Banken, können Sie bei jeder dieser Banken einen Freistellungsauftrag stellen. Sie müssen dann den Freibetrag auf die einzelnen Banken splitten. So können Sie zum Beispiel bei der Bank A einen Freistellungsauftrag über 200 Euro und bei der Bank B einen Freistellungsauftrag über 601 Euro stellen – damit schöpfen Sie die Summe von 801 Euro für Einzelpersonen aus. Auf die Gewinne, die über den angegebenen Betrag hinausgehen, zahlen Sie die Kapitalertragsteuer.

Sie können diesen Freibetrag, auch Sparerpauschbetrag genannt, ebenso nachträglich über die Steuererklärung geltend machen, falls Sie vergessen haben, einen Freistellungsauftrag rechtzeitig zu stellen oder den Betrag ungünstig über Ihre Konten aufgeteilt haben.

Alternative zum Freistellungsauftrag: Nichtveranlagungsbescheinigung

Erzielen Sie nur ein geringes Einkommen, aber hohe Gewinne mit Aktien, können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Das ist möglich, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt. Dieser Grundfreibetrag dient zur Absicherung des Existenzminimums. Er beträgt 2022 für Singles 10.347 Euro und für Ehepaare 20.694 Euro.

Verfügen Sie über eine Nichtveranlagungsbescheinigung, entfällt der Freistellungsauftrag. Sie können dann auch höhere Gewinne mit Aktien und Dividenden erzielen und müssen keine Steuern zahlen.

Diese Nichtveranlagungsbescheinigung geben Sie bei der depotführenden Bank ab. Allerdings können Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung nur dann beanspruchen, wenn Ihre gesamten Einkünfte, also Ihre Einnahmen aus Arbeit und Kapitalgewinnen, den Grundfreibetrag nicht übersteigen.

Was passiert mit einem Verlust aus Aktien?

Die Kapitalertragsteuer gilt nur für Aktiengewinne. Verkaufen Sie Aktien und haben Sie einen Verlust erlitten, so fallen keine Steuern an. Aktienverluste können mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Die Kapitalertragsteuer fällt auf Verkaufsgewinne von Aktien und auf Dividenden an. Haben Sie

  • Aktien von BMW mit Gewinn verkauft
  • auf Aktien von Fresenius eine Dividende erhalten
  • Aktien von Continental mit Verlust verkauft,

so können Sie den Verlust mit dem Verkaufsgewinn der BMW-Aktie und der Dividende auf die Fresenius-Aktie verrechnen. Auf den verbleibenden Betrag fällt die Kapitalertragsteuer an.

Beispiel für die Berechnung der Kapitalertragsteuer auf Aktien

Ein alleinstehender Anleger hat innerhalb eines Jahres mit Aktien einen Gewinn von 3.500 Euro erzielt. Gewinne aus Verkäufen gehören ebenso dazu wie Dividenden. Der Anleger kann den Freibetrag von 801 Euro ansetzen. So muss er noch 2.699 Euro versteuern. Da er keiner Kirche angehört, werden 25 Prozent Kapitalertragsteuer fällig, also 674,75 Euro. Zusätzlich muss er noch den Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Kapitalertragsteuer draufschlagen. Macht weitere 37,11 Euro (5,5 Prozent von 674,75 Euro). Insgesamt kommt er somit auf 711,86 Euro Steuern. Dem Anleger bleibt ein Gewinn von 2.788,14 Euro.

Die Berechnung der Abgeltungssteuer können Sie sich erleichtern, wenn Sie einen Rechner im Internet nutzen.

Verwendete Quellen
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