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Wird der Hausverkauf auf die Witwenrente angerechnet?


Veräußerungsgewinn
Wird ein Hausverkauf auf die Witwenrente angerechnet?


Aktualisiert am 04.03.2024Lesedauer: 2 Min.
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Rentnerin auf ihrem Balkon (Symbolbild): Im Alter kann schon mal ein Umzug anstehen. Hat der Verkauf der Wohnung dann Folgen für die Witwenrente?Vergrößern des Bildes
Rentnerin auf ihrem Balkon (Symbolbild): Im Alter kann schon mal ein Umzug anstehen. Hat der Verkauf der Wohnung dann Auswirkungen auf die Witwenrente? (Quelle: PIKSEL/getty-images-bilder)

Beziehen Hinterbliebene eigenes Einkommen, wird das auf die Witwenrente angerechnet. Doch wie sieht es mit Einnahmen aus dem Verkauf einer Immobilie aus?

Es gibt viele Gründe, sich von Eigentum zu trennen. Vielleicht entsprechen Wohnung oder Haus nicht mehr Ihren Bedürfnissen, vielleicht ziehen Sie in ein Seniorenheim oder benötigen den Verkaufserlös, um besser über die Runden zu kommen. Doch was, wenn Sie eine Witwer- oder Witwenrente beziehen? Wird diese dann um den Gewinn gekürzt?

Grundsätzlich gilt: Einkommen, das Sie während des Bezugs einer Hinterbliebenenrente erzielen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auf diese angerechnet. Neben Arbeitseinkünften und sogenanntem Erwerbsersatzeinkommen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld werden auch Einkünfte aus Kapitalvermögen angerechnet (§ 18a Sozialgesetzbuch (SGB) IV) – allerdings nur, wenn diese Einkünfte steuerpflichtig sind.

Wann ein Hausverkauf steuerpflichtig ist

Bei einem Hausverkauf ist der Gewinn dann steuerpflichtig, wenn Sie die Immobilie innerhalb von zehn Jahren, nachdem Sie sie erworben haben, wieder verkaufen. Diese Zehn-Jahresfrist nennt sich auch Spekulationsfrist.

Verkaufen Sie allerdings ein selbstgenutztes Haus, eine selbstgenutzte Eigentumswohnung oder ein selbstgenutztes Grundstück, ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei, wenn Sie mindestens im Verkaufsjahr und den zwei vorherigen Kalenderjahren selbst darin gewohnt haben. Für die Witwenrente bedeutet das: Das eingenommene Geld wird nicht angerechnet, schmälert Ihre Rente also nicht.

Ausnahme nach "altem Recht"

Es kann aber vorkommen, dass ein Hausverkauf selbst dann nicht auf die Witwenrente angerechnet wird, wenn er steuerpflichtig ist. Das gilt, wenn Sie eine Witwenrente nach "altem Recht" beziehen. Danach werden grundsätzlich nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwenrente angerechnet, nicht jedoch Vermögenseinkünfte (§ 114 SGB IV).

Das alte Hinterbliebenenrecht gilt für Sie, wenn Ihr Ehepartner entweder vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Mehr zum Unterschied zwischen der Witwenrente nach "altem" und "neuem Recht" lesen Sie hier.

Ist das für Sie der Fall, würde selbst ein steuerpflichtiger Gewinn aus einem Hausverkauf nicht auf Ihre Witwenrente angerechnet. Voraussetzung ist, dass Sie das Haus nicht gewerblich veräußern. Wer also lediglich einmal seine private Immobilie verkauft, braucht keine Einbußen bei der Hinterbliebenenrente zu befürchten.

Verwendete Quellen
  • Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version dieses Artikels hieß es, die Spekulationsfrist von zehn Jahren würde auch für selbstgenutzte Immobilien gelten. Das ist nicht der Fall. Wir bitten, den Fehler zu entschuldigen.
  • gesetze-im-internet.de: "Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens"
  • ihre-vorsorge.de: "Wird Immobilienverkauf auf Witwenrente angerechnet?"
  • rentenbescheid24.de: "Witwenrente - Verkauf einer Immobilie - das müssen Sie darüber wissen"
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