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Bausparvertrag und Vermögenswirksame Leistungen: Wie Sie die Prämie erhalten


Ratgeber Bausparen
Bausparvertrag und vermögenswirksame Leistungen: Das sollten Sie wissen

t-online, Ines Richter

Aktualisiert am 16.07.2023Lesedauer: 2 Min.
Finanziell können Sie profitieren, indem Sie Vermögenswirksame Leistungen in den Bausparvertrag investieren.Vergrößern des BildesFinanziell können Sie profitieren, indem Sie vermögenswirksame Leistungen in den Bausparvertrag investieren. (Quelle: BalanceFormcreative/getty-images-bilder)
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Vermögenswirksame Leistungen von Ihrem Arbeitgeber können Sie in einen Bausparvertrag einzahlen. Manchmal gibt es sogar noch eine Prämie obendrauf.

Planen Sie den Hausbau und erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen (VL), können Sie einen Bausparvertrag eröffnen. Vermögenswirksame Leistungen sind eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Die Höhe unterscheidet sich je nach Arbeitgeber.

Zusätzlich zum VL-Bausparen können Sie eine staatliche Förderung erhalten. Das kann bei einem Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe eine Arbeitnehmersparzulage sein. Zusätzlich können Sie eine Wohnungsbauprämie bekommen.

Höhe der vermögenswirksamen Leistungen

Bevor Sie einen Bausparvertrag abschließen, sollten Sie sich in Ihrem Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag informieren, ob Ihr Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen zahlt. Die vermögenswirksamen Leistungen können im Monat zwischen 6,65 Euro bis 40 Euro betragen. Zahlt Ihr Arbeitgeber die VL nicht in voller Höhe, können Sie die monatlichen Einzahlungen mit eigenen Mitteln auf bis zu 40 Euro aufstocken.

Bausparvertrag – nicht zwingend nur zum Bauen

Da die monatlichen Zahlungen nur gering sind, lohnt es sich bei einem Bausparvertrag nicht, eine hohe Bausparsumme zu vereinbaren. Sie müssen das Geld auch nicht zum Bauen oder für die Renovierung Ihrer Wohnung verwenden. Einen Bausparkredit müssen Sie nicht in Anspruch nehmen. Ist der Vertrag zuteilungsreif, können Sie das Geld auch auszahlen lassen und frei darüber verfügen. Mehr dazu lesen Sie hier.

Förderung: Arbeitnehmersparzulage

Für VL-Bausparen können Sie eine staatliche Förderung erhalten. Eine Arbeitnehmersparzulage wird Ihnen gezahlt, wenn Ihr jährliches zu versteuerndes Einkommen 17.900 Euro nicht überschreitet. Haben Sie einen Ehepartner, liegt die Grenze beim jährlichen zu versteuernden Einkommen bei 35.800 Euro. Die Arbeitnehmersparzulage beträgt 9 Prozent auf die jährlichen Einzahlungen in den Bausparvertrag, maximal jedoch 43 Euro pro Jahr.

Wohnungsbauprämie erhalten

Zusätzlich zur Arbeitnehmersparzulage können Sie eine Wohnungsbauprämie erhalten. Die Grenze für Ihr jährliches zu versteuerndes Einkommen liegt bei 35.000 Euro, damit Ihnen die Wohnungsbauprämie gezahlt werden kann. Bei Ehepaaren beträgt diese Grenze 70.000 Euro im Jahr.

Bei der Wohnungsbauprämie werden VL nicht angerechnet. Sie beträgt 10 Prozent auf maximal 700 Euro, also bis zu 70 Euro im Jahr. Möchten Sie die Wohnungsbauprämie erhalten, ist es sinnvoll, noch mehr als nur die VL einzuzahlen. Haben Sie und Ihr Ehepartner zwei separate Bausparverträge, kann jeder eine Wohnungsbauprämie beantragen.

Förderungen beantragen

Mit Ihrer Steuererklärung können Sie die Arbeitnehmersparzulage und die Wohnungsbauprämie beantragen. Die Bank, bei der Sie den Bausparvertrag haben, informiert das Finanzamt über die Anlagesumme. Kündigen Sie den Bausparvertrag vor Ablauf der Frist von sieben Jahren, haben Sie keinen Anspruch auf diese Förderungen.

Zuteilungsreife des Bausparvertrages

In den Bausparvertrag zahlen Sie sechs Jahre lang vermögenswirksame Leistungen ein. Anschließend ruht der Vertrag ein Jahr lang. Er ist nach sieben Jahren zuteilungsreif. Die Bausparkasse informiert Sie über die Zuteilungsreife. Wenn Sie mehr Geld sparen möchten, haben die Möglichkeit, den Vertrag weitere sechs Jahre lang zu besparen. Sie müssen allerdings die Bausparkasse darüber informieren.

Verwendete Quellen
  • finanztip.de: "So sparst du mithilfe deines Arbeitgebers" (Stand: 14.10.2022)
  • vermoegenswirksame-leistungen.de: "Vermögenswirksame Leistungen (VL) in Bausparvertrag anlegen" (Stand: 03.02.2023)
  • Eigene Recherchen
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