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Wechsel der Kfz-Versicherung: Diese Fallstricke lauern


Wichtige Tipps zur Kfz-Versicherung
So umgehen Sie Fallstricke beim Versicherungswechsel

Von dpa, t-online, ron

Aktualisiert am 21.11.2022Lesedauer: 3 Min.
Kalendereintrag zum Versicherungswechsel: Am 30. November endet die Wechselfrist für die Kfz-Versicherung.Vergrößern des BildesKalendereintrag zum Versicherungswechsel: Am 30. November endet die Wechselfrist für die Kfz-Versicherung. (Quelle: Peter Kneffel/dpa)
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Mit einem Wechsel der Kfz-Versicherung lässt sich Geld sparen. Bei der Auswahl eines neuen Anbieters sollten Sie aber nicht nur auf den Preis schauen.

Da die meisten Kfz-Versicherungen von 1. Januar bis 31. Dezember laufen, können Autobesitzer ihre bestehende Police in der Regel bis zum Ende des Jahres kündigen – Stichtag ist der 30. November.

Wer seine Autoversicherung kündigen will, orientiert sich bei der Suche nach einer neuen Police besser nicht nur am Preis. Autofahrer sollten vor allem die Leistungen der Anbieter und Tarife penibel unter die Lupe nehmen, rät die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher (GVI).

Deshalb sollten Wechselwillige auch die Versicherungsbedingungen vergleichen. Beim Wechsel der Kfz-Versicherung gilt es aber einiges zu beachten.

Deckungssumme

Die Deckungssumme ist in der Kfz-Versicherung der Betrag, bis zu welchem der verursachte Schaden maximal gedeckt ist. Geht die Schadenshöhe darüber hinaus, muss der Versicherte zusätzlich bezahlen. Deshalb sollte die Deckungssumme bei 100 Millionen Euro liegen, rät der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC).

Rabattschutz

Sinnvoll ist auch der sogenannte Rabattschutz oder Rabattretter. Dieser schützt in der Regel bei einem Schaden pro Kalenderjahr vor einer Rückstufung, der Tarifbeitrag steigt dann nicht. Anderenfalls muss der Versicherungsnehmer fortan eine erhöhte Jahresprämie berappen.

Beim Wechsel in einer neue Versicherung können Sie die Schadenfreiheitsklasse mitnehmen – doch das kann in der Praxis Probleme geben, falls bei Ihrer alten Versicherung ein Rabattschutz greift. Diesen berechnen neue Versicherer häufig nicht mit ein, sondern berücksichtigen lediglich die tatsächliche Zeit, die Sie unfallfrei gefahren sind.

Klären Sie also bei der alten Versicherung schon vor einem Versicherungsvergleich, welche Schadenfreiheitsklasse Sie tatsächlich haben – oder wechseln Sie bewusst zu einem neuen Anbieter, der den Rabattschutz übernimmt.

Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung

Zu den Knackpunkten gehört auch die Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung in der Vollkasko: Sie sollte bei Totalschaden bis zu 24 Monate und bei Diebstahl mindestens sechs Monate umfassen, sagt der ADAC.

Grobe Fahrlässigkeit

Hilfreich kann ebenso der Verzicht des Einwandes der groben Fahrlässigkeit sein. Das bedeutet eine volle Leistungsübernahme auch dann, wenn der Fahrer beispielsweise durch Kinder abgelenkt war, als er den Unfall verursachte. Ausgeschlossen sind allerdings grobe Fahrlässigkeiten durch Alkohol- und Drogeneinfluss am Steuer. Beim Diebstahl gilt als grob fahrlässig, wenn der Fahrer den Schlüssel im Zündschloss stecken gelassen hat.

Alte Versicherung kündigen

Auch bei der Kündigung der alten Police können Sie Fehler machen: Grundsätzlich sollte in den Unterlagen der Kündigungszeitraum geprüft werden. Der Vertrag muss nämlich fristgerecht gekündigt werden. Es ist empfehlenswert, bereits vorher den neuen Vertrag abzuschließen und auf die Bestätigung zu warten. Denn bei der Teil- und Vollkaskopolice dürfen Versicherer Verträge ablehnen.

In der Regel müssen Kündigungen der Autoversicherung bis zum 30. November vorliegen, denn die Hauptfälligkeit der meisten Tarife ist der 1. Januar. Den Nachweis ihrer Kündigung sollten Autofahrer gut aufheben. Als Nachweis gelten in der Regel Faxprotokolle, Belege von Einschreiben oder die Eingangsbestätigung der E-Mail.

Sonderkündigungsrecht

Interessant ist auch das Sonderkündigungsrecht: Ab Erhalt einer Beitragserhöhung haben Autofahrer nämlich einen Monat zusätzlich Zeit, um sich einen anderen Anbieter zu suchen – also auch nach dem Stichtag 30. November.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
  • Allgemeiner Deutscher Automobil-Club (ADAC)
  • Interessenvereinigung der Versicherten, Sparer und Kapitalanleger (GVI)
  • Eigene Recherche
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