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Schwanger nach Affäre: Gericht entscheidet gegen Mutter


Schwanger nach Affäre
Datenschutz wichtiger als Klärung der Vaterschaft

t-online, jps

03.05.2017Lesedauer: 2 Min.
Wie lautete eigentlich sein Familienname?Vergrößern des BildesWie lautete eigentlich sein Familienname? (Quelle: Lukas Schulze/dpa-bilder)
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Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Hotel keine Auskunft über einen Gast erteilen muss, der als potentieller Vater für das Kind der Klägerin in Betracht kommt.

Die Klägerin mietete in der Zeit vom 4. Juni 2010 bis zum 7. Juni 2010 ein Zimmer in einem Hotel in Halle an der Saale gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter mit dem Vornamen Michael.

März 2011: Joel kommt zur Welt

Mit dieser Person nutzte die Klägerin in dem Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage. Am 14. März 2011 brachte sie den Jungen Joel zur Welt. Ihr Begleiter aus dem Hotel in Halle könnte der Vater des Kindes sein. Die Klägerin möchte von der Hotelleitung Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres damaligen Begleiters. Sie selbst sei nicht im Besitz von Unterlagen, aus denen sich der vollständige Name ihres Begleiters ergeben könnte.

Klägerin sieht sich im Recht auf Auskunftsanspruch

Die Klägerin benötigt die Auskünfte, um Kindesunterhaltsansprüche gegenüber ihrem damaligen Begleiter geltend machen zu können. Sie ist der Meinung, dass ihr gegenüber dem Hotel ein Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht.

Im Hotel waren in diesem Zeitraum vier "Michaels" zu Gast

Das Hotel ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf die Weitergabe der persönlichen Daten der Gäste bestehe. In dem fraglichen Zeitraum wären insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast gewesen. Da die Klägerin die genannte Person nicht näher beschreiben könne, sei eine eindeutige Feststellung der infrage kommenden Personen nicht möglich. Die Klägerin hat gegen die Hotelleitung Klage auf Auskunftserteilung beim Amtsgericht München erhoben. Doch das Gericht hat die Klage abgewiesen.

Informationelle Selbstbestimmung der Männer überwiegt

Nach Auffassung des Amtsgerichts kann die Klägerin nicht die Erteilung der geforderten Auskünfte verlangen. Das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie überwiege gegenüber dem Recht der Klägerin auf den Unterhaltsanspruch.

Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Danach könne jeder selbst darüber befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird.

Dieses Recht sei durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt sei.

Informationen der Klägerin sind zu vage

Es bestehe die Gefahr, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. Der Klägerin sei es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname und die Etagenzahl seien für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch sei nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handele. Das Urteil ist rechtskräftig.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
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