t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomeLebenAktuelles

Flugreise: Richter schränken Entschädigungsrechte von Fluggästen ein


Bei Verspätung
Entschädigung von Fluggästen: Richter schränken Recht ein

Von dpa
26.06.2019Lesedauer: 2 Min.
Flughafen Berlin Tegel: Bei stundenlanger Verspätung ist die Airline nicht zwangsläufig zu Entschädigungen verpflichtet.Vergrößern des BildesFlughafen Berlin Tegel: Bei stundenlanger Verspätung ist die Airline nicht zwangsläufig zu Entschädigungen verpflichtet. (Quelle: tagesspiegel/imago-images-bilder)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Als Fluggast haben Sie viele Rechte. Zum Beispiel steht Ihnen eine Entschädigung zu, wenn der Flieger sich um Stunden verspätet. Allerdings gibt es nun eine neue Ausnahme.

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat in einem Grundsatzurteil die Entschädigungsrechte von Flugpassagieren etwas eingeschränkt. Sie könnten nicht in jedem Fall auf Ausgleichszahlungen hoffen, wenn ihr Flug wegen Treibstoffs auf der Startbahn verspätet sei, erklären die Luxemburger Richter (Rechtssache C-159/18). Wenn der ausgelaufene Treibstoff nicht von einem Flugzeug der betroffenen Fluggesellschaft stamme, handele es sich um einen außergewöhnlichen Umstand, der die Airline von der Entschädigungspflicht befreie.

Kläger ging leer aus

Im konkreten Fall hatte ein Mann geklagt, dessen Ryanair-Flug von Italien nach Belgien etwa vier Stunden Verspätung hatte. Die Startbahn war wegen ausgelaufenen Treibstoffs geschlossen worden.

Nach geltender Gesetzeslage haben Fluggäste in der Europäischen Union in der Regel bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden ein Recht auf eine pauschale Entschädigung von 250 Euro. In Fällen höherer Gewalt sind die Airlines davon aber ausgenommen.

Treibstoff auf der Startbahn gehöre zu diesen Fällen, so die Luxemburger Richter. Dies sei von der betroffenen Airline nicht zu beherrschen, da die Instandhaltung des Rollfelds nicht in deren Zuständigkeit falle. Die Entscheidung der zuständigen Flughafenbehörden, eine Startbahn zu schließen, sei für die Airlines zudem verpflichtend.


In einem früheren Urteil hatte der EuGH bereits entschieden, dass Fluggäste auch dann keinen Anspruch auf Entschädigungen haben, wenn ihr Flieger mit einem Vogel zusammenstößt und deshalb verspätet ist. Vogelschlag liege ebenfalls jenseits der Kontrolle der Fluggesellschaften.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website