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Kreuzfahrt abgesagt: Wann steht Urlaubern Schadenersatz zu?


Vor Reisebeginn abgesagt
Kreuzfahrt: Wann steht Urlaubern ein Schadenersatz zu?

Von dpa
Aktualisiert am 24.11.2020Lesedauer: 1 Min.
Kreuzfahrtschiff: Wegen der Corona-Pandemie wurden Seereisen abgesagt. (Symbolbild)Vergrößern des BildesKreuzfahrtschiff: Wegen der Corona-Pandemie wurden Seereisen abgesagt. (Symbolbild) (Quelle: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa-tmn-bilder)
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Die Kreuzfahrt wird vor Reisebeginn abgesagt – wie ärgerlich! Gut, wenn Urlauber dann mit Schadenersatz rechnen können. Aber was ist, wenn die Schiffsreise wegen einer Pandemie gecancelt wird?

Urlaubern steht kein Schadenersatz zu, wenn ihre Kreuzfahrt wegen der Ausbreitung einer Pandemie absagt wird. Der Reiseveranstalter ist dazu berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen – und zwar auch dann, wenn keine Reisewarnung für die Länder vorliegt, die auf der Kreuzfahrt angelaufen werden sollten. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Rostock (Az.: 47 C 59/20) macht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aufmerksam.

Kreuzfahrt acht Tage vor Reisebeginn abgesagt

In dem verhandelten Fall ging es um eine Kreuzfahrt in Südostasien und Australien im Februar 2020, die acht Tage vor Reisebeginn abgesagt wurde. Die Reederei begründete den Schritt mit der Ausbreitung der Corona-Pandemie. So habe ein Kreuzfahrtschiff bereits in Quarantäne gemusst, einem anderen Schiff sei das Einlaufen in mehreren asiatischen Häfen verboten worden.

Bei der Absage einer Pauschalreise muss der Veranstalter das Geld zurückzahlen. Eine Reisende klagte jedoch auch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden. Sie verwies darauf, dass keine Reisewarnungen des Auswärtiges Amtes vorgelegen hätten.

Schadenersatzklage wurde abgewiesen

Das Gericht folgte dem nicht. Demnach bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der Pandemie um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände handelt. Die Reederei habe zum Zeitpunkt der Absage mit einer ernsten Gefährdung rechnen müssen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise habe beeinträchtigen oder vereiteln können. Die Absage der Kreuzfahrt habe keine Reisewarnung vorausgesetzt.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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