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Unverbindliche Flugzeiten im Kleingedruckten sind unzulässig


Unverbindliche Flugzeiten im Kleingedruckten sind unzulässig

Von dapd
12.02.2013Lesedauer: 1 Min.
Gericht entscheidet: Keine unverbindlichen Flugzeiten im Kleingedruckten.Vergrößern des BildesGericht entscheidet: Keine unverbindlichen Flugzeiten im Kleingedruckten. (Quelle: dapd)
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Man hat seine Reise gebucht und plötzlich gibt der Reiseveranstalter bekannt, dass der Flug jetzt erst einige Stunden später oder mehrere Stunden früher geht. Meist zum Ärger der Reisenden, die ihren Reiseablauf anders geplant hatten. Bisher war das legal, denn die Reiseveranstalter hatten im Kleingedruckten vor Änderungen der Flugzeiten gewarnt. Ein Gerichtsurteil schiebt dem nun einen Riegel vor.

Klauseln im Kleingedruckten unwirksam

Reiseveranstalter dürfen sich nach einem Gerichtsurteil im Kleingedruckten ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen künftig nicht mehr Änderungen der Flugzeiten vorbehalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied in einem am 12. Februar 2013 bekannt gemachten Urteil, dass solche Klauseln unwirksam sind. Damit gab der für das Reiserecht zuständige 11. Zivilsenat des OLG einem Unterlassensbegehren des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen gegen unverbindliche Flugzeiten statt.

Triftige Gründe notwendig

Die fraglichen Klauseln brächten gegenüber Reisenden zum Ausdruck, die Flugzeiten könnten jederzeit ohne Begründung geändert werden. Neue Flugzeiten führten aber zu einer Änderung der vertraglichen Leistung und müssten zumindest durch zuvor konkret beschriebene triftige Gründe überschaubar sein. Zudem dürfen Reiseveranstalter dem Urteil zufolge in Pauschalreiseverträgen Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros nicht mehr als unverbindlich bezeichnen (Az 11 U 82/12).

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