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Bürger müssen ab Samstag viele Einschränkungen beherzigen


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Bürger müssen ab Samstag viele Einschränkungen beherzigen

Von dpa
04.12.2021Lesedauer: 1 Min.
Hendrik WüstVergrößern des BildesHendrik Wüst (CDU) gibt ein Statement. (Quelle: David Young/dpa/Archivbild/dpa-bilder)
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In Nordrhein-Westfalen werden an diesem Samstag zahlreiche neue Einschränkungen infolge der Corona-Krise wirksam. Wer nicht geimpft oder genesen ist, kommt ab sofort nicht mehr in jedes Geschäft hinein. Das regelt die neue Corona-Schutzverordnung.

Nicht Immunisierte dürfen nur noch in Läden für den täglichen Bedarf. Dazu zählen etwa Lebensmittel- und Getränkeläden, Baby- und Tierbedarfsfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Tankstellen, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und der Großhandel. Der Zugang muss von den Geschäften kontrolliert werden.

Clubs und Diskotheken dürfen in NRW ab sofort nicht mehr betrieben werden - unabhängig von der Corona-Neuinfektionsrate vor Ort. Die Zuschauerzahlen bei überregionalen Sport-, Kultur- und anderen Großveranstaltungen müssen grundsätzlich auf 30 Prozent ihrer eigentlichen Kapazitäten reduziert werden. Zusätzlich wird die Gesamtzahl der Zuschauer im Außenbereich auf maximal 15.000 gedeckelt, in geschlossenen Räumen auf 5000. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden.

Weihnachtsmärkte dürfen in NRW geöffnet bleiben: Allerdings stehen sie landesweit nur noch Geimpften und Genesenen offen. Bei den Kontaktbeschränkungen übernimmt NRW den Bund-Länder-Beschluss: Treffen, an denen auch nur ein Ungeimpfter oder nicht Genesener beteiligt ist, werden beschränkt auf den eigenen Haushalt und maximal zwei Personen eines anderen. Kinder unter 14 Jahren werden hiervon ausgenommen.

In Kreisen mit einer Neuinfektionsrate über 350 gerechnet auf 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen müssen alle Kontakte reduziert werden. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Verstöße gegen die Vorgaben können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

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