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Reinbek darf AfD Nutzung von Schloss nicht verbieten – Gericht fällt Urteil


Streit um Vortrag
Gericht erlaubt AfD Nutzung des Schloss Reinbek

Von t-online, mkr

05.04.2024Lesedauer: 1 Min.
Blick auf das Schloss Reinbek (Archivbild): Die AfD hat vor Gericht Recht bekommen.Vergrößern des BildesBlick auf das Schloss Reinbek (Archivbild): Die AfD hat vor Gericht Recht bekommen. (Quelle: Ulrich Perrey/dpa)
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Wenn die AfD öffentliche Räume nutzen möchte, sind manche Kommunen nicht einverstanden. Ein Fall aus Reinbek landete deshalb nun vor Gericht.

Können Städte und Gemeinden Parteien wie der AfD die Nutzung von städtischen Räumlichkeiten verbieten? Nein, entschied das Verwaltungsgericht Schleswig am Donnerstag in einer Eilentscheidung. Damit darf die AfD in Schleswig-Holstein ihre geplante Vortragsveranstaltung im Schloss Reinbek abhalten.

Die Stadt Reinbek hatte die Raumnutzung durch die AfD aufgrund ihrer Satzung abgelehnt. Darin ist festgehalten, dass Veranstaltungen keine "extremistischen, rassistischen, antisemitischen, nationalistischen, sonstigen menschenverachtenden oder antidemokratischen" Inhalte haben dürfen. Die AfD hatte gegen diese Entscheidung geklagt – und nun vom Gericht Recht bekommen.

Zweifel an Verfassungsmäßigkeit einer Partei reichen nicht aus

Das Verwaltungsgericht betonte in seinem Beschluss, dass über die Verfassungswidrigkeit einer politischen Partei ausschließlich das Bundesverfassungsgericht entscheiden könne. Solange keine solche Entscheidung getroffen sei, dürfe die Partei in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden und sich gemäß ihrem Selbstverständnis darstellen. Eine Gemeinde, die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Partei habe, könne einer Partei die Nutzung ihrer Einrichtung aber nicht deswegen untersagen, urteilten die Richter.

Dem Gericht zufolge greife das Parteienprivileg des Grundgesetzes. Demnach dürfe die Partei ihre eigenen Vorstellungen durch Behauptungen, Wertungen und Argumente in Wort, Schrift und Bild erläutern. Es sei dabei unerheblich, ob diese Vorstellungen auf eine Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abzielten – solange die Partei nicht für verfassungswidrig erklärt worden sei.

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

Verwendete Quellen
  • Presseinformation des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. April 2024
  • Mit Material der Nachrichtenagenturen dpa und AFP
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