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Corona in Hamburg: Maskenpflicht gilt wieder für Jogger an Alster und Elbe


Vom OVG bestätigt
Maskenpflicht gilt wieder für Jogger an Alster und Elbe

Von dpa
Aktualisiert am 01.04.2021Lesedauer: 2 Min.
Spaziergänger und Jogger an der Alster (Archivbild): Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass Jogger an der Elbe, Alster und im Jenischpark wieder eine Maske tragen müssen.Vergrößern des BildesSpaziergänger und Jogger an der Alster (Archivbild): Das Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass Jogger an der Elbe, Alster und im Jenischpark wieder eine Maske tragen müssen. (Quelle: Chris Emil Janßen/imago-images-bilder)
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Nach dem Erlass einer Ausgangssperre über die Ostertage wurde in Hamburg auch die Maskenpflicht verschärft. Sie gilt nun wieder für Jogger an Alster und Elbe.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die vom Senat erlassene Maskenpflicht für Jogger an Alster, Elbe und im Jenischpark bestätigt. Ein anderslautender Beschluss des Verwaltungsgerichts sei geändert und ein entsprechender Eilantrag gegen die Maskenpflicht an Wochenenden und Feiertagen in der Zeit zwischen 10 und 18 Uhr abgelehnt worden, teilte ein Gerichtssprecher am Donnerstag mit.

Der Senat hatte Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz eingelegt, die dem Antragsteller, der in Elbnähe wohnt, gefolgt war. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Ansteckung mit dem Coronavirus auch im Freien möglich ist. Wenn der Senat annehmen könne, dass die zur Eindämmung der Pandemie vorgesehenen Mindestabstände wegen eines hohen Personenaufkommens nicht eingehalten werden können, komme die Anordnung einer Maskenpflicht im Freien in Betracht, hieß es. Diese Annahme treffe für die öffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark zu.

Wege außerhalb der Zeiten auch ohne Maske nutzbar

Auch sei die Belastung des Antragstellers im Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen nicht unangemessen, meinten die Richter. Und da ihn die Regelung nur an Wochenenden und Feiertagen zwischen 10 und 18 Uhr betreffe, könne er die öffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark außerhalb dieser Zeiten zum Joggen nutzen.

Vor drei Wochen hatte das Verwaltungsgericht in dem nun kassierten Beschluss die Tatsache, dass die Maskenpflicht allgemein und unabhängig von Wetter und Zahl der Besucher in den Grünanlagen gilt, als unvereinbar mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gesehen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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