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Alkoholverbot auf Hamburger Schanze teilweise aufgehoben


Im Schanzenviertel
Gericht hebt Alkoholverbot unter der Woche auf

Von dpa
Aktualisiert am 10.11.2021Lesedauer: 1 Min.
Ein Schild im Schanzenviertel weist darauf hin, dass in dem Viertel zu bestimmten Zeiten Alkoholverbot besteht (Archivbild): Mit einem Eilantrag gegen die Maßnahme haben Anwohnende einen Erfolg erzielt.Vergrößern des BildesEin Schild im Schanzenviertel weist darauf hin, dass in dem Viertel zu bestimmten Zeiten Alkoholverbot besteht (Archivbild): Mit einem Eilantrag gegen die Maßnahme haben Anwohnende einen Erfolg erzielt. (Quelle: Hanno Bode/imago-images-bilder)
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Mit einem Eilantrag haben sich Hamburger gegen ein Alkoholverbot an einigen öffentlichen Plätzen gewehrt. Damit haben sie einen Erfolg erzielt

Drei Anwohner und eine Anwohnerin, die sich in einem Eilantrag gegen das Alkoholkonsumverbot im Hamburger Schanzenviertel gewandt hatten, haben einen Teilerfolg vor Gericht errungen.

Wie das Verwaltungsgericht am Mittwoch mitteilte, dürfen die Anwohner unter der Woche Alkohol an bestimmten Plätzen trinken, am Wochenende bleibt der Alkoholkonsum in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr jedoch weiter verboten (Az. 14 E 4530/21). Eigentlich wollten die Antragsteller erreichen, dass das Verbot generell gekippt wird.

Alkoholverbot in Hamburg weiterhin gerechtfertigt

Nach Auffassung der Kammer ist das Alkoholverbot an bestimmten öffentlichen Plätzen in Hamburg im Grundsatz nicht zu beanstanden. Das Verbot diene dem legitimen Zweck der Vorbeugung von Infektionen mit dem Coronavirus und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung. Es sei zur Kontrolle des Infektionsgeschehens auch geeignet und erforderlich. Dies gelte jedenfalls in Bezug auf diejenigen Orte und Zeiten, an denen es regelmäßig zu Menschenansammlungen und gemeinschaftlichem Alkoholkonsum komme, hieß es.

Der laut Kammer "geringfügige Eingriff in die Rechte der Antragstellerin und der Antragsteller" erscheine aber nur insoweit als gerechtfertigt, soweit auf Freitage, Samstage und Tage, auf die ein Feiertag folge, in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag beschränkt sei.

Darüber hinausgehende Zeiten seien davon nicht betroffen. Die Entscheidung gelte nur für die Beteiligten dieses Verfahrens. Gegen die Entscheidung können die Antragstellerin und die Antragsteller wie auch die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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