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Nach Rettung: Wanderin muss Heli-Einsatz selbst bezahlen


Landgericht München
Date endet mit Heli-Rettung: Wanderin muss selbst zahlen

Von t-online, cgo

25.10.2023Lesedauer: 2 Min.
imago images 136488011Vergrößern des BildesLuftrettungseinsatz (Symbolbild): Eine Frau will ihre Rettung mit einem Heli nicht selbst bezahlen und zieht deshalb vor Gericht. (Quelle: Jan Eifert via www.imago-images.de/imago)
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Ein erfahrener Wanderer nahm eine Bekannte mit auf eine Date in die Berge. Weil sie sich verliefen und von einem Heli gerettet werden mussten, zog die Frau vor Gericht.

Im November 2021 waren ein Mann und eine Frau gemeinsam auf einer Tour im Karwendel (Tirol) unterwegs. Weil sie vom Weg abkamen und bei drohendem Einbruch der Dunkelheit die Orientierung verloren, musste ein Hubschrauber zu ihrer Rettung gerufen werden. Die Wanderin, die die Schuld für die ungeplante Rettungsaktion bei ihrem Begleiter sah, muss den Einsatz nun selbst bezahlen. Das hat das Landgericht München I entschieden.

Der Mann hatte nach eigenen Angaben alpine Erfahrung, die Klägerin bezeichnete sich als nicht sehr erfahrene Gelegenheitswanderin. Da der Frau die Besteigung des Gipfels als zu schwierig erschien, schlug der Mann eine Rundtour vor, seine Begleiterin stimmte dem zu. Die Wegfindung wurde den Angaben zufolge wegen Schnee, einsetzender Dunkelheit und fehlender Spuren immer schwieriger. An einer Felswand, die die Klägerin nicht hinabsteigen wollte, entschlossen sich beide, die Rettung zu alarmieren.

Die Klägerin bezahlte die Rechnung der Flugrettung in Höhe von rund 8500 Euro, reichte jedoch später eine Klage gegen ihren Begleiter ein. Sie war der Meinung, der Beklagte hafte ihr aufgrund eines Gefälligkeitsvertrags, zumindest jedoch aus unerlaubter Handlung. Er habe als faktischer Bergführer dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Klägerin nicht unterkühle.

Gericht entscheidet: "Keine vertragliche Haftung"

Das Gericht folgte der Argumentation in einer Entscheidung vom Dienstag nicht und teilte am Mittwoch mit: "Eine rein private gemeinsame Freizeitveranstaltung wie eine privat durchgeführte gemeinsame Bergtour ist für sich genommen nicht geeignet, eine vertragliche Haftung zu begründen. Im Vordergrund steht vielmehr der soziale Kontakt und nicht etwa der Wille der Beteiligten, sich rechtlich zu binden."

Auch dass der Mann sich in einem als Flirt gehaltenen Chat mit der Klägerin vorab als "ihr persönlicher Bergführer" bezeichnet habe, ändere an der Bewertung nichts. "Wie auch sonst im Leben sei hierbei zunächst von der Eigenverantwortung des Einzelnen auszugehen. Im Regelfall habe jeder Alpinist zunächst für sich selbst zu sorgen," führt das Gericht weiter aus.

Dass die Frau den Gipfel nicht habe besteigen wollen, und gemeinsam mit dem Mann entschieden hatte, die Bergrettung zu rufen, zeige, dass sie in der Lage war, ihre Fähigkeiten richtig einzuschätzen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Verwendete Quellen
  • Pressemitteilung des Landesgerichts München, 25. Oktober 2023
  • Mit Material der Nachrichtenagentur dpa
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