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Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt Ausgangssperre


Münster
Oberverwaltungsgericht Münster bestätigt Ausgangssperre

Von dpa
22.04.2021Lesedauer: 2 Min.
Oberverwaltungsgericht MünsterVergrößern des BildesAn der Außenfassade am Oberverwaltungsgericht (OVG) hängt eine Hinweistafel. (Quelle: Guido Kirchner/dpa/dpa-bilder)
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Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG) in Münster hat einen Eilantrag gegen nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt. Die Allgemeinverfügung des Landrats des Kreises des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 9. April zur Einführung einer Ausgangssperre zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr sei "voraussichtlich rechtmäßig", entschied der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts am Donnerstagabend. Das OVG hob damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg auf. Geklagt hatte ein Siegener Bürger.

Der Senat betonte, nach den Feststellungen des Kreises Siegen-Wittgenstein finde der überwiegende Anteil der Neuinfektionen derzeit im privaten Bereich statt. Die Ausgangsbeschränkung ziele angesichts dessen darauf ab, private Zusammenkünfte kontrollierbar weiter einzuschränken und so die Kontakte und damit auch die Infektionen zu senken. Damit verletze der Kreis seinen Einschätzungsspielraum nicht.

Die Maßnahme genüge voraussichtlich auch den strengen gesetzlichen Anforderungen der Erforderlichkeit. Schließlich habe im Kreisgebiet die 7-Tage-Inzidenz seit dem 11. März 2021 ununterbrochen über dem Wert von 100 gelegen. Seit Ostern sei sie noch einmal deutlich angestiegen und habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung 169 betragen habe. Zuvor erfolgte Verschärfungen von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa Kontaktbeschränkungen auch im privaten Bereich, hätten diese Entwicklung zunächst nicht bremsen können.

Bei vorläufiger Bewertung sei auch nicht festzustellen, dass die Schwere der mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe angesichts des derzeitigen Infektionsgeschehens unverhältnismäßig sei, betonten die Richter. Dabei falle auch ins Gewicht, dass unzumutbare Härten durch verschiedene Ausnahmeregelungen vermieden würden.

Zwölf Kreise und kreisfreie Städte haben aktuell in NRW wegen anhaltend hoher Neuinfektionszahlen nächtliche Ausgangssperren verhängt. Dutzende Bürger gingen dagegen mit Eilanträgen bei den Verwaltungsgerichten vor - die wiederum zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen kamen.

Während das Verwaltungsgericht Arnsberg in einer Reihe von Verfahren beanstandete, die Maßnahme sei nicht ausreichend gut begründet und vieles spreche dafür, dass sie nicht wirksam genug sei, vertraten die Verwaltungsgerichte Köln und Düsseldorf in jüngsten Beschlüssen die Sicht, die nächtlichen Ausgangssperren seien als letztes Mittel gerechtfertigt.

Unabhängig von der OVG-Entscheidung zu der Allgemeinverfügung aus Siegen-Wittgenstein müssen sich die Bürgerinnen und Bürger großer Teile von NRW aber mit Inkrafttreten der neuen Bundes-Notbremse ohnehin auf Ausgangsbeschränkungen einstellen - auch wenn diese im Vergleich zu den regionalen Regeln etwas milder ausfallen: Wo die Zahl der gemeldeten Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen an drei Tagen hintereinander über 100 liegt, dürfen die Menschen ab 22.00 Uhr die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück in der Regel nicht mehr verlassen. Spaziergänge und Joggen alleine bleiben aber bis Mitternacht erlaubt. Mit Münster und den Kreisen Coesfeld und Höxter lagen am Donnerstag nur wenige Orte unter der Sieben-Tage-Inzidenz von 100.

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