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Verfassungsgericht verhandelt über Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitags


Karlsruhe will Mitte Mai entscheiden
Verfassungsgericht verhandelt über Rundfunkbeitrag

Aktualisiert am 06.04.2018Lesedauer: 1 Min.
Kofferradios im privaten Rundfunkmuseum: Karlsruhe verhandelt über Rundfunkgebühren.Vergrößern des BildesKofferradios im privaten Rundfunkmuseum: Karlsruhe verhandelt über Rundfunkgebühren. (Quelle: Bernd Settnik/dpa-bilder)
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Das Bundesverfassungsgericht prüft im Mai die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags. Der Verhandlung in Karlsruhe liegen vier Verfassungsbeschwerden zugrunde.

Die Beschwerdeführer betrachten den Beitrag als Steuer und sprechen den Ländern, die den Beitrag im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geregelt haben, die Gesetzgebungskompetenz ab. Außerdem rügen sie Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Beitrag sei verfassungswidrig, weil er unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde.

So würden bei einer Erhebung pro Wohnung unabhängig von der Zahl der dort lebenden Menschen Ein-Personen-Haushalte gegenüber Mehr-Personen-Haushalten benachteiligt. Ungerechtfertigt sei darüberhinaus dass der Beitrag auch für Zweitwohnungen anfalle, obwohl die Beitragszahler nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Fernsehen und Radio nutzen könnten.

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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts wird sich während der zweitägigen Verhandlung am 16. und 17. Mai auch mit der Beschwerde des Autovermieters Sixt befassen, der die Bemessung des Beitrags nach der Anzahl von Betriebsstätten, Beschäftigten und Firmenfahrzeugen als unrechtmäßig empfindet. Unternehmen mit vielen Filialen würden so klar benachteiligt.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beitrag keine Steuer und wird zu Recht pro Wohnung erhoben. Der Beitrag diene der staatsfernen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Das Beitragsmodell hatte 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst. Während davor nach Art und Zahl der Geräte abgerechnet wurde, wird der Beitrag seither für ARD, ZDF und Deutschlandradio pro Wohnung fällig.

Verwendete Quellen
  • dpa
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