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Oberlandesgericht München: Facebook darf AfD-Beitrag nicht löschen


Kein "virtuelles Hausrecht"
Facebook darf AfD-Beitrag nicht löschen

Von dpa-afx, str

Aktualisiert am 06.09.2018Lesedauer: 3 Min.
Facebook: Das Oberlandesgericht München stellt Facebooks Löschregeln in Frage.Vergrößern des BildesFacebook: Das Oberlandesgericht München stellt Facebooks Löschregeln in Frage. (Quelle: Julian Stratenschulte/dpa-bilder)
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Facebook darf sich beim Löschen von Nutzerkommentaren nicht auf seine Gemeinschaftsregeln berufen, wenn dadurch die Meinungsfreiheit zu stark eingeschränkt wird. Das hat das Oberlandesgericht München befunden und dem Netzwerk untersagt, den Kommentar einer AfD-Politikerin zu entfernen.

Facebook darf nach einer einstweiligen Verfügung des Oberlandesgerichts München beim Löschen von Kommentaren der Meinungsfreiheit seiner Nutzer keine engeren Grenzen setzen, als staatliche Stellen dies dürften.

Vor Gericht ging es um eine umstrittene Äußerung der bayerischen AfD-Politikerin Heike Themel, die von Facebook mit Verweis auf die eigenen Gemeinschaftsstandards gelöscht wurde. Mit der Löschung der Äußerung habe Facebook seine Vertragspflicht verletzt, auf die Rechte der Nutzerin Rücksicht zu nehmen, insbesondere ihr Grundrecht auf Meinungsfreiheit, heißt es in der Verfügung (Az.: 18 W 1294/18). Über den Beschluss vom 27. August 2018 hatte zunächst die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" berichtet.

Themel war in einer hitzig geführten Debatte um einen Bericht über österreichische Grenzkontrollen auf Facebook als "Nazischlampe" bezeichnet worden. Sie hatte daraufhin einer Anwenderin, die diese Äußerung mit einem "Like" unterstützt hatte, unter anderem geschrieben: "Ich kann mich argumentativ leider nicht mehr mit Ihnen messen. Sie sind unbewaffnet und das wäre nicht besonders fair von mir."

Facebook beruft sich auf sein "Hausrecht" als Betreiber

Das OLG München entschied nun, es wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wenn Facebook "gestützt auf ein "virtuelles Hausrecht" (...) den Beitrag eines Nutzers (...) auch dann löschen dürfte, wenn der Beitrag die Grenzen zulässiger Meinungsfreiheit nicht überschreitet." Facebook hat sich in seinen Geschäftsbedingungen das Recht vorbehalten, Kommentare zu löschen, "wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen". Das OLG erklärte nun, diese Bestimmung benachteilige die Nutzer auf unzulässige Weise, weil sie die Löschung von Kommentaren letztlich ins freie Belieben von Facebook stelle.

Der Hamburger Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, der die AfD-Politikerin in dem Rechtsstreit vertrat, wertete die einstweilige Verfügung "als Meilenstein im Kampf um die Meinungsfreiheit in den sozialen Medien". Facebook erklärte, die Verfügung liege noch nicht vor. "Sobald wir sie erhalten, werden wir sie prüfen", sagte eine Facebook-Sprecherin.

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Facebook sei eine Plattform, auf der sich Menschen weltweit, über Grenzen hinweg, austauschen und Inhalte teilen könnten, die ihnen wichtig seien. "Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer erfolgen. Deshalb haben wir weltweit geltende Gemeinschaftsstandards, die festlegen, was auf Facebook erlaubt ist und was nicht."

Berliner Gericht bremst "Overblocking" bei Facebook

Es ist nicht das erste Mal, dass ein Gericht das soziale Netzwerk bei der Durchsetzung seiner eigenen Löschregeln korrigiert. Anfang August zwang das Landgericht Berlin Facebook dazu, eine nach Ansicht des Gerichts willkürlich verhängte Sperre wieder aufzuheben.

In dem Fall ging es um einen Kommentar unter einem Beitrag von "RT Deutsch" zur Fußball-WM in Russland. Ein Nutzer hatte den Beitrag nach dem Ausscheiden der russischen Nationalmannschaft im Viertelfinale mit den Worten "Slawa Ukraini ihr Mimosen" kommentiert und war dafür von Facebook gesperrt worden. Bei "Slawa Ukraini" ("Ehre der Ukraine") handelt es sich nach Angaben des ukrainischen Fußballverbandes um eine gängige ukrainische Grußformel und nicht, wie oft behauptet, um einen Schlachtruf ultra-nationalistischer Gruppierungen.

Nach Ansicht des Gerichts verstieß die Äußerung jedoch weder gegen die Gemeinschaftsstandards des Netzwerkes, noch handele es sich um eine verbotene oder diskriminierende Äußerung. Es sei ein klarer Fall von "Overblocking" gewesen, argumentierten auch die Anwälte des Klägers. Es sei positiv zu werten, dass Nutzer gegen solche unberechtigte Sperren gerichtlich vorgehen können.

Verwendete Quellen
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