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Meinung: Öffentliches Interesse schlägt Recht auf Vergessen


Beschwerde der Sedlmayr-Mörder
Öffentliches Interesse schlägt Recht auf Vergessen

MeinungVon Helge Denker

28.06.2018Lesedauer: 2 Min.
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Die subjektive Sicht des Autors auf das Thema. Niemand muss diese Meinung übernehmen, aber sie kann zum Nachdenken anregen.

Was Meinungen von Nachrichten unterscheidet.
Walter Sedlmayr vor seinem damaligen Wirtshaus in MünchenVergrößern des Bildes
Walter Sedlmayr vor seinem damaligen Wirtshaus in München (Quelle: Frank Mächler/dpa)

Es war einer der spektakulärsten Mordfälle der Neunziger Jahre: Der Mord an dem beliebten Volksschauspieler Walter Sedlmayr vor 28 Jahren.

Walter Sedlmayr, das war so sehr München wie Monaco Franze, Augustiner Helles und das Oktoberfest. Am 15. Juli 1990 lag dieses München tot in seiner Schwabinger Wohnung. Brutal ermordet.

In dem spektakulären Mordprozess kam unter anderem heraus, dass der Schauspieler seine Homosexualität jahrzehntelang vor der Öffentlichkeit (und seinen Eltern) verborgen hatte.

Sein ehemaliger Ziehsohn und dessen Halbbruder wurden 1993 in einem aufwändigen Indizienprozess zu lebenslanger Haft verurteilt. Gestanden haben sie die Tat nie. 2007 und 2008 wurden sie nach 14 und 15 Jahren Haft vorzeitig entlassen.

Haben auch Mörder ein Recht auf Vergessen?

Haben zwei verurteile Mörder ein Recht darauf, dass ihre Namen aus alten Pressetexten gelöscht werden? Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg sagte heute Nein.

Die beiden Beschwerdeführer führten an, dass durch online abrufbare Artikel, in denen ihre Namen stehen, ihr Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens verletzt werde.

Das Ansinnen ist Unsinn

Man muss kein Jurist sein, um dies als Unsinn zu erkennen. Denn die Berichte sagen die Wahrheit, ethische Standards wurden eingehalten, die beiden sind wegen Mordes verurteilt und die Urteile sind rechtskräftig. Das ist das eine.

Das andere ist die Tatsache, dass es ein großes öffentliches Interesse an der Sache gibt und gab. Zu erfahren, wer Walter Sedlmayr ermordet hat. Und dieses Interesse endet nicht mit einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft. Und das Recht auf Vergessen werden zieht in diesem Fall überhaupt nicht. Denn hier ist das Presserecht gefragt.

Namen vorsichtshalber gelöscht

Die beklagten Medien, der "Spiegel", das "Deutschlandradio" und der "Mannheimer Morgen", um die es in diesem Prozess mit Signalwirkung ging, hatten die betreffenden Artikel fast alle hinter eine "Bezahlschranke" gesteckt. Um sie lesen zu können, mussten Leser einen Einmalbetrag zahlen. Ein anderer war nur für Abonnenten des Mediums erreichbar. Öffentlich zugängliche Portale wie Wikipedia hatten die Namen der Täter aus ihren Artikeln gelöscht – vorsichtshalber. Inzwischen sind sie wieder darin zu finden.

Pressefreiheit und Meinungsfreiheit sind ein hohes Gut. Das Recht auf Privatsphäre auch. Doch das öffentliche Interesse spielt hier die größere Rolle. Das "Recht auf Vergessen" hebelt es nicht aus. Recht so!

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