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Betriebsrente versteuern: Das müssen Sie jetzt wissen


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Betriebsrente versteuern: Das müssen Sie wissen


Aktualisiert am 03.06.2025Lesedauer: 5 Min.
Eine Frau arbeitet am Laptop (Symbolbild): Betriebsrenten sind grundsätzlich zu versteuern.Vergrößern des Bildes
Eine Frau arbeitet am Laptop (Symbolbild): Betriebsrenten sind grundsätzlich zu versteuern. (Quelle: BongkarnThanyakij/getty-images-bilder)
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Von Ihrer Betriebsrente gehen in der Regel noch Steuern ab. Wann das der Fall ist und mit wie viel Abzügen Sie rechnen müssen, erfahren Sie hier.

Mit einer Betriebsrente können Sie später Ihre reguläre Rente aufstocken. Doch auch hier gilt: Wie viel davon bei Ihnen ankommt, hängt unter anderem davon ab, wie viel Steuern Sie auf Ihre Betriebsrente zahlen müssen. t-online erklärt, was Sie dazu wissen sollten.

Wann muss ich meine Betriebsrente versteuern?

Grundsätzlich sind Einzahlungen in einen über den Betrieb abgeschlossenen Vorsorgevertrag teilweise oder ganz steuerfrei. Dafür müssen Sie spätere Renten versteuern. Gängige Vorsorgeformen sind die Direktversicherung, eine private Rentenversicherung, die der Chef für Sie abschließt, oder Verträge mit spezialisierten Pensionskassen oder Pensionsfonds. Wie es sich genau verhält, hängt davon ab, wann Sie den Vertrag geschlossen haben und wie viel Rente Sie erwarten.

Für weitere Formen der Betriebsrente, die Unterstützungskasse und Direktzusage, bei der der Arbeitgeber direkte Leistungszusagen macht, gelten dagegen andere Regeln. Mehr zu den unterschiedlichen Arten der betrieblichen Altersvorsorge lesen Sie hier. Im Ratgeber liefern wir einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Regeln und die Unterschiede je nach Art der Betriebsrente.

Das gilt bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds

Wie die Einzahlungen und Betriebsrenten im Falle einer Direktversicherung oder einer Versicherung mit einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds steuerlich behandelt werden, hängt vom Jahr des Vertragsschlusses ab.

Beginn des Vertrags vor 2001: In diesem Fall haben Sie bereits während der Sparphase pauschal 20 Prozent Einkommensteuer auf die Beiträge gezahlt (Paragraf 40b EStG in der alten Fassung). Dafür ist die Betriebsrente bei der Auszahlung dann steuerfrei – allerdings nur, wenn Sie sich das Ersparte bei Rentenbeginn auf einen Schlag auszahlen lassen.

Wählen Sie die monatliche Rente, müssen Sie den sogenannten Ertragsanteil versteuern. Dessen Höhe ist ans Alter gekoppelt: Wer etwa mit 65 Jahren in Rente geht, muss 18 Prozent der monatlichen Rente versteuern (Paragraf 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG).

Beginn des Vertrags zwischen 2001 und Ende 2005: Entweder wurden auch hier 20 Prozent der Beiträge pauschal besteuert oder die Einzahlungen folgten bei der Steuer bereits einer Regel, die seit 2005 für dann auch alle neuen Verträge gilt: Demnach sind Einzahlungen bis zu einem Höchstbetrag pro Jahr steuerfrei (Paragraf 3 Nr. 63 EStG). Dafür wird die spätere Betriebsrente nachgelagert versteuert.

Bei der Einmalzahlung wird die Einkommenssteuer auf einen Schlag abgezogen, was eine hohe Steuerlast bedeuten kann und sich vermutlich oftmals nicht lohnt. Die monatliche Rente wird ebenfalls voll versteuert. Die Steuerersparnis rührt dann daher, dass der Steuersatz im Rentenalter annahmegemäß geringer ist als während der Erwerbstätigkeit.

Das gilt bei Direktzusagen

Betriebsrenten, die sich aus einer direkten Leistungszusage Ihres Arbeitgebers speisen, gelten als nachträglicher Arbeitslohn, den Sie mit Ihrem Einkommensteuersatz versteuern müssen. Allerdings gewährt der Gesetzgeber hier einen sogenannten Versorgungsfreibetrag, durch den Sie Ihre Steuerlast mindern können. Er greift dann, wenn Sie das 63. Lebensjahr schon vollendet haben. Mit einem Grad der Behinderung von mehr als 50 Prozent reicht es, wenn Sie mindestens 60 Jahre alt sind.

Seine Höhe hängt von dem Jahr ab, in dem Sie zum ersten Mal Versorgungsbezüge aus Ihrer Betriebsrente erhalten haben. Daneben gewährt das Finanzamt noch einen Zuschlag zum Freibetrag. Haben Sie Ihre Betriebsrente erstmals 2005 oder früher erhalten, bleiben 40 Prozent Ihrer Versorgungsbezüge steuerfrei, maximal allerdings 3.000 Euro im Jahr. Der Zuschlag beträgt 900 Euro.

Für alle Betriebsrentnerjahrgänge ab 2006 sinken Freibetrag und Zuschlag von Jahr zu Jahr. Die folgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick:

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Beispielrechnung

Nehmen wir beispielhaft an, Sie erhalten seit März 2024 eine Betriebsrente aus einer Direktzusage von 400 Euro im Monat. Dann ergibt sich daraus folgender Freibetrag: 12 x 400 Euro macht 4.800 Euro, davon 12,8 Prozent ergibt 614,40 Euro. Das Ergebnis liegt unter dem für 2024 geltenden Höchstbetrag von 960 Euro, darf also bestehen bleiben. Obendrauf kommt nun noch der Zuschlag von 288 Euro, ergibt insgesamt einen Versorgungsfreibetrag von 902,40 Euro.

Diese Summe bleibt ab 2025 von Ihrer Betriebsrente jedes Jahr steuerfrei. Da Sie 2024 erst im März die Betriebsrente erhalten haben, gilt hier noch nicht der volle Freibetrag, sondern nur 10/12 davon (für zehn Monate statt zwölf). 10/12 von 902,40 Euro ergibt 752 Euro. So viel von Ihrer Betriebsrente bleibt 2024 steuerfrei.

Gut zu wissen

Egal, welche Betriebsrente Sie beziehen: Steuern fallen nur an, wenn Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen über dem sogenannten Grundfreibetrag liegt. Dieser gilt für jeden Steuerzahler und liegt für 2025 bei 12.096 Euro.

Das gilt bei den Sozialabgaben

Auf Betriebsrenten werden auch Sozialabgaben, also Beiträge zur Krankenkasse und Pflegeversicherung, fällig. Allerdings gilt für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten seit dem Jahr 2020 ein monatlicher Freibetrag für Versorgungsbezüge, zu denen Betriebsrenten neben Ruhegeld, Witwen- oder Erwerbsminderungsrente gehören: 2025 beträgt dieser 187,50 Euro. Sie zahlen nur auf den Teil Ihrer Versorgungsbezüge Krankenversicherungsbeiträge, der diesen Betrag übersteigt.

Für die Pflegeversicherungsbeiträge ist der Freibetrag eine Freigrenze. Wer also eine Betriebsrente von mehr als 187,50 Euro bezieht, zahlt auf die gesamte Rente Pflegeversicherungsbeiträge. Wessen Betriebsrente geringer ist, der zahlt keine Pflegeversicherungsbeiträge. Der Freibetrag gilt darüber hinaus nicht für Rentner, die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert sind (vgl. Urteil des 12. Senat des Bundessozialgerichts vom 5.11.2024, Az. B 12 KR 9/23 R, B 12 KR 3/23 R, B 12 KR 11/23 R).

Besonderheit: Einmalauszahlung der Betriebsrente

Manche betriebliche Altersvorsorge, etwa die Direktversicherung oder ein Vertrag mit einer Pensionskasse, erlaubt es, sich die Betriebsrente bei Rentenbeginn auf einmal auszahlen zu lassen.

Wurden Beiträge nach § 40b EStG a. F. pauschal steuerbefreit eingezahlt, lohnt sich das: Die Einmalzahlung ist steuerfrei. Wurden Beiträge bereits nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei eingezahlt, ist eine Einmalzahlung in der Rente dagegen voll steuerpflichtig.

Wegen der sogenannten Steuerprogression zahlen Sie dann insgesamt mehr Steuern, als wenn Sie die Betriebsrente über viele Jahre strecken würden. Mehr zum progressiven Steuertarif lesen Sie hier.

Beziehen Sie Ihre Betriebsrente aus einer Unterstützungskasse oder als Direktzusage vom Arbeitgeber, können Sie bei der einmaligen Kapitalauszahlung die Fünftelregelung nutzen. Dann wird die Einmalzahlung bei der Steuer so behandelt, als wäre sie gleichmäßig auf die kommenden fünf Jahre verteilt. Das führt zu einer steuerlichen Entlastung.

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Wo trage ich die Betriebsrente in der Steuererklärung ein?

Das kommt darauf an, für was für eine Art von Betriebsrente Sie sich entschieden haben. Für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds gilt die Anlage R. Betriebsrenten aus Unterstützungskassen und Direktzusagen gelten hingegen als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, genauer: als steuerbegünstigte Versorgungsbezüge, und gehören in die Anlage N.

Doch keine Sorge: In der Regel erhalten Sie eine Leistungsmitteilung Ihres Versorgers, in der Ihnen mitgeteilt wird, wo Sie die Betriebsrente eintragen müssen.

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