Neue Pflicht für Eigentümer Worauf Mieter jetzt achten sollten
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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden Hausbesitzern neue Pflichten auferlegt. Das kann auch für Mieter teuer werden. Doch es gibt Grenzen.
Auch wenn das Heizungsgesetz nicht bedeutet, dass alle Eigentümer sofort ihre Öl- und Gasheizungen austauschen müssen: Mancher Hausbesitzer könnte trotzdem auf die Idee kommen – schließlich spart der Umstieg mittelfristig Geld. Wohnen Mieter in dem Haus, kann sie das jedoch teuer zu stehen kommen.
Denn laut dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), wie das Heizungsgesetz offiziell heißt, handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme, wenn Ihr Vermieter seine alte Heizung zum Beispiel gegen eine Wärmepumpe tauscht (§ 71o GEG). Und die kann eine Mieterhöhung nach sich ziehen. Welche anderen Arten von Heizungen Eigentümer ab 2024 neu einbauen dürfen, lesen Sie hier.
Mieterhöhung nach Heizungstausch: So viel ist erlaubt
Doch Ihr Vermieter darf nicht nach eigenem Gutdünken Ihre Miete steigern. Laut § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf er maximal 8 Prozent der Kosten, die er für die Modernisierung aufgewendet hat, auf die Jahreskaltmiete draufschlagen.
Außerdem muss er darauf achten, dass sich die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen darf. Das nennt sich Kappungsgrenze. In besonders angespannten Wohnlagen kann eine niedrigere Kappungsgrenze von 15 Prozent gelten.
Auch die Quadratmeterzahl ist entscheidend
Und noch eine Hürde muss Ihr Vermieter nehmen: Er kann die Miete innerhalb von sechs Jahren nicht um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen, wenn er sie mit einer Modernisierungsmaßnahme begründet. In Wohnungen, für die Sie bisher weniger als 7 Euro pro Quadratmeter gezahlt haben, liegt die Grenze für Mieterhöhungen sogar nur bei 2 Euro je Quadratmeter.
Und selbst wenn Ihr Vermieter all diese Vorgaben eingehalten hat, können Sie mitunter darauf pochen, die höhere Miete nicht zahlen zu müssen. Nämlich dann, wenn er die Mieterhöhung nicht korrekt angekündigt hat. "Korrekt" bedeutet in diesem Fall: Er muss Sie als Mieter mit einer Frist von drei Monaten vorab schriftlich informieren (§ 558a BGB).
- Eigene Recherche
- § 71o Gebäudeenergiegesetz (GEG)
- § 558a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 559 BGB
- finanztip.de: "Nicht jede Mieterhöhung ist zulässig"
- anwalt.de: "Voraussetzungen einer Mieterhöhung nach § 558 BGB"