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Isolationspflicht: Das gilt jetzt in Ihrem Bundesland


Wirrwarr um Isolationspflicht
Das gilt jetzt in Ihrem Bundesland


Aktualisiert am 24.11.2022Lesedauer: 6 Min.
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Isolation bei Corona: In den meisten Bundesländern gilt die Pflicht zur Absonderung weiter.Vergrößern des Bildes
Isolation bei Corona: In den meisten Bundesländern gilt die Pflicht zur Absonderung weiter. (Quelle: IMAGO/imageBROKER/Oleksandr Latkun)

Immer mehr Länder kippen die Isolationspflicht für Corona-Infizierte. Andere behalten die Regelung weiter bei. Was jetzt wo gilt.

Wer muss nach einer Corona-Infektion wie lange zu Hause bleiben? Und wer darf wo und unter welchen Bedingungen doch raus? Die Regelungen der Bundesländer im Überblick.

Baden-Württemberg

Seit dem 16. November ist die Isolationspflicht aufgehoben. Positiv Getestete müssen außerhalb der eigenen Wohnung fünf Tage lang einen Mund-Nasen-Schutz – medizinische oder FFP2-Maske – tragen. Im Freien kann die Maske abgenommen werden, sofern ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen eingehalten wird.

Kinder, die noch nicht zur Schule gehen, sind von der Regelung ausgenommen. Infizierte dürfen keine medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen betreten – weder als Besucher noch als Personal. Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot gilt auch für Massenunterkünfte wie Obdachlosen- oder Asylbewerberheime oder Justizvollzugsanstalten. Im ÖPNV gilt weiterhin die Maskenpflicht für alle.

Bayern

Auch im südlichsten Bundesland wurde die Isolationspflicht am 16. November gekippt. Es gilt die Reglung, dass positiv Getestete außerhalb der eigenen Wohnung eine Maske tragen müssen (medizinische oder FFP2). Die Maskenpflicht gilt nicht, wenn im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

Für medizinische und pflegerische Einrichtungen besteht für positiv Getestete ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot, Ausnahmen bilden heilpädagogische Einrichtungen. Auch Gemeinschaftsunterkünfte wie Obdachlosen- oder Asylbewerberheime, aber auch Justizvollzugsanstalten dürfen nicht betreten werden. Die Maßnahmen gelten für mindestens fünf Tage und solange fort, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Sie enden auch für symptomatisch Infizierte spätestens nach Ablauf von zehn Tagen.

Ministerpräsident Markus Söder (CSU) stellte außerdem den Wegfall der Maskenpflicht in Bus und Bahn im Dezember oder Januar in Aussicht.

Berlin

Der Berliner Senat hat die Infektionsschutzverordnung bis zum 21. Dezember verlängert. Damit gilt weiterhin die Isolationspflicht ab dem positiven Testergebnis. Sie endet ohne weitere Testung nach Ablauf von zehn Tagen. Die Isolation kann verkürzt werden, wenn der Corona-Test ab dem fünften Tag ein negatives Ergebnis zeigt und die Betroffenen mindestens 48 Stunden ohne Krankheitsanzeichen geblieben sind.

Brandenburg

Das Land hat die Masken- und Isolationspflicht bis 21. Dezember verlängert. Infizierte können die Isolation nach fünf Tagen beenden, wenn sie 48 Stunden lang keine Symptome gezeigt haben. Bei Krankheitsanzeichen verlängert sich die Isolationspflicht auf maximal zehn Tage. Eine Freitestung ist nicht mehr nötig.

Bremen

Auch in Bremen bleibt zunächst alles beim Alten. Nach dem Infektionsschutzgesetz, das bis 7. April 2023 gültig ist, gilt weiter eine Pflicht zur Isolation für Corona-Positive. Sie endet nach fünf Tagen, wenn die Infizierten 48 Stunden lang keine Symptome zeigten. Bestehen weiterhin Krankheitsanzeichen, verlängert sich die Isolation so lange, bis 48 Stunden lang Symptomfreiheit herrscht.

Hamburg

Auch Hamburg will die Isolationspflicht vorerst nicht abschaffen. Infizierte müssen sich bei Erhalt eines positiven Testergebnisses fünf Tage lang isolieren. Patienten, die nach fünf Tagen noch Symptome zeigen, wird empfohlen, sich an ihren Hausarzt zu wenden. Außerdem wird geraten, sich selbst so lange zu isolieren, bis ein Schnelltest zu Hause ein negatives Ergebnis zeigt. Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen und im Gesundheitswesen dürfen ihre Arbeit erst wieder aufnehmen, wenn sie ein negatives Testergebnis nach dem fünften Tag der Isolation und nach 48-stündiger Symptomfreiheit vorlegen.

Hessen

Hessen hat die Isolationspflicht für Corona-Infizierte am 23. November aufgehoben. Die neuen Regelungen sehen vor: Für positiv getestete Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren gilt für mindestens fünf Tage nach dem ersten positiven Test eine Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung. Unter freiem Himmel könne die Maske unter Einhaltung der Abstandsregeln (1,5 Meter) abgenommen werden. Zugleich werde allerdings dringend empfohlen, sich im Fall einer Infektion mit Symptomen für fünf Tage zu isolieren und keinen Besuch zu empfangen, erklärte die Landesregierung. Die Isolation sollte erst beendet werden, wenn mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht oder zehn Tage nach dem ersten Test vergangen sind.

Mecklenburg-Vorpommern

Auch hier gilt für Infizierte weiterhin die Pflicht zur Isolation. Sie endet frühestens nach Ablauf von fünf Tagen, sofern zuvor 48 Stunden Symptomfreiheit bestand. Empfohlen wird ab Tag sechs, sich täglich selbst zu testen und so lange in freiwilliger Selbstisolation zu bleiben, bis das Ergebnis negativ ist. Die Isolation dauert maximal zehn Tage.

Niedersachsen

Niedersachsen verlängert die Isolationspflicht bis Ende Januar. Grundlage bleibt hier ein positiver PCR-Test oder ein Antigen-Schnelltest. Letzterer muss durch einen PCR-Test bestätigt werden. Die Verpflichtung zur Absonderung tritt auch dann ein, wenn Symptome auftreten, die auf eine Corona-Infektion hindeuten. Auch hier muss ein PCR-Test absolviert werden. Die Isolation endet fünf Tage nach einem positiven PCR-Test für symptomlos Infizierte und für Infizierte mit Symptomen, wenn diese seit 48 Stunden nicht mehr bestehen.

Nordrhein-Westfalen

Ab 30. November entschärft das Land die Isolationspflicht, behält sie jedoch bei. So soll die Absonderungspflicht bei einer Corona-Infektion künftig automatisch nach fünf Tagen enden. Eine Freitestung durch einen negativen Test ist nicht mehr vorgeschrieben, sondern wird lediglich noch empfohlen.

Wer einen positiven Selbsttest hat, der ist verpflichtet, sich zur Kontrolle beim Arzt oder in einem offiziellen Testzentrum ein zweites Mal testen zu lassen – sei es per PCR- oder Schnelltest. Bei einem positiven Ergebnis muss sich der oder die Erkrankte aber sofort für fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Eine "Freitestung" ist danach aber nicht mehr vorgesehen, Ausnahmen gelten für medizinisches und pflegerisches Personal. Empfohlen wird, sich weiterhin selbst zu testen und sich zu isolieren, solange das Ergebnis nicht negativ ist.

Rheinland-Pfalz

Ab dem 26. November entfällt in dem Land die Isolationspflicht. Positiv Getestete sind nach der neuen Regelung verpflichtet, mindestens fünf Tage lang außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Damit ist es ihnen erlaubt, spazieren oder einkaufen zu gehen. Ein Besuch im Fitnessstudio oder Restaurant ist damit faktisch nicht möglich.

Corona-Infizierte dürfen also prinzipiell auch arbeiten gehen – sofern sie keine Krankheitssymptome haben. Dann müssen sie sich von einem Arzt krankschreiben lassen. In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Bereichen gilt für positiv getestete Personen aber grundsätzlich weiter ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot, von dem in bestimmten Ausnahmefällen abgewichen werden darf.

Saarland

Im Saarland gelten die aktuellen Regelungen zunächst bis zum 9. Dezember weiter, die Landesregierung will Anfang des Monats über eine Neuregelung entscheiden. Bislang gilt: Für eine positiv getestete Person endet die Absonderung frühestens nach Ablauf von fünf Tagen, sofern die Person zu diesem Zeitpunkt bereits seit 48 Stunden keine typischen Symptome einer Coronavirus-Infektion aufweist.

Bei Vorliegen von Symptomen verlängert sich die Absonderungsdauer über die fünf Tage, endet aber in dem Fall spätestens nach Ablauf von zehn Tagen. Eine negative Testung ist zur Beendigung der Isolationspflicht nicht erforderlich. Eine 48-stündige Symptomfreiheit bleibt damit die einzige Voraussetzung zur Beendigung der Isolation vor dem Ablauf des zehnten Tages.

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Sachsen

Sachsen zeigt sich offen für ein Ende der Isolationspflicht, fordert jedoch ein einheitliches Vorgehen der Länder. Bislang gilt weiterhin die Vorgabe, dass Infizierte für mindestens fünf Tage und höchstens zehn Tage in Absonderung gehen müssen. Sie endet, wenn ab dem fünften Tag mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit bestand. Eine Freitestung ist nicht erforderlich. Ausnahmen gelten wie in allen Ländern für medizinisches und pflegerisches Personal.

Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt hat die bestehende Corona-Schutzverordnung bis zum 7. Dezember verlängert. Wer sich mit dem Coronavirus infiziert hat, muss für mindestens fünf Tage in Quarantäne. Ein Freitesten ist nicht mehr vorgeschrieben. Voraussetzung für ein Ende der Isolation ist aber, dass der Betroffene mindestens 48 Stunden symptomfrei ist.

Schleswig-Holstein

Seit dem 16. November ist die Isolationspflicht in Schleswig-Holstein ausgesetzt. Es gelten folgende Regeln: Liegt ein positiver Corona-Test vor, gilt außerhalb der eigenen Wohnung eine fünftägige Maskenpflicht in Innenräumen für Personen ab dem sechsten Lebensjahr. Außerhalb geschlossener Räume wird empfohlen, einen Abstand von 1,50 m zu anderen Personen einzuhalten oder alternativ auf eine Maske zurückzugreifen.

In den fünf Tagen nach dem Test gilt außerdem ein Betretungsverbot für Besucher medizinischer und pflegerischer Einrichtungen. Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen haben in diesem Zeitraum ein Beschäftigungsverbot.

Empfohlen wird Infizierten, auch nach fünf Tagen in geschlossenen Innenräumen eine Maske zu tragen, bis mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht und Menschenansammlungen zu meiden.

Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) hat zudem angekündigt, dass er die Maskenpflicht in Bus und Bahnen in seinem Bundesland nicht über das Jahresende hinaus verlängern will.

Thüringen

Das Land will die Isolationspflicht vorerst nicht aufheben. Gesundheitsministerin Heike Werner (Linke) kündigte an, das Thema auf die Tagesordnung der nächsten Gesundheitsministerkonferenz am 5. Dezember zu setzen und dazu das Robert Koch-Institut einzuladen. Auf jeden Fall gelten bis dahin folgende Regeln: Infizierte müssen sich zehn Tage in Isolation begeben. Danach endet die Absonderung auch ohne eine Freitestung. Eine Verkürzung ist durch ein negatives PCR-Testergebnis möglich – oder frühestens fünf Tage nach dem positiven Test nach 48-stündiger Symptomfreiheit.

Transparenzhinweis
  • Die Informationen ersetzen keine ärztliche Beratung und dürfen daher nicht zur Selbsttherapie verwendet werden.
Verwendete Quellen
  • Pressemitteilung des bayrischen Gesundheitsministers (15. November 2022)
  • berlin.de: Fragen und Antworten zur häuslichen Isolation / Quarantäne (abgerufen am 24. November 2022)
  • corona.brandenburg.de: Quarantäne, Isolation und Kontaktnachverfolgung (abgerufen am 24. November 2022)
  • gesundheit.bremen.de: Ich bin positiv und jetzt? (abgerufen am 24. November 2022)
  • hamburg.de: Umgang mit Corona-Fällen im eigenen Umfeld (abgerufen am 24.November 2022)
  • lagus.mv-regierung.de: Quarantäne und Kontaktmanagement (abgerufen am 24. November 2022)
  • niedersachsen.de: Hinweise zur Quarantäne (abgerufen am 24. November 2022)
  • tagesschau.de: NRW lockert Isolationspflicht (Stand 23. November 2022)
  • swr.de: Aktuelle Corona-Regeln in RLP - Isolationspflicht gestrichen (Stand: 22.November 2022)
  • saarland.de: FAQ zur Änderung der Absonderungsregelungen im Saarland (abgerufen am 24. November 2022)
  • coronavirus.sachsen.de: Hauptinhalt Quarantäne-Regeln in Sachsen (abgerufen am 24. November 2022)
  • ndr.de: Corona: Keine Isolationspflicht mehr in SH. (Stand: 17. November 2022)
  • kv-thueringen.de: Dauer der Absonderungspflicht (Stand: 12. November 2022)
  • Mit Material von dpa
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