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Payback: BGH limitiert Bonus-Werbung auf Hörgeräte


Nur noch 1 Euro erlaubt
BGH stoppt Bonus-Werbung für Hörgeräte

Von dpa
Aktualisiert am 17.07.2025 - 11:57 UhrLesedauer: 2 Min.
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Viele Geschäfte werben mit Payback-Punkten. Aber darf das auch ein Hörakustiker? (Symbolbild) (Quelle: Elisa Schu/dpa/dpa-bilder)
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Bonuspunkte beim Hörgerät? Der BGH hat jetzt ein überraschend strenges Limit gezogen – und das hat Folgen für Millionen Kunden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Werbung mit Bonuspunkten beim Kauf von Hörgeräten enge Grenzen gesetzt. Unternehmen dürften nur mit einer Gutschrift bis zu einem Wert von einem Euro werben, entschieden die obersten Zivilrichter in Karlsruhe.

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Ausgenommen seien nur unmittelbar wirkende Preisnachlässe auf das Produkt, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch. Andere geldwerte Vorteile seien nicht von den Ausnahmen erfasst. (Az. I ZR 43/24)

Payback-Punkte im Wert von einem Cent

Ein führender Hörakustiker mit Hunderten Filialen in Deutschland hatte den Angaben nach damit geworben, dass Kunden bei ihm Payback-Punkte sammeln könnten. Pro Euro Einkauf wird demzufolge ein Payback-Punkt im Wert von einem Cent gutgeschrieben. Das kann man sich dann bargeldlos auszahlen oder in Sachprämien oder Gutscheine umwandeln lassen.

Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Denn danach sind Werbegeschenke und Zuwendungen beim Verkauf medizinischer Produkte grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es aber zum Beispiel für "geringwertige Kleinigkeiten".

OLG hatte höhere Grenze gesetzt

In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg das Limit für den ausschlaggebenden "geringen Wert" bei fünf Euro pro Hörgerät gesetzt. Erst ab diesem Wert sei zu befürchten, dass sich Verbraucher bei ihrer Kaufentscheidung von dem Anreiz leiten ließen.

Bei einer Werbung für preisgebundene Arzneimittel hatte der BGH die Schwelle einst bei einem Euro gesetzt. Hörgeräte gelten allerdings als Medizinprodukte. Da bei diesen Preiswettbewerb möglich sei sowie mit Blick auf die allgemeine Preissteigerung, entschied sich das OLG für eine höhere Grenze.

Der BGH sah das anders: Bei den "geringwertigen Kleinigkeiten" müsse der Wert so niedrig sein, dass er keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung habe, sagte Koch. Es sei der "bloße Ausdruck der allgemeinen Kundenzufriedenheit". Daher habe der BGH die Grenze schon bei einem Euro gezogen.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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