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Unfallflucht entkriminalisieren? Buschmanns Plan hat eklatante Schwächen


Unfallflucht entkriminalisieren?
Experten kontern Buschmann-Vorstoß

Von Markus Abrahamczyk

Aktualisiert am 25.04.2023Lesedauer: 3 Min.
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Ein Autounfall mit Blechschaden sollte gut abgesichert sein.Vergrößern des Bildes
Blechschaden: Justizminister Buschmann will Unfallflucht entkriminalisieren, unter einer Voraussetzung. (Quelle: allOver-MEV/imago-images-bilder)

Unfallflucht soll keine Straftat sein – wenn dabei kein Mensch zu Schaden kam. So will es der Justizminister. Experten decken eklatante Schwächen des Plans auf.

Das Bundesjustizministerium will offenbar Unfallflucht ohne Personenschaden entkriminalisieren. Bislang kann die Straftat sogar ins Gefängnis führen. Soll man an die bestehende Regelung ran? Manches spricht dafür.

So würde die Justiz von einer Vielzahl strafrechtlicher Verfahren entlastet und könnte sich um andere Dinge kümmern.

Oder die Entziehung der Fahrerlaubnis: Bei größerem Fremdschaden ist sie erstmal weg. Wer aber mal einen Blechschaden verursacht hat, ist deshalb nicht automatisch fahruntauglich. Die Strafe ist deshalb unverhältnismäßig, sagen Kritiker.

Dann ist da aber noch die andere Seite: Entfernt sich der Unfallverursacher vom Unfallort, ohne seine Personalien zu hinterlassen, wird es für die Geschädigten äußerst schwierig bis unmöglich, den Verursacher und damit den Haftpflichtigen zu ermitteln. Dies hat zur Folge, dass die Geschädigten auf ihrem Schaden sitzen bleiben. Viele werden zu ihrer Versicherung gehen – die ihre Beiträge erhöhen wird.

Diese Lösung empfiehlt der Anwalt

Der bekannte Verkehrsrechtsanwalt Uwe Lenhart erklärt t-online deshalb einen anderen Vorschlag: Um die bisherige Abschreckungswirkung aufrecht zu erhalten, soll das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ohne Übernahme der Verantwortung für den verursachten Schaden strafbar bleiben. Der große Unterschied zur derzeitigen Lösung (siehe unten): "Eine Entziehung der Fahrerlaubnis soll nicht mehr möglich sein, da sich hieraus kein Mangel an Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt."

Wer einen Unfall verursache, sei schließlich nicht zwangsäufig ungeeignet, ein Auto zu fahren – im Gegensatz zu grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrern oder bei Fahrten unter Einfluss von Alkohol und anderen Drogen. Stattdessen schlägt er vor: "Je nach Höhe des entstandenen Vermögensschadens oder der Schwere des Personenschadens soll ein Fahrverbot von bis zu sechs Monaten verhängt werden."

Fahrten im Rausch lassen sich später kaum nachweisen

Kritik kommt auch von den Versicherern: Ob der Fahrer beispielsweise betrunken war, lasse sich später kaum mehr ermitteln. "Unfallursache und -hergang müssen sich zweifelsfrei feststellen lassen", betont Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gegenüber t-online – beispielsweise eben mit Blick auf die Frage, ob Alkohol oder andere Drogen im Spiel waren. "Die Fahrtüchtigkeit des Unfallverursachers kann nur unmittelbar nach dem Unfall festgestellt werden", sagt Asmussen.

Außerdem müsse bei einer Neuregelung auch der Verkehrsopferschutz gewährleistet bleiben. "Fahrerflucht darf nicht dazu führen, dass Unfallopfer auf ihren Sachschäden sitzen bleiben", sagt Asmussen. Dann nämlich müssten sie die Kosten entweder selbst tragen oder über ihre eigene Versicherung abrechnen. Die Folge: Er wird in der Vollkaskoversicherung zurückgestuft, sein Schadenfreiheitsrabatt wird belastet. Unter Umständen müsse er zudem wegen einer vereinbarten Selbstbeteiligung für den Schaden aufkommen, den ein anderer verursacht hat.

Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?

Fahrerflucht wird hart geahndet. Und zwar in zweierlei Hinsicht: Zum einen als Straftat nach dem Strafgesetzbuch (§ 142 StGB) mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe. Außerdem sieht das Verkehrsrecht weitere Strafen vor: Wer Unfallflucht begeht, bekommt drei Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot bzw. er verliert die Fahrerlaubnis. Hinzu kann ein Bußgeld kommen.

Wie verhalte ich mich richtig?

  • Warten Sie am Unfallort auf den Inhaber des beschädigten Autos.
  • Wie lange Sie warten müssen, hängt auch vom eingetretenen Schaden ab. Als angemessen wird eine Wartezeit von etwa 20 bis 60 Minuten angesehen.
  • Melden Sie den Schaden der Polizei, wenn der Geschädigte dann immer noch nicht aufgetaucht ist.
  • Sie können auch direkt nach dem Unfall die Polizei verständigen, die dann den Schaden aufnimmt. Sollten Sie kein Handy besitzen, müssen Sie etwa 30 Minuten warten, bevor Sie den Unfallort verlassen können, um eine Telefonzelle oder eine andere Gelegenheit zu telefonieren zu suchen.
Verwendete Quellen
  • Rechtsanwalt Uwe Lenhart
  • Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)
  • Nachrichtenagentur dpa
  • Nachrichtenagentur SP-X
  • Eigene Recherche
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