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Jugendschutz: Wie leicht Jugendliche an Alkohol kommen


Wodka aus dem Internet
Wie leicht Jugendliche an Alkohol kommen

dpa, Maximilian Perseke

14.11.2017Lesedauer: 3 Min.
Die 17-jährige Anna schenkt sich einen Wodka ein: Zuvor hat sie sich die Flasche nach Hause liefern lassen.Vergrößern des BildesDie 17-jährige Anna schenkt sich einen Wodka ein: Zuvor hat sie sich die Flasche nach Hause liefern lassen. (Quelle: Andrea Löbbecke/dpa-bilder)
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Gin, Rum oder Wodka per Post – auch für Minderjährige ist das leicht möglich. Die Altersüberprüfung bei den Bestellungen versagt schon mal. Ob das verboten ist, ist fraglich. Die Hauptstelle für Suchtfragen spricht von einem schlechten Witz.

Anna könnte sich problemlos eine Flasche Wodka genehmigen. Die 17-Jährige aus der Nähe von Wiesbaden hat sich den harten Alkohol im Internet bestellt. Dafür gab sie einfach ein falsches Geburtsdatum ein. Die Flasche wurde geliefert, als sie nicht daheim war, Abholzettel im Briefkasten. Beim Nachbarn bekam sie das neutral verpackte Paket in die Hand gedrückt. Das klappt.

Jugendliche in Deutschland kämen leicht an Alkohol, bestätigt Raphael Gaßmann, Geschäftsführer der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS). Auch im Internet werde Alkohol genau auf Jugendliche zugeschnitten beworben und verkauft. "Und nicht nur Bier", sagt Gaßmann.

Ungenaue Rechtslage beim Versandhandel

Wenn es nach der Drogenbeauftragten der Bundesregierung geht, sollten Minderjährige nicht so einfach Hochprozentiges bestellen können. Beim Jugendschutz sollten im Internet dieselben Spielregeln gelten wie an der Ladentheke, fordert Marlene Mortler. Doch das ist nicht so. Die Rechtslage ist beim Versandhandel nicht eindeutig formuliert.

Das Jugendschutzgesetz verbietet die Abgabe von Spirituosen an Kinder und Jugendliche in Gaststätten, Verkaufsstellen und "sonst in der Öffentlichkeit". Aber ob der Versandhandel unter den letzten Punkt fällt, ist fraglich. Das sieht auch die Verbraucherzentrale (VZ) in Annas Heimatbundesland Hessen so. "Es gibt einen Graubereich", sagt Peter Lassek, Rechtsreferent bei der VZ Hessen. Bei nicht jugendfreien Filmen gehe das Jugendschutzgesetz explizit auf den Versandhandel ein. Nicht so beim Alkohol. Lassek fordert daher eine Schließung dieser "Gesetzeslücke".

Verkauf von Tabak besser geregelt

Bei Tabakwaren wurde die Lücke im Jugendschutzgesetz schon geschlossen. Der Versandhandel ist seit 2016 explizit genannt: "Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden."

Dass das beim Alkohol noch nicht geschehen ist, zeigt nach Meinung von DHS-Geschäftsführer Gaßmann die Macht der Alkohol-Lobby in Deutschland. Er sagt: "Das Jugendschutzgesetz ist in Bezug auf Alkohol ein schlechter Witz."

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Die obersten Jugendbehörden aller Bundesländer haben nach einer Tagung im März ihre Rechtsauffassung mit Praxishinweisen zum Alkoholversand herausgegeben. Für die zuständigen Ministerien der Länder stellt der Alkoholversand eine Abgabe in der Öffentlichkeit dar. Mit geeigneten Verfahren müsse der Händler sicherstellen, dass keine Auslieferung an Minderjährige erfolgt, heißt es.

Ist der Online-Verkauf von Alkohol an Jugendliche also verboten? Müsste dann nicht auch von Seiten der Behörden kontrolliert werden? Wie konnte Anna trotzdem an den harten Alkohol kommen?

Das hessische Sozialministerium verweist auf die Zuständigkeit der Gemeinden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Die Gemeinde, in der Anna lebt, ist aber von überschaubarer Größe – und die Jugendliche möchte anonym bleiben und deswegen auch nicht, dass ihr genauer Wohnort genannt wird. Antworten gibt es dafür von einem der größten hessischen Ordnungsämter: dem der Stadt Frankfurt.

Kontrolleinkäufe an Kiosken

In Frankfurt kaufen Jugendliche an Kontrolltagen testweise Alkohol in Kiosken, Trinkhallen, Supermärkten und Tankstellen, erklärt Michael Jenisch vom Ordnungsamt. Für den Online-Versandhandel gebe es so etwas aber nicht. Ordnungsamt und Präventionsrat halten "derartige Kontrollen für in der Praxis nicht durchführbar". Sollte es jedoch Kenntnisse über ein Unternehmen in der Main-Metropole geben, das Alkohol an zu junge Menschen verschicke, würde man eingreifen. Derartige Verstöße seien aber noch nicht bekannt.

Auch der Referatsleiterin für Sicherheit und Ordnung beim Hessischen Städtetag, Anita Oegel, sind Jugendschutzkontrollen beim Alkohol-Versandhandel aus keiner Stadt bekannt. Es sei praktisch kaum kontrollierbar, wer von wo wohin Alkohol liefere. Nach Oegels Meinung muss bei den Händlern im Internet und der elektronischen Altersüberprüfung angesetzt werden. "Da müssen Internet-Spezialisten ran", sagt sie. Von den einzelnen Ordnungsämtern sei das nicht zu leisten.

Schwarze Schafe im Internet

Auf zahlreichen Internetportalen ist die Altersprüfung schon schwieriger zu überwinden als auf dem Portal, in dem Anna einkaufte. Trotzdem gibt es immer schwarze Schafe. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) empfiehlt seinen rund 500 Mitgliedern, sowohl bei Aufnahme der Bestellung als auch bei Übergabe der Lieferung für eine hinreichende Altersverifikation zu sorgen.

"Harter Alkohol hat in den Händen von Jugendlichen nichts zu suchen", sagt Sebastian Schulz, Leiter Rechtspolitik und Datenschutz beim bevh. Es sagt aber auch, dass "Jugendschutzgesetz und die Rechtssprechung hier keine eindeutige Sprache sprechen".

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