Gericht lehnt Mietzuschlag aus religiösen Gründen ab
Religiöse Gründe rechtfertigen keine höheren Mietzahlungen für Hartz-IV-Empfänger, das hat das Berliner Sozialgericht entschieden. Eine jüdische Familie wollte die Kostenübernahme durch das Jobcenter einklagen.
Ist eine Wohnung besonders teuer, weil die Familie in der Nähe ihres Gotteshauses leben möchte, muss das Jobcenter nicht die volle Miete übernehmen. Auch dann nicht, wenn die Familie streng religiös ist. Das zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 162 AS 14273/17 ER), auf die der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
Der konkrtete Fall
Die fünfköpfige Familie zog aus Israel nach Berlin-Charlottenburg, wo sie eine Fünfzimmerwohnung mit einer Monatsmiete von 2200 Euro anmietete. Bereits vor dem Umzug hatten die Antragsteller das Jobcenter gebeten, in ihrem Falle auch Mietkosten oberhalb des normalerweise Üblichen zu übernehmen. Sie seien religiös und besuchten täglich die Synagoge.
Nach dem jüdischen Gesetz sei es nicht gestattet, am Samstag, dem Schabbat, und an den jüdischen Feiertagen mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Aus diesem Grund suchten sie eine Wohnung in der Nähe der Synagoge. In dieser Gegend seien die Mieten allerdings hoch.
Das Urteil des Sozialgerichts
Den Antrag auf höhere Unterstützung lehnte das Sozialgericht ab. Es bedürfe keiner näheren Begründung, dass die Wohnung der Antragsteller unangemessen teuer sei. Eine Anerkennung der vollen Unterkunftskosten scheide deshalb aus. Auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit zwinge nicht zu einer anderen Betrachtung.
Der Schutz der Verwirklichung und Betätigung der religiösen Überzeugung der Antragsteller werde durch das staatliche Handeln nicht tangiert. Auch diese Familie könne bei ihrer Wohnungssuche auf das ganze Stadtgebiet Berlins verwiesen werden.
Verwendete Quellen:
Nachrichtenagentur dpa