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Umstrittener Paragraf 219a: Bund einig über Eckpunkte zu Abtreibungs-Werbeverbot


Umstrittener Paragraf 219a
Bund einig über Eckpunkte zu Abtreibungs-Werbeverbot

Von dpa
Aktualisiert am 12.12.2018Lesedauer: 1 Min.
Der Paragraf 219a des Strafgesetzbuches verbietet "Werbung" für Schwangerschaftsabbrüche, fasst den Begriff aber weiter als im allgemeinen Sprachgebrauch üblich.Vergrößern des BildesDer Paragraf 219a des Strafgesetzbuches verbietet "Werbung" für Schwangerschaftsabbrüche, fasst den Begriff aber weiter als im allgemeinen Sprachgebrauch üblich. (Quelle: Silas Stein./dpa)
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Paragraf 219a im Strafgesetzbuch verbietet Werbung für Schwangerschaftsabbrüche - man macht sich schon strafbar, wenn man "seines Vermögensvorteils wegen" öffentlich Abbrüche anbietet. Die SPD hatte eine Reform angestoßen, ihren Antrag aber auf Rücksicht auf den Koalitionspartner CDU zunächst zurückgestellt.

In der SPD gab es auch Bestrebungen, das Thema bei einer nicht überzeugenden Lösung im Bundestag als Gewissensentscheidung freizugeben. Dann könnte zusammen mit FDP, Linken und Grünen die Abschaffung des Paragrafen beschlossen werden.

Auslöser der Debatte war die Verurteilung einer Ärztin aus Gießen, die Informationen zu einem Schwangerschaftsabbruch als Datei zum Herunterladen angeboten hatte.

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