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Urteil gegen Pflegeoma: Zehneinhalb Jahre Haft wegen Totschlags an Pflegekind


Mord oder fahrlässige Tötung?
Zehneinhalb Jahre Haft wegen Totschlags an Pflegekind

Von dpa
Aktualisiert am 08.04.2019Lesedauer: 2 Min.
Die Angeklagte (M) beim Betreten des Gerichtssaals in Heilbronn.Vergrößern des BildesDie Angeklagte (M) beim Betreten des Gerichtssaals in Heilbronn. (Quelle: Roland Böhm/Archiv./dpa)
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Heilbronn (dpa) - Weil sie einen Siebenjährigen erwürgt hat, ist dessen Pflegeoma zu zehneinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Das Landgericht Heilbronn sprach die 70-Jährige wegen Totschlags schuldig.

"Sie müssen sich von uns den Vorwurf gefallen lassen, objektiv einen Mord begangen zu haben", sagte der Vorsitzende Richter. Dass die Frau nicht wegen Mordes verurteilt werde, liege daran, dass sie in gewisser Weise krank sei. Laut einem psychiatrischen Gutachten ist eine organische depressive Störung nicht auszuschließen.

Der Richter sprach von einem Motivbündel: Die Angeklagte sei überlastet und aufgewühlt gewesen, häufte in ihren Gedanken eine Vielzahl - mitunter alltäglicher - Probleme an. Er fasste zusammen: "Das Motiv war: Mir ist grad alles zu viel, ich will meine Ruhe." Demnach würgte die 70 Jahre alte Deutsche in Künzelsau in Baden-Württemberg den kleinen Jungen mindestens drei Minuten lang und legte ihn danach tot in eine mit Wasser gefüllte Badewanne. Am nächsten Morgen fanden die Eltern dort seine Leiche.

Die Seniorin selbst äußerte sich erst gegen Ende des Prozesses. Allerdings konnte oder wollte sie sich nicht mehr an den Tathergang erinnern, wie der Richter resümierte. "Natürlich wären Sie die Einzige gewesen, die uns alles hätte erzählen können" - und es damit den Eltern hätte erleichtern können zu verstehen. Aber er fügte hinzu: "So richtig verstehen wird das alles sowieso niemand."

Die Eltern waren als Nebenkläger bei der Urteilsverkündung anwesend. Ihr Anwalt hatte wegen Heimtücke auf Mord plädiert. Der Junge schlief zwar und war wehrlos - den Zustand nutzte die Angeklagte laut Gericht aber nicht bewusst aus. Die Tat sei spontan passiert. Auch der Einschätzung des Staatsanwaltes, die Angeklagte habe aus niederen Beweggründen gehandelt, folgte das Gericht nicht. Der Anklageverteidiger war von Verlustangst als Motiv ausgegangen und hatte eine Haftstrafe von 13 Jahren wegen Mordes gefordert.

Trotz der Erkrankung, betonte der Richter, bestehe nicht der geringste Zweifel daran, dass die Seniorin den Jungen vor rund einem Jahr vorsätzlich getötet habe. Die Verteidigerin hatte auf einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung plädiert. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Az. 1 Ks 17 Js 13171/18)

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