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Auf Automaten - Verdeckte Zigaretten-Schockbilder: BGH fragt den EuGH


Auf Automaten
Verdeckte Zigaretten-Schockbilder: BGH fragt den EuGH

Von dpa
25.06.2020Lesedauer: 1 Min.
Der Streit um verdeckte Schockbilder geht vor den Europäischen Gerichtshof.Vergrößern des BildesDer Streit um verdeckte Schockbilder geht vor den Europäischen Gerichtshof. (Quelle: Soeren Stache/dpa-Zentralbild/dpa./dpa)
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Karlsruhe (dpa) - Der Streit zwischen einer Nichtraucher-Initiative und Supermärkten um Schockbilder auf Zigarettenpackungen in Verkaufsautomaten geht zum Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH vier Fragen zur Auslegung der Tabakrichtlinie zur Vorabentscheidung vor. Zigarettenpackungen zeigen neben einem Warnhinweis auch abschreckende Bilder etwa einer schwarzen Lunge, eines Raucherbeins oder von Krebsgeschwüren. Die Frage ist, wann diese Bilder zu sehen sein müssen, wenn die Zigarettenschachteln erst nach Anforderung aus einem Automaten auf das Kassenband eines Supermarkts fallen. Reicht es, wenn der Kunde die Fotos sieht, wenn er die Packung bezahlt, oder muss ein Schockbild schon am Automaten zu sehen sein? An den Auswahltasten sind in der Regel Abbildungen zu sehen, die der Markenaufmachung entsprechen.

Nach der deutschen Verordnung dürfen die Warnhinweise "zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens, einschließlich des Anbietens zum Verkauf" nicht verdeckt werden. In der EU-Richtlinie steht, dass die Aufdrucke nicht durch Steuerzeichen, Preisaufkleber, Sicherheitsmerkmale, Hüllen, Taschen, Schachteln oder sonstige Gegenstände verdeckt werden dürfen.

Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht war die Initiative Pro Rauchfrei mit ihrer Klage gegen zwei Münchner Edeka-Märkte unterlegen. Das OLG München sah keinen Verstoß gegen das Verdeckungsverbot der Warnhinweise, weil die gesamten Verpackungen verdeckt würden. Nach Ansicht der Richter werden die Zigarettenschachteln noch nicht in den Verkehr gebracht, wenn sie im Verkaufsautomaten vorrätig gehalten werden. (Az. I ZR 176/19)

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