t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomePanoramaJustiz

Gericht: Porno-Plattformen missachten Jugendschutz


Rückenwind für Medienprüfer
Gericht: Porno-Plattformen missachten Jugendschutz

Von dpa, cry

01.12.2021Lesedauer: 1 Min.
Der Stand eines Porno-Portals auf einer Branchenmesse (Symbolbild): Die Vorschriften des deutschen Jugendschutzes gelten laut des Düsseldorfer Verwaltungsgerichtes auch dann, wenn eine Internetseite aus dem EU-Ausland betrieben wird.Vergrößern des BildesDer Stand eines Porno-Portals auf einer Branchenmesse (Symbolbild): Die Vorschriften des deutschen Jugendschutzes gelten laut des Düsseldorfer Verwaltungsgerichtes auch dann, wenn eine Internetseite aus dem EU-Ausland betrieben wird. (Quelle: C. Hardt/imago-images-bilder)
Auf Facebook teilenAuf x.com teilenAuf Pinterest teilen
Auf WhatsApp teilen

Mehrere Anbieter von Porno-Webseiten müssen in Deutschland das Aus fürchten: Da sie Minderjährigen frei zugänglich sind, verstoßen sie gegen den Jugendschutz. Der Beschluss des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts könnte auch bekannte Marken treffen.

Mehreren großen Porno-Portalen droht in Deutschland die Abschaltung, weil sie laut Gerichtsbeschluss gegen den Jugendmedienschutzstaatsvertrag verstoßen. Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht gab am Mittwoch bekannt, dass die Landesanstalt für Medien NRW die frei zugänglichen Inhalte von Porno-Anbietern mit Sitz in Zypern zu Recht beanstandet und ihre künftige Verbreitung in dieser Form in Deutschland zu Recht untersagt habe.

Um welche Plattformen es sich handelt, geben weder das Gericht noch die Landesanstalt für Medien NRW bekannt. Ein Blick in das Impressum bekannter Seiten zeigt jedoch, wie viele Anbieter betroffen sein könnten. So weisen beispielsweise Pornhub und Youporn einen Firmensitz in Zypern aus. Beide Marken gehören zum Mindgeek-Konzern, der seinen Hauptsitz allerdings in Luxemburg hat.

Anträge der zypriotischen Gesellschaften auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Düsseldorfer Gericht ab (Az.: 27 L 1414/20). Der deutsche Jugendmedienschutz sei anwendbar, auch wenn die Internetseiten vom EU-Ausland aus betrieben werden. Das Verfahren verstoße weder gegen nationales Verfassungsrecht noch gegen Völkerrecht oder das Recht der Europäischen Union, befanden die Richter.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • Nachrichtenagentur dpa
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website