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Datenschutzbeauftragter verwarnt Ministerium – Gericht gibt ihm Recht


Informationsanfragen an Behörden
Datenschutzbeauftragter verwarnt Ministerium – Gericht gibt ihm Recht

Von dpa
15.06.2022Lesedauer: 2 Min.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Ulrich Kelber: Er hatte das Innenministerium verwarnt.Vergrößern des BildesDer Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Ulrich Kelber: Er hatte das Innenministerium verwarnt. (Quelle: Metodi Popow/imago-images-bilder)
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Über eine Initiative können Bürger bei Behörden Informationen anfragen. Doch welche persönlichen Angaben dürfen diese von den Fragestellern verlangen? Ein Gericht entschied zugunsten des Datenschutzes.

Das Bundesinnenministerium darf nach einem Gerichtsurteil nicht pauschal die Postanschrift eines Fragestellers verlangen, der über die Internetplattform fragdenstaat.de um Informationen bittet. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) von Nordrhein-Westfalen gab in dem Berufungsverfahren am Mittwoch dem Bundesdatenschutzbeauftragten Recht, der das Innenministerium verwarnt hatte. Eine gegenteilige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln hob das OVG auf.

Die Verwarnung war rechtmäßig, wie das Oberverwaltungsgericht urteilte. Das Informationsfreiheitsgesetz schreibe keine Postanschrift vor. Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu (Az.: 16 A 857/21 und 16 A 858/21).

Das Gericht hatte in der mündlichen Verhandlung die politische Bedeutung seiner Entscheidungen betont. Es sei zwischen den Verfahrensbeteiligten auch viel politisch diskutiert worden. Die Aufgabe des 16. Senats sei es aber nicht, politisch zu entscheiden, sondern die Rechtsvorschriften zu prüfen.

In zweiten Fall bekam Ministerium Recht

In einem zweiten Fall gaben die OVG-Richter dem Innenministerium Recht. Die Vorgaben des Datenschutzbeauftragten waren zu weitreichend. Grund: Nicht in allen Fällen ist der Behörde die Datenspeicherung untersagt. Es gibt Ausnahmen, wie zum Beispiel bei missbräuchlichen Anfragen oder wenn Gebühren anfallen.

Die Anweisung des Datenschutzbeauftragten in dem umstrittenen Bescheid waren laut Urteil zu weitreichend. Der Datenschutzbeauftragte hatte das Innenministerium die datenschutzrechtliche Anweisung erteilt, neben den Kontaktdaten des Fragestellers hinaus zusätzliche personenbezogene Daten nur dann zu verarbeiten, wenn der Antrag ganz oder teilweise abzulehnen sein wird oder wenn Gebühren anfallen. Dies führe aber dazu, so das OVG in seiner Urteilsbegründung, dass die Datenverarbeitung in Fällen verboten wird, bei denen sie gerechtfertigt sein könnte.

In diesem Fall ließ das OVG keine Revision zu. Dagegen ist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich.

Arne Semsrott von fragdenstaat.de sagte nach dem Urteil der Deutschen Presse-Agentur: "Daten darf das Ministerium nur erheben, wenn dies erforderlich ist, in diesem Fall offensichtlich nicht. Jetzt muss das Ministerium endlich seine Blockade aufheben und die Transparenz-Versprechen der Bundesregierung aus dem Koalitionsvertrag einlösen!"

Nach eigenen Angaben ist fragdenstaat.de eine gemeinnützige Transparenzinitiative, über die Anfragen an alle deutschen und EU-Behörden gestellt werden können. Seit 2011 gab es 212.117 Anfragen von 102.544 Personen. Pro Jahr sind das knapp 30.000 Anfragen. Pro Woche entspricht das einer Zahl von rund 700.

Die Gerichte in NRW sind zuständig, weil der Datenschutzbeauftragte seinen Dienstsitz in Bonn hat.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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