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Hamburg: Racial Profiling bei der Polizei? Gericht lehnt Klage ab


Oberverwaltungsgericht
Racial Profiling bei der Polizei? Gericht lehnt Klage ab

Von dpa
Aktualisiert am 20.01.2022Lesedauer: 2 Min.
Polizisten in St. Pauli (Symbolbild): Hier kontrollieren sie vermehrt Personen.Vergrößern des BildesPolizisten in St. Pauli (Symbolbild): Hier kontrollieren sie vermehrt Personen. (Quelle: Andre Lenthe/imago-images-bilder)
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Ein aus Togo stammender Mann hat vor dem Oberverwaltungsgericht geklagt. Sein Ärger: Er war wiederholt kontrolliert worden – wegen seines Aussehens? Nun lehnte ein Gericht seine Klage ab.

Ein aus Togo stammender und im Stadtteil St. Pauli lebender Mann ist vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit seiner Klage gegen eine Polizeikontrolle in seinem Stadtteil gescheitert. Anders als das Verwaltungsgericht stufte das OVG die Identitätsfeststellung im November 2017 als rechtmäßig ein und gab damit der Berufung der Hansestadt Hamburg statt, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte.

Seine Klage gegen eine Polizeikontrolle hatte keinen Erfolg: Am Donnerstag ist ein aus Togo stammender und im Stadtteil St. Pauli lebender Mann vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht gescheitert.

Hamburg: Klage von Mann aus Togo abgelehnt

Eine konkrete Begründung lieferte das Oberverwaltungsgericht zunächst nicht. Die Urteilsbegründung soll in einigen Wochen vorliegen sollen. Eine Revision gegen das Urteil ließ das Gericht nicht zu. Es sei aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.

Der Mann aus Toge war in der Vergangenheit wiederholt auf St. Pauli innerhalb eines von der Polizei als Kriminalitätsschwerpunkt ausgewiesenen "gefährlichen Ortes" kontrolliert worden und deshalb vor Gericht gezogen. Nach seiner Auffassung handelte es sich um diskriminierende und stigmatisierende Identitätsfeststellungen, für die seine Herkunft und seine Hautfarbe maßgeblich gewesen seien.

Zwei Fälle klärten sich von selbst. Für eine Kontrolle im November 2016 zog der Mann seine Klage zurück, eine weitere Kontrolle im Januar 2017 erkannte die Polizei von sich aus als rechtswidrig an, weil sich abgesehen von der Anwesenheit des Mannes an dem wegen Betäubungsmitteldelikten "gefährlichen Ort" keine sonstigen verhaltensbedingten Auffälligkeiten ergeben hätten.

Blieben noch zwei weitere Kontrollen vom 15. November 2017 und vom 25. April 2018. Beides erklärte das Verwaltungsgericht Hamburg am 10. November 2020 in erster Instanz für rechtswidrig. Insofern habe das Urteil mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontrolle vom 25. April 2018 Bestand, teilte das Gericht mit.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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