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Europäischer Gerichtshof billigt umstrittene Uploadfilter


Klage Polens abgewiesen
Europäischer Gerichtshof billigt Uploadfilter für Onlinedienste

Von afp
26.04.2022Lesedauer: 2 Min.
Demo gegen Upload-Filter in Berlin 2019: Der Bundestag hat die Urheberrechtsreform beschlossen.Vergrößern des BildesDemo gegen Upload-Filter in Berlin 2019. (Quelle: Arnulf Hettrich/imago-images-bilder)
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Upload-Filter schränken die Grundrechte ein, seien aber gerechtfertigt. Das entschied der Europäische Gerichtshof und wies damit eine Klage Polens ab, das die Meinungsfreiheit gefährdet sah.

Online-Sharing-Dienste müssen weiterhin das Hochladen urheberrechtlich geschützter Inhalte verhindern. Das EU-Recht sehe "angemessene Garantien" vor, um dabei unverhältnismäßige Eingriffe in die Meinungs- und die Informationsfreiheit zu verhindern, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied. Er wies damit eine Klage Polens ab.

Hintergrund ist die umstrittene Urheberrechtsreform, welche die Vorgaben zum Schutz geistigen Eigentums in der Europäischen Union an das Internetzeitalter anpassen soll und dafür schärfere Regeln für Onlinedienste wie beispielsweise Youtube, Facebook oder auch reine Speicherdienste vorsieht.

Polen: "Erhebliche Bedrohung der Meinungsfreiheit"

Nach der EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 haften solche Internetdienste für das rechtswidrige Hochladen geschützter Werke. Von dieser Haftung können sich Anbieter aber befreien, wenn sie die hochgeladenen Inhalte "aktiv überwachen". Dies wird faktisch als Zwang gesehen, sogenannte Upload-Filter einzusetzen, die das Hochladen geschützter Inhalte verhindern.

Dagegen klagte Polen. Warschau sehe in der Richtlinie "eine erhebliche Bedrohung" der Meinungsfreiheit, erklärte damals der stellvertretende polnische Außenminister Konrad Szymanski. Sie könne dazu führen, dass Regelungen erlassen werden, die einer "vorbeugenden Zensur ähneln".

Auch der EuGH räumte nun ein, dass die Regelung zu einer Einschränkung dieser Grundrechte führt. Dies sei aber durch das Ziel gerechtfertigt, geistiges Eigentum zu schützen.

Nutzer können gegen Sharing-Dienst vorgehen

Zur Begründung verwiesen die Luxemburger Richter auf ergänzende Regelungen, die ein sogenanntes Overblocking, nämlich das Sperren rechtmäßig hochgeladener Inhalte, verhindern sollen. Anbieter dürften keine Filter einsetzen, die nicht zuverlässig zwischen geschützten und rechtmäßig hochgeladenen Inhalten unterscheiden. Nutzer könnten gegen einen Sharing-Dienst vorgehen, wenn er rechtmäßige Inhalte sperrt.

Umgekehrt könnten Inhaber von Urheberrechten den Schutz ihrer Werke nur verlangen, wenn sie den Sharing-Diensten "die einschlägigen und notwendigen Informationen über diese Inhalte übermitteln". Für Parodien und ähnliches, die geschützten Inhalten ähnlich sind oder sie zitieren, gebe es gesonderte Vorgaben. In rechtlichen Zweifelsfällen sei eine Haftung der Dienste ausgeschlossen.

Dies seien "angemessene Garantien", die das Recht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit ausreichend schützen, urteilte der EuGH. Dies stelle "das angemessene Gleichgewicht zwischen diesem Recht und dem Recht des geistigen Eigentums sicher".

Nach dem Luxemburger Urteil sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, bei der Umsetzung der EU-Vorgaben dieses Gleichgewicht zu beachten. In Deutschland erlaubt die auf die EU-Richtlinie zurückgehende Reform des Urheberrechts unter anderem zum Schutz der Kunstfreiheit die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke vor allem zum Zweck des Zitats, der Karikatur, der Parodie und des Pastiches, also der Nachahmung eines bestimmten Stils.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur afp
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