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Verfassungsgericht bestätigt Rundfunkbeitrag, aber kippt ein Detail


Verfassungsgericht bestätigt Rundfunkbeitrag, kippt Detail

Von dpa, afp
Aktualisiert am 18.07.2018Lesedauer: 2 Min.
Rundfunkbeitrag: Das Bundesverfassungsgericht hat im Streit um den Beitrag entschieden.Vergrößern des BildesRundfunkbeitrag: Das Bundesverfassungsgericht hat im Streit um den Beitrag entschieden. (Quelle: Geisler-Fotopress/dpa-bilder)
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Der Rundfunkbeitrag ist im Wesentlichen verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch entschieden. Ausnahme: die Beitragspflicht für Zweitwohnungen.

Der 2013 eingeführte Rundfunkbeitrag ist im Großen und Ganzen mit dem Grundgesetz vereinbar. Menschen mit zwei Wohnungen, die den Beitrag bisher doppelt zahlen müssen, werden aber zu stark benachteiligt. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit dem am Mittwoch verkündeten Urteil entschieden. Betroffene können ab sofort einen Antrag auf Befreiung vom zweiten Beitrag stellen. Der Gesetzgeber muss bis spätestens Mitte 2020 nachbessern. (Az. 1 BvR 1675/16 u.a.)

Entscheidend sei das Angebot eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sagte Vizegerichtspräsident Ferdinand Kirchhof in Karlsruhe. "Die bundesweite Ausstrahlung der Programme gibt jedem in Deutschland die realistische Möglichkeit ihres Empfangs." Das rechtfertige eine zusätzliche finanzielle Belastung. Ob der Einzelne ein Empfangsgerät hat oder die Angebote nicht nutzen will, spielt demnach keine Rolle.

Privatleute zahlen im Moment 17,50 Euro im Monat. Der Beitrag geht an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, zu dem die ARD-Rundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio gehörenSeit 2013 wird dieser Rundfunkbeitrag je Wohnung erhoben – unabhängig davon, wie viele Menschen dort leben und ob es überhaupt einen Fernseher oder ein Radio gibt. Die Kläger finden das neue System ungerecht, zum Beispiel weil ein Single unterm Strich stärker belastet wird als jemand, der mit mehreren Leuten in einer Wohngemeinschaft lebt.

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Was war Streitpunkt?

Vor das höchste deutsche Gericht zogen drei Privatleute und der Autovermieter Sixt, die das derzeitige System für verfassungswidrig halten. Im Kern ging es vor allem um die Frage, ob der allgemeine Gleichheitssatz durch den Rundfunkbeitrag verletzt wird. Die Kläger argumentierten unter anderem, dass Einpersonenhaushalte gegenüber Mehrpersonenhaushalten benachteiligt würden. Grund: Besitzer von zwei Wohnungen müssen für beide Haushalte Gebühren bezahlen, obwohl sie nur in einer Wohnung fernsehen oder Radio hören können.

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Autovermieter Sixt beanstandete, dass für private Fahrzeuge kein Beitrag fällig ist. Für betrieblich genutzte Fahrzeuge aber schon. Der Beitrag werfe "Probleme einer gleichheitsgerechten Belastung auf", hatte der Vorsitzende des Ersten Senats, Ferdinand Kirchhof, während der Verhandlung gesagt – und kritische Fragen gestellt.

Neue Erhebungsmethode seit 2013

Die Reform vor fünf Jahren sollte das Schwarzsehen und -hören verhindern – schließlich kann sich niemand mehr mit dem Argument entziehen, er besitze keinen Fernseher. In einigen Großstädten zahlten zuvor nur drei Viertel der Haushalte Gebühren.

Aus Sicht der Öffentlich-Rechtlichen hat der geräteunabhängige Rundfunkbeitrag vieles einfacher gemacht. Es gebe heutzutage sowieso in fast jeder Wohnung einen Fernseher, argumentieren sie. Entscheidend für die Umstellung war auch, dass heute jeder an Computer, Tablet oder Smartphone die Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio konsumieren kann.

Der Rundfunkbeitrag ist die wichtigste Einnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio. 2017 kamen knapp acht Milliarden Euro zusammen. Rund 90 Prozent dieses Geldes stammt von Privatleuten.

Verwendete Quellen
  • AFP
  • dpa
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