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BGH-Urteil: Mieter müssen für Kabelanschluss bezahlen


BGH-Urteil stärkt Vermieter
Mieter müssen Kabelanschluss bezahlen

Von t-online, arg

18.11.2021Lesedauer: 2 Min.
Vermieter und MieterVergrößern des BildesDer Vermieter kann Mieter dazu verpflichten, die Kosten für einen Hauskabelanschluss zu übernehmen. (Quelle: JackF/getty-images-bilder)
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Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit der Frage, ob Mieter für einen Breitbandkabelanschluss zur Kostenübernahme verpflichtet werden können. Das Urteil stärkt Vermieter.

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich mit der Frage, ob Vermieter die Mietparteien eines Wohnhauses dazu verpflichten können, die laufenden Kosten für einen Breitbandkabelanschluss des Hauses zu übernehmen. Das heute verkündete Urteil stärkt Vermieter in der Sache.

Geklagt hat die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die beklagte Partei ist Vermieterin von mehr als 120.000 Mietwohnungen in Nordrhein-Westfalen, von denen ungefähr 108.000 an ein Kabelfernsehnetz angeschlossen sind.

Mieter haben keine Möglichkeit zur Kündigung

Streitpunkt an der Sache: Die für den Vermieter anfallenden Kosten werden auf die Betriebskosten der Mieter umgelegt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob diese den gebotenen Service nutzen oder nicht. Für die Mieter besteht keine Möglichkeit, während der Dauer des Mietverhältnisses die Dienste zu kündigen oder die Betriebskosten entsprechend ihres persönlichen Bedarfs anzupassen.

Die Wettbewerbszentrale sieht hier einen Verstoß gegen geltendes Telekommunikationsrecht, vor allem in Bezug darauf, dass sich die kostenpflichtige Bereitstellung eines Kabel-TV- oder Kabel-Internet-Anschlusses nicht wenigstens zum Ablauf einer Laufzeit von 24 Monaten kündigen lässt.

Als Alternative sieht die Zentrale hier möglicherweise Mietverträge, die die Bereitstellung eines solchen Anschlusses auf höchstens 12 Monate begrenzen.

Anfängliche Klage abgewiesen

Im bisherigen Prozessverlauf wurde die Klage vom Landgericht Essen im Mai 2019 abgewiesen. Eine danach erfolgte Berufung wies das Oberlandesgericht Hamm im Mai 2020 zurück, ließ aber eine Revision zu. Daraus folgte ein weiterer Klageantrag der Wettbewerbszentrale vor dem Bundesgerichtshof. Im Laufe des Jahres 2021 beschäftigte sich dieser nun mit der vorliegenden Fragestellung und der Revision des vorangegangenen Verfahrens.

Der Bundesgerichtshof musste nun darüber entscheiden, ob den Mietern ein Kündigungsrecht nach zwei Jahren eingeräumt werden muss oder ob Vermieter Mietverträge anbieten müssen, bei denen die Kostenübernahme der Kabelgebühren auf ein Jahr begrenzt ist.

Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat am heutigen Donnerstag, dem 18. November 2021, die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Bindung des Mieters an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss verstößt nicht gegen das geltende Telekommunikationsgesetz.

Vermieter müssen auch keine an das Telekommunikationsgesetz angepassten Mietverträge anbieten, die die Laufzeit des Breitbandanschlusses auf ein Jahr verkürzen oder nach 24 Monaten Laufzeit kündbar machen.

Novelle des Telekommunikationsgesetzes

Ab dem 1. Dezember 2021 tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes in Kraft. Nach dieser können Verbraucher die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen eines Mietverhältnisses nach 24 Monaten beenden.

Durch eine Übergangsvorschrift findet diese Neuregelung jedoch erst ab dem 1. Juli 2024 Anwendung. Die Neuregelung trifft auch nur in solchen Fällen zu, bei denen der Hausanschluss ausschließlich in Form von Betriebskosten abgerechnet wird.

Durch die Novelle des Telekommunikationsgesetzes erhalten Kunden grundsätzlich größeren Handlungsspielraum gegenüber Mobilfunk- und Internetanbietern. So lassen sich zukünftig die monatlichen Kosten senken, wenn die vertraglich versprochene Qualität der zugesicherten Dienstleistung nicht oder nur teilweise erfüllt wird.

Zudem bietet die Neufassung des Gesetzes einen größeren Spielraum bei Kündigungen, dem Anbieterwechsel oder Umzug. Was Sie von der Neuregelung zu erwarten haben, verrät unser Artikel zum Thema.

Verwendete Quellen
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