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Altersvorsorge für Arbeitnehmer – Auf den Mix kommt es an


Altersvorsorge für Arbeitnehmer – Auf den richtigen Mix kommt es an


Aktualisiert am 16.11.2022Lesedauer: 9 Min.
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Ältere Frau zählt Kleingeld: Viele Arbeitnehmer sorgen nicht zusätzlich für das Alter vor. Doch allein mit der gesetzlichen Rente ist der Lebenstandard nicht zu halten.Vergrößern des Bildes
Ältere Frau zählt Kleingeld: Viele Arbeitnehmer sorgen nicht zusätzlich für das Alter vor. Doch allein mit der gesetzlichen Rente ist der Lebenstandard nicht zu halten. (Quelle: grinvalds/getty-images-bilder)

Längst nicht alle Arbeitnehmer sorgen für das Rentenalter vor. Die gesetzliche Altersvorsorge wird später aber höchstens den Grundbedarf decken. Wie Sie die gesetzliche Rente durch weitere Vorsorgemaßnahmen ergänzen können.

Viele Arbeitnehmer sorgen noch nicht ausreichend für das Leben im Alter vor. Sie vertrauen auf die gesetzliche Rente, sehen in der privaten Vorsorge eher ein Verlustgeschäft oder haben am Monatsende schlicht kein Geld übrig. Das Problem: Selbst Durchschnittsverdiener laufen Gefahr, im Alter nur Rentenleistungen in Höhe der Grundsicherung erhalten.

Zur Info: Das Rentenniveau sinkt bis zum Jahr 2030 von derzeit 48 Prozent auf 43 Prozent des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes. Zudem steigt der steuerpflichtige Teil der Rente ebenfalls bis 2030 auf dann 100 Prozent an.

Altersarmut droht nicht allein Geringverdienern. Für ein auskömmliches Leben können Arbeitnehmer neben der gesetzlichen Pflichtversicherung mit einer ergänzenden Betriebsrente oder mit privaten Vorsorgemaßnahmen vorsorgen.

Wie viel Rente kann ich im Alter erwarten?

Die Höhe der aktuell prognostizierten Rente lässt sich der jährlichen Renteninformation der gesetzlichen Rentenversicherung entnehmen. Allerdings bereitet die dort aufgeführte Rentenhöhe so manchem Kopfschmerzen, liegt sie doch meist weit unter dem, was man aktuell zum Leben braucht. Nicht zu vergessen: Auf die Rente fallen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie Steuern an.

Heißt im Umkehrschluss, die staatlichen Bezüge reichen nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard zu finanzieren. Mit Eintritt in das Rentenalter sollten als Faustregel monatlich rund 80 Prozent des letzten Nettoeinkommens zur Verfügung stehen. Mit der gesetzlichen Rente ist das nicht zu schaffen.

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In der Regel gilt: Je länger gearbeitet und je mehr verdient wird, desto höher fällt im Alter die Rente aus. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, wie zum Beispiel längere Auszeiten für die Kindererziehung, Teilzeitarbeit oder auch Arbeitslosigkeit, führen in der Regel im Alter zu niedrigen Rentenansprüchen.

Vorsorgemix – das 3-Säulen-Prinzip

Das System der Altersvorsorge basiert auf drei Säulen: die gesetzliche Rentenversicherung, ergänzende betriebliche Vorsorgeleistungen und die private Altersabsicherung. Nicht jeder Arbeitnehmer weiß, was darunter zu verstehen ist.

Die erste Säule: Gesetzliche Altersvorsorge

Arbeitnehmer sind über die Sozialversicherung pflichtversichert. Finanziert wird das System der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Umlageverfahren, mit dem die Rentenbeiträge nicht individuell für jeden Arbeitnehmer angespart, sondern in den Rententopf wandern. Aus diesem werden die Rentenzahlungen für die aktuelle Rentengeneration entnommen. Die Grundlage ist der sogenannte Generationenvertrag: Die Jungen zahlen mit ihren Beträgen die Renten der Alten.

Das Prinzip der Umlage von Sozialversicherungsbeiträgen für die jeweilige Rentengeneration gerät jedoch immer mehr in Schieflage. Mit sinkender Geburtenrate und steigender Lebenserwartung müssen immer weniger Beitragszahler für immer mehr Rentner und Erwerbsunfähige aufkommen. Zudem gehen in absehbarer Zeit die geburtenstarken Jahrgänge in den Ruhestand. Entscheidend ist zudem, wie viele Menschen künftig auf Basis eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen.

Mögliche Folgen des Ungleichgewichts für die kommenden Generationen:

  • sinkendes Rentenniveau
  • höhere Sozialversicherungsbeiträge
  • späteres Renteneintrittsalter


Die Pläne der großen Koalition für die gesetzliche Rente: Bis zum Jahr 2025 soll das Rentenniveau nicht unter 48 Prozent fallen und der Beitragssatz der Sozialversicherung nicht über 20 Prozent klettern. Zusätzlich soll eine Rentenkommission bis März 2020 Vorschläge für die weitere Absicherung der Rente bis 2045 finden.

Früherer Renteneintritt: Die Rente mit 63

Arbeitnehmer, die mindestens 45 Jahre an Beitragszeiten aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit sowie Pflege und Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes angesammelt haben, können seit dem 1. Juli 2014 mit frühestens 63 Jahren abschlagsfrei in Altersrente gehen (nach dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz). Zeiten, die entgangenes Arbeitsentgelt ersetzen, werden zum Teil angerechnet.

Ansonsten gilt: Arbeitnehmer, die planen, vor dem regulären Renteneintrittsalter in den Ruhestand zu gehen, müssen aktuell einen Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat des Rentenbetrags hinnehmen. Macht auf das Jahr gerechnet: 3,6 Prozent.

Regelrenteneintritt: Die Regelalterszeit für die vor dem 1. Januar 1947 Geborenen liegt bei 65 Jahren. Für die Jahrgänge danach wird pro Geburtsjahr jeweils ein Monat hinzuaddiert. Für ab dem 1. Januar 1964 und danach Geborenen liegt der Regelrenteneintritt bei 67 Jahren.

Die zweite Säule: Betriebliche Altersvorsorge

Arbeitnehmer haben das Recht auf eine ergänzende betriebliche Altersvorsorge, an der sich die Arbeitgeber in vielen Fällen auch beteiligen. Das geht wie folgt vonstatten: Im Rahmen einer Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts, das in seine Altersvorsorge einfließt.

Seit Anfang 2018 haben Angestellte die Möglichkeit, bis zu acht Prozent des Bruttolohns jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente anzulegen – zuvor waren es vier Prozent. Der bis Ende 2017 geltende zusätzlichen Steuerfreibetrag von 1.800 Euro pro Jahr entfällt.

Arten der betrieblichen Vorsorge:

  • Direktzusage
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Unterstützungskasse
  • Direktversicherung
  • Sozialpartnermodell (seit 2018)

Entgeltumwandlung: Die Entgeltumwandlung bezeichnet die Umwandlung eines Teils des Bruttogehalts – also das Arbeitsentgelt samt Sozialabgaben – in einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge. Das Geld wird in einem betrieblichen Altersvorsorgetopf gesammelt und je nach Art der Versorgungszusage angelegt. Da auf die betriebliche Ansparsumme keine Sozialabgaben entfallen (also auch keine Rentenbeiträge) zahlt der Arbeitnehmer weniger in die gesetzliche Rente ein. Das Modell lohnt sich in dem Sinne nur, wenn sich der Arbeitgeber an der betrieblichen Vorsorge beteiligt.

Das Sozialpartnermodell – die Haftung entfällt

Das Sozialpartnermodell soll mehr Arbeitgeber zu Umsetzung der betrieblicher Altersvorsorge bewegen und damit mehr Arbeitnehmern den Weg in die Betriebsrentenversorgung ebnen. Die Sozialpartner – die Arbeitgeber und die Gewerkschaften – sollen auf tariflicher Basis den jeweiligen Angestellten eine betriebliche Rentenversorgung bieten.

Beim Sozialpartnermodell müssen die Unternehmen künftig jedoch keine bestimmte Rentenhöhe mehr garantieren. Dies war bislang ein wesentlicher Aspekt, der Arbeitgeber von der betrieblichen Altersversorgung ihrer Angestellten abhielt. Die Haftung entfällt und damit auch die Anforderung an die Arbeitgeber, entsprechende Rücklagen zu bilden.

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Die Sozialpartner entscheiden gemeinsam, wie die Betriebsrente der Arbeitnehmer angelegt wird. Durch den Wegfall der Garantieleistung sind die Partner freier, Anlagemöglichkeiten mit einer höheren Renditechance zu wählen – zum Beispiel weniger Zinsprodukte und mehr Aktien oder Investmentfonds. Die Altersvorsorge ist damit stärker von der Entwicklung an den Kapitalmärkten abhängig. Ein Insolvenzschutz besteht beim Sozialpartnermodell nicht. Arbeitnehmer haben aber das Recht auf den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung.


Entgeltumwandlung - Zuschuss vom Chef: Bislang hat der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung die Sozialversicherungsbeiträge, die auf das umgewandelte Gehalt angefallen wären, gespart. Beginnend mit dem Sozialpartnermodell muss der Arbeitgeber künftig die ersparten Sozialversicherungsbeiträge in einer Höhe von pauschal 15 Prozent des Sparbetrags an die Beschäftigten oder die Versorgungseinrichtungen abführen. Bei anderen Neuverträgen zur Betriebsrente gilt die Regelung ab 2019 und bei Altverträgen ab 2022.


Was passiert beim Ausscheiden des Arbeitnehmers?

Arbeitnehmer, die ein anderes Arbeitsverhältnis eingehen, können nicht sicher sein, dass der neue Chef auch die Verpflichtungen des früheren Arbeitgebers übernimmt.

Insofern es sich um eine reine Entgeltumwandlung ohne Arbeitgeberzuschuss handelt, sollte der Arbeitnehmer diese fortführen können. Dem Arbeitgeber entstehen dadurch keine Nachteile. Wird die Abwicklung der Betriebsrente über das Gehaltsbüro verweigert, kann der Arbeitnehmer die Zusatzversorgung auch privat übernehmen. Alternativ kann er den Vertrag auch ruhen lassen.

Hat sich der frühere Chef an der betrieblichen Vorsorgezusage beteiligt, kann es sein, dass der Arbeitnehmer beim Arbeitsplatzwechsel auf dem Anteil seines früheren Arbeitgebers sitzen bleibt. Aus diesem Grund sollte die Frage der betrieblichen Altersvorsorge bereits in frühen Gesprächen mit dem neuen Arbeitgeber angesprochen werden. Je nach Beginn der betrieblichen Altersvorsorge bestehen unterschiedliche gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen.

Was ist bei einer Insolvenz des Unternehmens?

Geht ein Unternehmen in die Insolvenz fragen sich viele Arbeitnehmer, was mit ihren betrieblichen Vorsorgeplänen passiert. Grundsätzlich richtet sich der Anspruch an den Arbeitgeber – kurz Durchgriffshaftung genannt. Allerdings sind die Ansprüche im Fall einer Insolvenz durch den Pensionssicherungsverein geschützt. In der Regel gewähren die Pensionskassen und die meisten Direktversicherer einen Rechtsanspruch auf die betrieblichen Rücklagen der Altersvorsorge.

Das Problem der Niedrigzinsen und Garantieleistungen

Die andauernde Niedrigzinsphase und der demografische Wandel stellen vor allem zinsgebundene Vorsorgemöglichkeiten vor neue Herausforderungen. Aufgrund der Auszahlungsgarantien sind zum Beispiel Pensionskassen aber auch Anbieter von Riester-Produkten verpflichtet, die garantierten Gelder sicher anzulegen – das heißt in Rentenpapiere und weniger am Aktienmarkt.

In Zeiten hoher Zinserträge konnten die auf Lebenszeit garantierten Rentenleistungen leicht erwirtschaftet werden. Doch seit die Europäische Zentralbank (EZB) die Geldschleusen geöffnet hält und die Märkte mit billigem Geld flutet, gerät das Garantiemodell ins Wanken. Rentenpapiere werfen kaum etwas ab. Die Pensionskassen und Versicherer sind gezwungen, auf ihre Rücklagen zurückzugreifen und auch für die Zukunft hohe Rücklagen vorzuhalten.

Als Ausweg aus der Zinsfalle werden Rufe nach mehr Flexibilität in den Anlagemöglichkeiten laut – so auch am Aktien- und Derivatemarkt. Dafür müssten sich jedoch zum Beispiel die betriebliche Altersvorsorge oder staatlich geförderte fondsgebundene Altersvorsorgemodelle ganz oder teilweise von der garantierten Altersrente lösen. Beim Sozialpartnermodell, die 2018 neu eingeführte betriebliche Altersvorsorge der Tarifpartner, wurde dies bereits umgesetzt. Eine Zielrente wird nicht mehr garantiert. Dafür sind die Vorsorgekassen frei, sich am Kapitalmarkt zur engagieren. Was auf der einen Seite mehr Rendite verspricht, heißt für die Versicherten auf der anderen Seite aber auch weniger Sicherheit.

Lebensarbeitszeitkonten – eine weitere Möglichkeit?

Eine weitere Vorsorgemöglichkeit sind Lebensarbeitszeitkonten. Diese eignen sich jedoch eher für einen vorzeitigen Ausstieg aus dem Arbeitsleben – also die Zeit vor dem Eintritt in die Regelrente.

Bei Lebensarbeitszeitkonten zahlt der Arbeitnehmer Überstunden auf eine Art Wertkonto ein. Jede Überstunde samt Sozialleistungen wandert vom Bruttolohn in den Topf. Scheidet der Arbeitnehmer vor dem regulären Renteneintrittsalter aus dem Berufsleben aus, kann er auf den Überstundentopf zurückgreifen. Ein anderer Fall tritt ein, wenn der Arbeitnehmer regulär in Rente geht. Dann wird das Überstundenkonto in die Altersvorsorge überführt. In beiden Fällen erfolgt mit dem Übertrag der Abzug der Sozialleistungen. Die Leistungen selbst werden nach der Fünftelregelung besteuert.

Aber Achtung: Die Übertragung der Wertkonten gilt als Gehaltsumwandlung, für die beim Rentenbezug Höchstgrenzen gelten. Aus diesem Grund eignen sich Lebensarbeitszeitkonten eher für den vorzeitigen Ruhestand denn als ergänzende Altersvorsorge beim regulären Rentenbezug.

Die dritte Säule: Private Altersvorsorge

Neben der gesetzlichen Altersvorsorge und den betrieblichen Vorsorgeleistungen können Arbeitnehmer zusätzlich privat für den Ruhestand vorsorgen. Bei der privaten Altersvorsorge handelt es sich in der Regel um kapitalgedeckte Vorsorgemaßnahmen, die zum Teil staatlich gefördert werden.

Staatlich gefördert:

  • Riester-Rente
  • Rürup-Rente

Die Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine Form der kapitalgedeckten Altersvorsorge, bei der über die Ansparphase Kapital eingezahlt und Zinsen angesammelt werden. In der Auszahlungsphase kann der Riester-Rentner entscheiden, sich die Sparsumme samt Zinsen entweder zu 30 Prozent sofort und/oder als lebenslange Rente auszahlen zu lassen. Die Sofortauszahlung ist voll steuerpflichtig,

Das Ansparen mit der Riester-Rente kann am einfachsten mit einem Banksparplan, einem Fondssparplan oder im Rahmen einer Versicherung erfolgen. Der Staat gibt 175 Euro pro Jahr hinzu, pro Kind nochmal 185 Euro. Für Kinder, die im Jahr 2008 oder später geboren wurden, sind es sogar 300 Euro – bezogen auf Kinder mit Anspruch auf Kindergeld. Single ohne Kinder profitieren wenig bis kaum von einem Riester-Vertrag.

Arbeitnehmer müssen zur Sicherung der Zulagen mindestens vier Prozent des Bruttoeinkommens – inklusive Zuschläge – in die Riester-Rente einzahlen. Nach oben gibt es keine Grenze. Allerdings ist der Höchstbetrag, der steuerlich geltend gemacht werden kann, bei 2.100 Euro gedeckelt (§10 Einkommensteuergesetz). Auch Geringverdiener können sich die Riester-Zulagen sichern. Der Mindestbetrag, der jährlich zu entrichten ist, liegt bei 60 Euro.

Die Rürup-Rente

Die Rürup-Rente wurde 2005 vor allem für Selbstständige und nicht rentenversicherungspflichtige Bürger eingeführt. Aber auch Angestellte können bis zum Höchstbetrag steuerlich über die Sonderausgaben von der Rürup-Rente profitieren.

Dieser liegt für Ledige bei 24.305 Euro und für Verheirateten bei 48.610 Euro. Die Einzahlungen können zu 88 Prozent als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden (Stand 2019). Somit können Ledige bis zu 21.388 Euro steuerlich geltend machen, Ehepartner bis zu 42.776 Euro der Aufwendungen. Ab dem Jahr 2025 können die Beiträge bis zum Höchstbetrag zu 100 Prozent angerechnet werden.

Da sowohl die Riester-Rente als auch die Rürup-Rente staatlich geförderte und anerkannte Vorsorgemaßnahmen sind, können sie weder beliehen, noch veräußert oder verpfändet werden. Während die Riester-Rente im Todesfall an einen definierten Personenkreis vererbt werden kann, gilt dies nicht für die Rürup-Rente. Beide staatlich geförderten Privatvorsorgemaßnahmen dürfen in der Regel nicht auf Leistungen nach ALG II angerechnet werden.

Staatlich nicht gefördert:

  • Fondssparpläne
  • Lebensversicherung
  • Immobilien

Fondssparpläne

Bei einem Fondssparplan erwerben Anleger über regelmäßige Sparbeiträge Anteile an einem Fondssparplan. Die Wertentwicklung der Fondsanteile hängt von der erwirtschafteten Rendite ab und ist nicht garantiert. Der Anleger kann frei über die Höhe des Sparbetrags, die Anlagedauer und die Auszahlung entscheiden. In der Ansparphase müssen keine Steuern auf Dividenden- oder Zinserträge gezahlt werden. In der Auszahlphase muss nur der Ertragsteil besteuert werden. Aber Achtung: Ein lebenslanger Bezug einer Rente besteht bei einem Fondssparplan nicht. Das Geld kann irgendwann alle sein.

Lebensversicherungen

Klassische Lebensversicherungen sind aufgrund der sinkenden Garantieverzinsung von 0,9 Prozent (Stand 2017) keine sinnvolle Vorsorgemöglichkeit mehr. Auch ziehen sich immer mehr Anbieter aus dem Geschäft zurück.

Eine Alternative bieten fondsgebundene Lebensversicherungen. Hier werden die Sparbeträge über Fondsprodukte am Kapitalmarkt investiert, mit denen einen höhere Rendite erzielt werden kann. Die Höhe des Auszahlungsbetrages wird bei der fondsgebundenen Lebensversicherung im Vergleich zur klassischen Variante nicht garantiert.

Immobilien

Eine in der Erwerbsphase des Arbeitnehmers erworbene Immobilie kann im Alter selbst genutzt oder vermietet werden. In dem einen Fall müssen keine Mietzahlungen geleistet werden und in dem anderen werden Mieteinnahmen generiert. In beiden Fällen sollte die Immobilie nicht mehr – zum Beispiel durch ein Hypothek – belastet und Rücklagen für Renovierungen vorhanden sein.

Seit Ende 2008 können auf der Grundlage von Wohn-Riester staatliche Zulagen in eine selbst genutzte Immobilie fließen. Wer nicht das Geld für eine eigene Immobilie hat, kann auch über einen Immobilienfonds an dem Wertanstieg von Immobilien partizipieren. Zudem können Immobilienbesitzer über eine Umkehrhypothek ihre Immobilie zu Geld machen.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherchendpa
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