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Gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer: Kann ich jederzeit kündigen?


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Kann ich als Arbeitnehmer jederzeit kündigen?

Von t-online, cho

Aktualisiert am 06.02.2023Lesedauer: 2 Min.
Kündigungsschreiben (Symbolbild): Auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen.
Kündigungsschreiben (Symbolbild): Auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen. (Quelle: Franziska Gabbert/dpa-bilder)
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Dass Angestellte bis zur Rente beim gleichen Unternehmen arbeiten, ist heutzutage selten. Doch damit der Jobwechsel reibungslos gelingt, gibt es bei der Kündigung einiges zu beachten.

Das Wichtigste im Überblick


  • Kann ich als Arbeitnehmer jederzeit kündigen?
  • Wie lang ist die Kündigungsfrist, wenn ich selber kündige?
  • Welche Kündigungsfristen gibt es?

Mal ist der Job nicht mehr auszuhalten, mal tut sich eine neue Chance auf: Arbeitnehmer kündigen aus vielen Gründen. Dabei müssen sie sich in der Regel aber an dieselbe Vorgabe halten: ihre Kündigungsfrist.

Wir erklären, wie lang sie ist, wenn Sie als Arbeitnehmer selber kündigen möchten, welchen Unterschied Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag machen und was eine ordentliche von einer außerordentlichen Kündigung unterscheidet.

Kann ich als Arbeitnehmer jederzeit kündigen?

Ja. Grundsätzlich können Sie als Arbeitnehmer zu jeder Zeit kündigen, ohne einen Grund dafür nennen zu müssen. Das heißt aber nicht, dass Sie dann schon am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit erscheinen müssen. Denn es gilt die Kündigungsfrist einzuhalten – zumindest bei einer ordentlichen Kündigung (mehr dazu unten).

Kündigen Sie hingegen außerordentlich, gibt es keine Frist. Diese Art der Kündigung nennt man daher auch fristlose Kündigung. Damit sie wirksam ist, müssen Sie allerdings einen wichtigen Grund angeben. Das kann beispielsweise sein, dass Ihr Arbeitgeber wiederholt zu spät Lohn oder Gehalt zahlt. Lesen Sie hier, welche weiteren Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers infrage kommen.

Wie lang ist die Kündigungsfrist, wenn ich selber kündige?

Das kommt darauf an, was in Ihrem Arbeitsvertrag steht. Ist nichts geregelt, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Für Arbeitnehmer sind das vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats (§ 622 Abs. 1 BGB), wobei vier Wochen genau 28 Tage bedeuten.

Der Arbeitsvertrag kann aber auch Klauseln enthalten, die die Kündigungsfrist für die Arbeitnehmer an die Betriebszugehörigkeit knüpfen. Dann verlängern sich die Kündigungsfristen, je länger das Arbeitsverhältnis besteht. Für Arbeitgeber gilt das übrigens bereits per Gesetz. Lesen Sie hier, welche Kündigungsfristen für langjährige Mitarbeiter gelten.

Eine Ausnahme greift in der Probezeit: Hier können Sie als Arbeitnehmer innerhalb von zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB). Gibt es für ein Arbeitsverhältnis einen Tarifvertrag, sind die darin vereinbarten Fristen entscheidend, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Welche Kündigungsfristen gibt es?

Die gesetzlichen Kündigungsfristen unterscheiden zwischen Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zunächst gilt für beide noch die gleiche Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende oder zum 15. eines Monats. Beim Arbeitgeber verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist jedoch mit zunehmender Betriebszugehörigkeit. Und zwar so:

Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
0 bis 6 Monate (Probezeit) 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag
7 Monate bis 2 Jahre 4 Wochen zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats
2 Jahre 1 Monat zum Ende des Kalendermonats
5 Jahre 2 Monate zum Ende des Kalendermonats
8 Jahre 3 Monate zum Ende des Kalendermonats
10 Jahre 4 Monate zum Ende des Kalendermonats
12 Jahre 5 Monate zum Ende des Kalendermonats
15 Jahre 6 Monate zum Ende des Kalendermonats
20 Jahre 7 Monate zum Ende des Kalendermonats

Es ist üblich und zulässig, diese oder andere verlängerte Kündigungsfristen auch für den Arbeitnehmer zu vereinbaren. So gibt es zum Beispiel Vereinbarungen, die Kündigungsfristen von drei oder sechs Monaten zum Monats- oder Quartalsende vorsehen.

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Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
  • ihk.de: "Gesetzliche Kündigungsfristen im Arbeitsrecht"
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