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Wegerecht im Grundbuch: Diese Rechte haben Sie


Rechte, Pflichten, Kosten
Muss das Wegerecht ins Grundbuch eingetragen werden?

Von dpa-tmn, t-online
Aktualisiert am 09.01.2020Lesedauer: 2 Min.
Wegerecht: Am besten wird das Zufahrtsrecht im Grundbuch festhalten.Vergrößern des BildesWegerecht: Am besten wird das Zufahrtsrecht im Grundbuch festhalten. (Quelle: blickwinkel/imago-images-bilder)
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Ist ein Grundstück nicht direkt an die Straße angebunden, sondern kann nur über ein anderes Grundstück erreicht werden, so muss das Zufahrtsrecht mit dem zweiten Grundstücksbesitzer geregelt werden.

Wenn Sie nur über das Grundstück des Nachbarn zu Ihrem Haus gelangen, sollten Sie darauf achten, dass das Wegerecht im Grundbuch eingetragen wird. In Ausnahmefällen reicht aber auch ein formloses Schreiben. Was Sie dabei beachten sollten.

Zufahrtsrecht im Grundbuch festhalten

In einem verhandelten Fall (AZ.: 1 U 258/10) hatte eine Grundstückseigentümerin keinen Anschluss an die öffentlichen Straßen. Ihr Nachbar gestattete ihr jedoch, einen drei Meter breiten Streifen auf seinem Grundstück zu nutzen. Festgehalten wurde dies lediglich in einem Brief, den der Eigentümer der Zufahrt Jahre zuvor an seine Nachbarin schickte. In den folgenden Jahren entwickelte sich jedoch Streit um das Zufahrtsrecht, da der Streifen auch zum Parken der Autos genutzt wurde.

Das Gericht gab allerdings der Nachbarin Recht: Sie kann auch weiterhin über das Grundstück des Nachbarn zu ihrem Anwesen gelangen, entschieden die Richter. Auch mit dem formlosen Schreiben sei ein wirksamer Vertrag geschlossen worden. Ein solcher Vertrag hätte nur aus wichtigem Grund gekündigt werden können. Dieser lag in diesem Fall nicht vor.

Wegerecht erlaubt Nachbar nicht das Aufstellen von Blumenkübeln

Die Grunddienstbarkeit des Wegerechts berechtigt aber nicht ohne weiteres dazu, den Weg durch Blumenkübel oder Ähnliches zu verschönern. Darauf hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks keinen Anspruch, befand der Bundesgerichtshof (BGH, AZ.: V ZR 45/17). Darauf weist die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr 1/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin hin.

In dem verhandelten Fall hatte die Eigentümerin einer Wohnung das Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche. Dieser Garten grenzte an das Nachbargrundstück. Dieses war über einen Weg erreichbar, der zum Teil durch den betreffenden Garten führte. Das Wegerecht war im Grundbuch eingetragen. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks hatte auf dem Weg Blumenkübel, eine Gartenbank, Figuren und andere Dinge aufgestellt. Die Eigentümerin der Wohnung wollte, dass diese Dinge entfernt werden.

Mit Erfolg: Der BGH befand, dass das Recht, den Weg zu benutzen, nicht beinhalte, dort dauerhaft Gegenstände abzustellen. Denn dem Eigentümer des Nachbargrundstücks sollten über das bloße Zugangsrecht hinaus keine weiteren Rechte zuerkannt werden. Der Anspruch auf die Beseitigung der Störung stehe in diesem Fall der Eigentümerin mit dem Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche zu. Denn die Eigentümergemeinschaft hatte die Rechtsausübung nicht an sich gezogen.

Kann das Wegerecht aus dem Grundbuch wieder gelöscht werden?

Ja, aber es erlischt nach Paragraph 875 und 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur dann, wenn es aufgehoben wird. Dazu muss beim Grundbuchamt ein Löschungsantrag gestellt werden. Wird das Wegerecht einfach nicht ausgeübt, erlischt es dadurch nicht.

Was kostet es, ein Wegerecht neu ins Grundbuch eintragen zu lassen?

Nach Angaben der Bundesnotarkammer erhält der Notar für die Einräumung eines Wegerechtes mit einem Wert von 5.000 Euro eine Gebühr in Höhe von 30 Euro (KV Nr. 21201 Nr. 4 GNotKG). Für die Schreibauslagen (Dokumentenpauschale) gilt als Faustregel 0,15 Euro pro Seite. Erfahrungsgemäß bewegen sich die Auslagen hier im Bereich um 2,40 Euro. Hinzu kommen die Auslagen wie Telefon und Porto, Grundbucheinsichten etc. sowie die Umsatzsteuer von derzeit 19 Prozent.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
  • Bundesnotarkammer: Grunddienstbarkeiten
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