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Arbeit auf Abruf: Muss man spontan verfügbar sein? Welche Regeln gelten


Spontan einsetzbar?
Arbeit auf Abruf: Diese Regel muss der Arbeitgeber beachten

Von dpa
Aktualisiert am 04.10.2023Lesedauer: 1 Min.
imago images 0302181326Vergrößern des BildesArbeit auf Abruf (Symbolbild): Wann muss der Arbeitgeber spätestens Bescheid geben? (Quelle: IMAGO/Yuliia Blazhuk/imago)
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Viele Angestellte arbeiten auf Abruf – sie kommen nur, wenn sie gebraucht werden. Doch müssen sie immer spontan verfügbar sein, wenn der Arbeitgeber es verlangt?

Arbeit auf Abruf: Darunter versteht man die flexible Handhabung von Teilzeit-Arbeitszeiten. Das heißt: Umfang, Lage und Verteilung der vereinbarten Arbeitszeit sind nicht abschließend vertraglich festgelegt.

Beschäftigte arbeiten dann, wenn Arbeit anfällt und sie gebraucht werden. Doch kann der Arbeitgeber den Einsatz spontan von einem Tag auf den anderen einfordern?

Arbeitgeber müssen rechtzeitig Bescheid geben

Nein. Auch bei der Arbeit auf Abruf müssen Arbeitgeber rechtzeitig Bescheid geben, wann man gebraucht wird, schreibt der Verband DGB-Jugend auf seiner Webseite. Einen Dienst, der nicht vier Tage im Voraus angekündigt ist, muss man nicht antreten. Geregelt ist das in Paragraf 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.

Als Ankündigung kann dem DGB Jugend zufolge ein Telefonat genügen, aber auch der Aushang am üblichen Dienstplan im Betrieb – so weit man vier Tage oder länger vorher im Betrieb war und ihn dort finden konnte.

Wie viel wird bezahlt?

Wer rechtzeitig zu einem Dienst bestellt wird, muss diesen natürlich auch antreten. Bezahlt wird man dann für die eingeplanten Stunden – selbst wenn dem Arbeitgeber plötzlich oder einen Tag vorher auffällt, dass er die Dienstleistung doch nicht oder nur kürzer braucht.

Fragt der Arbeitgeber kurzfristiger als vier Tage vor dem angedachten Arbeitseinsatz, können Beschäftigte natürlich dennoch zusagen. In diesem Fall sind beide Seiten dann an die Zusage gebunden.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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