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Dienstplan und angemeldete Krankheit: Kranksein oder Freihaben? | Urteil


Frei oder arbeitsunfähig?
Arbeitsgericht fällt wegweisendes Dienstplan-Urteil

Von t-online, dom

01.02.2024Lesedauer: 2 Min.
Arbeitsrechtlich ist viel Feingefühl gefragt, wenn der Chef den Dienstplan spontan ändert.Vergrößern des BildesStreit über den Schichtplan: Beim Dienstplan ist es nicht leicht, es allen Kollegen recht zu machen – und manchmal ist er auch rechtlich nicht einwandfrei. (Quelle: Christin Klose/dpa Themendienst/dpa-tmn./dpa)
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Eine Arbeitnehmerin kündigt im Voraus ihre Arbeitsunfähigkeit an, der Arbeitgeber macht daraus im Dienstplan "frei" – darf er das?

Im Streit um einen Dienstplan und die daran geknüpfte Lohnfortzahlung bei einem ambulanten Pflegedienst hat jetzt das Landesarbeitsgericht Sachsen ein wegweisendes Urteil gefällt. Das Gericht entschied im Sinne der Klägerin und stärkte damit die Rechte von Arbeitnehmern im Krankheitsfall.

Der Fall

Konkret ging es in Chemnitz um den Fall einer Arbeitnehmerin bei einem ambulanten Pflegedienst. Die Frau arbeitete 40 Stunden in der Woche, wobei die konkrete Arbeitszeit monatlich voraus in einem Schichtplan festgelegt wurde. Bereits im Jahr 2021 kündigte die Arbeitnehmerin an, im Mai nach einer Zahnoperation für einen bestimmten Zeitraum auszufallen.

Die Arbeitgeberin trug in den Schichtplan aber "wunschfrei" statt "arbeitsunfähig" ein, was Auswirkungen auf ihren Lohn hatte, wie der Bund-Verlag berichtet. Heißt: Der Pflegedienst leistete für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung. Die Arbeitnehmerin wehrte sich dagegen und ging vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Hier wurde nun entschieden, dass die Frau Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 246,77 Euro brutto hat. Der Richter stellte zwar klar, dass das Weisungsrecht es dem Arbeitgeber erlaube, selbst festzulegen, wann seine Angestellten arbeiten. Dabei müsse er aber zwischen seinen und den Interessen aller Beschäftigten abwägen und folgende Kriterien beachten:

  • die Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern,
  • die beiderseitigen Bedürfnisse,
  • wirtschaftliche Interessen oder Belastungen der Parteien,
  • soziale Gesichtspunkte (Lebensverhältnisse, Familie, Kinder etc.)
  • und die Belange des Betriebs.

Trägt der Arbeitgeber statt "arbeitsunfähig" in den Schichtplan "frei" ein, so das Gericht, handelt er allein aus eigenem wirtschaftlichem Interesse heraus und berücksichtigt die Interessen der Arbeitnehmerin nicht. Er umgeht damit sogar die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes.

 
 
 
 
 
 
 

Jürgen Klotz, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Siegen, wertet das Urteil als Präzedenzfall. Es betone die Wichtigkeit einer sorgfältigen und gerechten Dienstplanung und zeige, "dass Arbeitgeber bei der Dienstplanung die potenzielle Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeiter berücksichtigen müssen und dass eine unfaire Handhabung rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann."

Verwendete Quellen
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