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Mieterhöhung Frist: Das gilt für Mieter und Vermieter


Wohnen und Mieterrechte
Mieterhöhung: Diese Fristen gelten für Mieter und Vermieter

t-online, Marc Stöckel

Aktualisiert am 19.03.2023Lesedauer: 2 Min.
Mieterhöhung Frist: Bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats können Sie überlegen, ob Sie einer Mieterhöhung zustimmen.Vergrößern des BildesEin Paar prüft eine Mieterhöhung (Symbolbild): Bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats haben Sie Zeit, einer Mieterhöhung zuzustimmen. (Quelle: fizkes/Getty Images)
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Dass Mietpreise im Laufe der Zeit steigen, ist keine Seltenheit. Doch welche Frist muss Ihr Vermieter bei der Mieterhöhung beachten?

Wer nicht in einer eigenen Immobilie wohnt, muss hin und wieder mit einer Erhöhung seiner Mietkosten rechnen. Schließlich ist auch der Vermieter steigenden Kosten ausgesetzt, zum Beispiel bei Modernisierungen.

Jedoch darf er die Mietpreise nicht nach Belieben anziehen. Denn sowohl für die Mieterhöhung als auch für deren Ankündigung und die Zustimmung durch den Mieter gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Frist.

Diese Frist ist bei der Mieterhöhung zu beachten

Welche Frist Ihr Vermieter vor einer Mieterhöhung genau einhalten muss, ist einer von vielen Aspekten rund um den Mietpreis, die das Bürgerliche Gesetzbuch in den § 557 bis 561 regelt. Dabei ist die Art Ihres Mietvertrages einer der entscheidenden Faktoren.

Das gilt für Staffel- und Indexmietverträge

Haben Sie beispielsweise einen Staffel- oder Indexmietvertrag, ist die regelmäßige Preisanpassung darin bereits festgelegt. In beiden Fällen darf eine Erhöhung frühestens alle zwölf Monate stattfinden, wobei diese bei einem Staffelmietvertrag keiner zusätzlichen Ankündigung bedarf. Mehr zu Staffelmieten lesen Sie hier.

Bei einem Indexmietvertrag hingegen muss Ihr Vermieter für eine Preissteigerung im Voraus eine Erhöhungserklärung abgeben. Erst Anfang des übernächsten Monats darf er daraufhin den neuen Mietpreis einfordern. Mehr zur Indexmiete lesen Sie hier.

Klassische Mietverträge: Diese Frist gilt für die Ankündigung der Mieterhöhung

Verfügen Sie stattdessen über einen klassischen Mietvertrag, ist Ihr Vermieter dazu verpflichtet, die Erhöhung der Miete zunächst im Rahmen einer schriftlichen Benachrichtigung zu begründen. Als zulässige Argumente gelten dabei eine Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete sowie die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. Die Frist für die Ankündigung der Mieterhöhung beträgt in beiden Fällen drei Monate.

Außerdem darf der Vermieter frühestens zwölf Monate nach der letzten Mieterhöhung oder nach dem Einzug ankündigen, dass er die Miete erhöht. Das gilt jedoch im ersteren Szenario nur, sofern die Preisanpassung auf der gleichen Begründung fußt wie die vorherige Erhöhung. Zusammen mit der Frist für die Ankündigung kann eine Mieterhöhung auf der gleichen Argumentationsgrundlage also frühestens nach 15 Kalendermonaten erfolgen.

Etwas anders sieht es aus, wenn der Vermieter unterschiedliche Gründe für die Mieterhöhungen hat. So darf er beispielsweise schon nach sechs Monaten eine Mieterhöhung aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen ankündigen, wenn er bei der vorherigen Erhöhung mit einer Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete argumentiert hat.

Auch für die Zustimmung zur Mieterhöhung gibt es eine Frist

Darüber hinaus gibt es vor der tatsächlichen Mieterhöhung noch eine Frist für die Zustimmung durch den Mieter. Dieser hat nach der Ankündigung eine Überlegungsfrist bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats. Folglich hat er mindestens zwei Monate Zeit, um der Preiskorrektur zuzustimmen.

Er kann Widerspruch gegen die Erhöhung der Miete einlegen. Das empfiehlt sich zum Beispiel, wenn Fehler vorliegen, die sich nachweisen lassen. Daher sollten Sie im Zweifelsfall einen Rechtsbeistand hinzuziehen. Zudem gestattet Ihnen ein Sonderkündigungsrecht als Mieter, den Mietvertrag mit einer Frist von zwei Monaten außerordentlich zu kündigen.

Verwendete Quellen
  • eigene Recherche
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