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Milchbrötchen, Rotkohl & Co.: In diesen Lebensmitteln versteckt sich Alkohol


Unerwartete Zutat
In diesen Lebensmitteln versteckt sich Alkohol


Aktualisiert am 02.09.2024Lesedauer: 3 Min.
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Kefir: Das Produkt enthält von Natur aus Alkohol.Vergrößern des Bildes
Kefir: Das Produkt enthält von Natur aus Alkohol. (Quelle: Fascinadora/getty-images-bilder)

Zimt-Schnecken und Milchbrötchen sind beliebt bei Erwachsenen und Kindern. Doch sie können Alkohol enthalten – wie viele andere Lebensmittel auch.

Wenn Sie auf Alkohol verzichten möchten oder müssen, sollten Sie nicht nur bei Ihrer Getränkewahl Acht geben. Auch in einigen Lebensmitteln wie Brot, Saft und Suppe kann sich Alkohol verbergen – und dieser ist nicht immer auf der Verpackung ausgewiesen. Warum ist er in einigen Speisen enthalten? Und wie kann man erkennen, dass er drinsteckt?

Diese Lebensmittel enthalten von Natur aus Alkohol

In einigen Lebensmittel ist von Natur aus Alkohol enthalten. Dazu gehören unter anderem:

  • Brot,
  • Essig,
  • Kefir,
  • naturtrübe Fruchtsäfte und
  • reifes Obst.

Sowohl in Früchten als auch in Fruchtsäften (bis zu 0,38 Volumenprozent pro Liter) und im Brot findet ein natürlicher Gärungsprozess statt, bei dem Alkohol entsteht. Im Kefir ist ein Pilz enthalten, der mithilfe des Milchzuckers Alkohol produziert – teilweise bis zu zwei Volumenprozent. Essigbakterien verwandeln Alkohol mithilfe von Sauerstoff in Essig. Das Endprodukt, wie Apfel-, Branntwein- oder Weinessig, enthält daher sehr geringe Mengen an Alkohol – zwischen 0,2 und 1,5 Volumenprozent.

Der natürliche Alkoholgehalt in den Lebensmitteln liegt oftmals bei unter 0,3 Volumenprozent – bei sehr reifen Bananen kann er allerdings auf bis zu 0,6 Volumenprozent steigen, bei Traubensaft auf bis zu einem Volumenprozent und bei Kefir je nach Lagerung sogar bis zu zwei Volumenprozent. Aufgrund der relativ geringen Menge ist er geschmacklich nicht wahrnehmbar und gilt auch als unbedenklich, solange die Lebensmittel in moderaten Mengen verzehrt werden. Dementsprechend findet auch keine Kennzeichnung zum Alkoholgehalt statt.

Hier steckt unerwartet Alkohol drin

Laut Bayerischem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und t-online.de-Recherchen steckt in folgenden Lebensmitteln teilweise unerwartet Alkohol:

Lebensmittel Beispiele Mögliche Zutat
Backwaren
Kuchen, Kleingebäck Gewürzkuchen Herrentorte Krapfen Milchbrötchen Branntwein Likör Obstbrand Rot- oder Weißwein
Fertigprodukte
Fischgerichte Fischragout Fischfilet Muscheln/Muschelsuppe Forelle blau Weißwein
Fleischgerichte Hühnerfrikassee Königsberger Klopse Wildgerichte Rot- oder Weißwein
Gemüse Rotkohl Sauerkraut Rot- oder Weißwein
Käsegerichte Käsefondue Obstbrand Weißwein
Suppen, Soßen Bratensoße Chilisoße Fischsuppe Kaltschale Worcester-Soße Zwiebelsuppe Branntwein (unter anderem Calvados, Cachaca, Cognac, Rum, Sambuca, Whiskey) Likörwein (unter anderem Sherry) Rot- oder Weißwein
Getränke
Alkoholfreie Getränke Alkohlfreies Bier Alkoholfreier Wein
Malzgetränke Malzbier Malztrunk
Süßwaren
Marmelade, Fruchtkompott Sauerkirschmarmelade Marillenkonfitüre Zwetschgenkonfitüre
Speiseeis Liköreissorten Rumeissorten Schokoladeneis Tiramisueis Branntwein (unter anderem Calvados, Cachaca, Cognac, Rum, Sambuca, Whiskey) Likör (unter anderem Amaretto, Bitterlikör, Eierlikör, Fruchtlikör, Kakaolikör) Obstbrand (zum Beispiel Kirschwasser) Rot- oder Weißwein
Süßigkeiten Baumkuchenkonfekt Milchcreme-Schnitten Mozartkugeln Pralinen Rum(-Trauben)-Schokolade Schokoriegel Schokoladen- oder Waffel-Ostereier Trüffel Weingummi Branntwein Likör Obstbrand
Süßspeisen Apfelkompott Rote Grütze Branntwein (Rum), Likör (Amaretto, Eierlikör) Rot- oder Weißwein

Auch bestimmte E-Nummern deuten auf Alkohol hin. Hierzu gehören zum Beispiel E334 (Weinsäure) und E1519 (Benzylalkohol oder Phenylmethanol). Sie sind jedoch in so geringen Mengen in den Produkten enthalten, dass Sie die Lebensmittel bedenkenlos konsumieren können.

Obwohl es die Bezeichnung nicht vermuten lässt: In alkoholfreien Getränken steckt teilweise noch Restalkohol. In alkoholfreiem Bier können dies bis zu 0,5 % sein. Dennoch dürfen sie als "alkoholfrei" bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für Malztrunk (bis zu 0,5 Volumenprozent) und Malzbier (bis zu zwei Volumenprozent). Erst ab 1,2 Volumenprozent muss laut Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV §7b und Anlage 4) der Alkoholgehalt entsprechend gekennzeichnet werden.

Warum steckt in diesen Lebensmitteln Alkohol?

Viele Hersteller geben an, Alkohol als Konservierungsmittel zu verwenden. Ernährungsexperten bezweifeln dies jedoch. Zwar wird Alkohol unter anderem verwendet, um Aromen und Fruchtauszüge zu konservieren oder sie zu lösen, allerdings in so geringen Mengen, dass sie nicht auf der Zutatenliste gekennzeichnet werden müssen. Häufig wird Alkohol aufgrund seines Geschmacks hinzugegeben.

Info
Alkohol verflüchtigt sich, wenn er erhitzt wird. Der Alkoholgehalt von Fertigprodukten und Aufbackwaren verringert sich also, wenn sie korrekt zubereitet werden.

Warum kann Alkohol in Lebensmitteln problematisch sein?

Auf Alkohol zu verzichten, kann sowohl gesundheitliche als auch religiöse Gründe haben.

So sollten Schwangere oder Personen, die an der Bauchspeicheldrüse oder der Leber erkrankt sind, auf dieses Rauschmittel verzichten. Auch Kinder und Jugendliche sollten ihn nicht konsumieren.

Bei trockenen Alkoholikern können bereits geringe Mengen an Alkohol zu Rückfällen führen.

Aufgrund ihrer Speisen- und Trinkgesetze verzichten Muslime auf Alkohol. Produkte, die beispielsweise Branntweinessig oder Weinsäure in geringen Mengen enthalten, können dennoch als halal ("erlaubt") gelten.

Werden die Lebensmittel, in denen unerwartet Alkohol steckt, in Maßen verzehrt, stellen sie für einen gesunden Menschen keine Risiken dar.

Lücken bei der Kennzeichnungspflicht

Hersteller müssen laut Gesetz angeben, dass Alkohol in dem Produkt enthalten ist. Es gibt jedoch Ausnahmen: Ist der Alkoholgehalt zu gering, dient der Zusatz nur als Trägerstoff oder ist die Verpackung zu klein für eine lange Zutatenliste, entfällt die Kennzeichnungspflicht. Auch bei unverpackten Lebensmittel besteht keine Kennzeichnungspflicht bezüglich ihres Alkoholgehalts. In allen anderen Situationen muss das Rauschmittel auf der Zutatenliste nicht aufgeführt werden, wenn es als Trägerstoff – zum Beispiel für Aromen – dient. Doch auch, wenn die Zutat auf der Produktverpackung angegeben ist, so ist häufig nicht ersichtlich, wie viel enthalten ist.

Verwendete Quellen
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