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Unfallversicherung: Wie sind Schüler im Verkehr abgesichert?


Gefahr im Straßenverkehr
Wie sind Schüler abgesichert, wenn doch etwas passiert?

Von t-online, msc

Aktualisiert am 28.08.2023Lesedauer: 7 Min.
Dank der gesetzlichen Unfallversicherung sind Schüler in Deutschland gut abgesichert - doch es gibt Ausnahmefälle.Vergrößern des BildesDank der gesetzlichen Unfallversicherung sind Schüler in Deutschland gut abgesichert – doch es gibt Ausnahmefälle. (Quelle: imago)
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Nach den Sommerferien laufen sie wieder die Straßen entlang: große Gruppen von ABC-Schützen. Auch Schüler sind zwar gut versichert, doch nicht überall. Was Sie wissen sollten.

Nach den Sommerferien sieht man sie wieder die Straße entlang laufen: große Gruppen von ABC-Schützen, die lachend und giggelnd zur Schule gehen. Den Ranzen stolz auf den Rücken geschnallt, überqueren sie die Straße – manche schauen vorher nach rechts und links – manche nicht. Gerade Eltern von Grundschülern machen sich Sorgen um ihre Kinder, denn ein Unfall ist schnell passiert.

Durch die gesetzliche Unfallversicherung sind unsere Schulkinder gut versichert, doch nur im Falle eines Unfalls direkt in der Schule, auf dem Schulweg oder bei von der Schule organisierten Veranstaltungen. Nicht versichert sind die Erledigung von Hausaufgaben zu Hause, private Nachhilfe, Freizeitgestaltung während einer Klassenreise oder die Unterbrechung des Schulweges aus privaten Gründen.

Wann sind Schüler versichert?

Kurz gesagt: Schulkinder sind durch gesetzliche Unfallversicherung immer dann versichert, wenn sie im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stehen. Das heißt, wenn sie in der Schule sind, sie zur Schule oder von der Schule beispielsweise nach Hause oder zur Betreuung gehen oder wenn sie sich auf Veranstaltungen befinden, die von der Schule oder dem Klassenlehrer organisiert sind.

Das gilt für Schüler und Schülerinnen von allgemein- oder berufsbildenden Schulen wie auch für Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, Kinder während der Betreuung sowie Teilnehmern an vorbereitenden Maßnahmen für die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen.

Auch auf der Klassenfahrt oder auf Schulfesten besteht Versicherungsschutz, wenn die Veranstaltungen von der Schule organisiert, von ihr durchgeführt oder verantwortlich begleitet werden. Organisieren Schüler in Eigenregie eine Feier, zum Beispiel eine Abi-Abschlussfete, sind sie nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Versicherungsschutz auf dem Schulweg

Schüler sind also auf dem Weg zur Schule und auf dem Weg nach Hause versichert. Aber wie sieht es mit dem Weg zur Oma, der Hausaufgabenhilfe oder der Freundin aus? Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) teilt mit, dass hinsichtlich der Wege zur versicherten Tätigkeit und von dort zurück für Schüler grundsätzlich dasselbe gilt wie bei Beschäftigten, allerdings wird hier das Alter der Kinder mit einbezogen.

Ein kleiner Schwenker beim Heimweg würde einen Erwachsenen den Versicherungsschutz kosten, bei Kindern entscheidet ein Richter von Fall zu Fall. Klar ist: Versichert sind die direkten (unmittelbaren) Wege zur Schule und von dort zurück. Ausgangs- beziehungsweise Endpunkt des versicherten Weges ist in der Regel der Ort, an dem der Schüler "zu Hause" ist, meistens ist das die elterliche Wohnung.

Der Weg zur Schule kann aber auch an einem anderen Ort angetreten werden oder dort enden (sogenannter Dritter Ort). Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ein älterer Schüler nicht von zu Hause, sondern vom Elternhaus eines Freundes, bei dem er übernachtet hat, zur Schule geht. Voraussetzung für den Versicherungsschutz in diesen Fällen ist allerdings ein Aufenthalt von mindestens zwei Stunden an dem Ort und dass der Weg von dem Dritten Ort zur Schule nicht wesentlich weiter ist als der vom eigenen Zuhause.

Das Gleiche gilt für den Rückweg. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dann auch der versicherte Heimweg an diesem Dritten Ort beendet ist. Besucht beispielsweise ein kurz vor dem Abitur stehender Schüler nach dem Unterricht zunächst seine Freundin für mehr als zwei Stunden, endet sein versicherter Heimweg an diesem Tag am Wohnhaus der Freundin. Der spätere Weg von der Freundin nach Hause ist dann privat und gilt als unversichert.

Ausnahme bei betreuten Kindern

Umfangreicher ist der Versicherungsschutz in den Fällen, in denen der Aufenthalt von jüngeren Schülern bei Mitschülern oder der Oma erforderlich ist, weil sie noch betreut werden müssen. Hierfür hat der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung in das Gesetz aufgenommen. Bedarf der Schüler vor oder nach der Schule auf Grund seines Alters noch der Betreuung und die Eltern können diese wegen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht selbst sicherstellen, sind Wegeabweichungen zur Betreuungsstelle (Oma, Eltern von Mitschülern und so weiter) ebenso wie der spätere Weg von dort zur Schule beziehungsweise nach Hause versichert.

Wann ist der Schüler nicht versichert?

Versicherungsschutz in der Schule beziehungsweise auf einer Klassenfahrt bedeutet nicht automatisch, dass ein eintretender Unfall einen Schulunfall darstellt. Knackpunkt ist laut DGUV der "innere Zusammenhang" des Unfalls zur Schule. Das bedeutet beispielsweise, dass Schüler, die unerlaubt das Landschulheim, das Sportfest der Schule oder das Klassenfest verlassen, keinen Versicherungsschutz mehr genießen – ein dabei eintretender Unfall wäre kein Arbeits- oder Schulunfall. Ähnliches gilt, wenn ein Schüler eine Stunde schwänzt oder die Schule beispielsweise in der Pause verlässt, um sich ein Brötchen zu kaufen.

Wesentlich ist das Alter der Schüler

In der Regel besteht bei den genannten Beispielen kein Versicherungsschutz, doch die Ausnahme bestätigt bekanntlich die Regel. Denn gerade bei jüngeren Schülern ist die Einsichtsfähigkeit hinsichtlich der Konsequenzen ihres Handelns und gegebenenfalls auch hinsichtlich der Gefährlichkeit ihres Tuns noch eingeschränkt, das weiß auch der Versicherer. Die DGUV führt an, dass gerade bei einer Klassenfahrt oder einer anderen Klassenveranstaltung eine vorgegebene Gruppendynamik eine entscheidende Rolle spielen kann. Dies kann dann im Einzelfall, obwohl grundsätzlich eine unversicherte Tätigkeit vorliegt, dazu führen, dass ein Schulunfall anzuerkennen ist.

Eberhardt Ziegler, Pressereferent der DGUV, nennt folgendes Beispiel: Klettert ein 13-jähriger Schüler im Landschulheim nachts aus dem Fenster seines Zimmers, um in das einen Stock tiefer gelegene Zimmer von Mitschülerinnen zu gelangen, ist das grundsätzlich eine unversicherte Aktion. Kommt es dazu aber nur, weil ihn seine im selben Zimmer untergebrachten Klassenkameraden so lange hänseln, bis er diesem psychischen Druck nachgibt und los klettert, dann haben die Umstände der versicherten Klassenfahrt eine wesentliche Rolle für den Eintritt des Unfalls gespielt und Versicherungsschutz ist zu bejahen. Passiert dasselbe bei 18- bis 20-jährigen Schülern, wird die Versicherung höchstwahrscheinlich keinen Schutz bieten. Eine solche Entscheidung wird aber einer rechtlichen Bewertung unterzogen, bei der die konkreten Umstände genau ermittelt werden.

Was tun im Falle eines Unfalls?

Ist es wirklich zu einem Unfall gekommen und handelt es sich um einen Schul- oder Wegeunfall oder könnte es sich um einen versicherungsgeschützten Unfall handeln, informieren Sie sofort die Schule. Denn die Schule ist verpflichtet, bei der Unfallkasse, die regional zuständig ist, eine Unfallanzeige zu erstatten. Dies setzt natürlich die Kenntnis der Schule vom Unfall voraus.

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Sie müssen mit Ihrem Kind dann einen sogenannten Durchgangsarzt aufsuchen, der über besondere Erfahrungen auf unfallchirurgischem und orthopädischem Fachgebiet verfügt und daher für eine korrekte Weichenstellung bezüglich der Behandlung Sorge trägt oder sie, falls erforderlich, selbst übernimmt. Außerdem muss er unverzüglich einen Bericht an den Unfallversicherungsträger senden. Bei einer "isolierten Verletzung" beispielsweise des Auges kann aber auch direkt ein entsprechender Facharzt aufgesucht werden.

Leistungen der Unfallversicherung

Die Unfallversicherungsträger übernehmen nicht nur die Kosten der Behandlung, sondern sorgen insbesondere bei schweren Verletzungen durch ihr Rehabilitationsmanagement für eine möglichst weitgehende Wiederherstellung, beispielsweise indem sie einen Spezialisten hinzuziehen oder die Schülerin in eine Spezialklinik verlegt wird. Auch erforderliche Hilfsmittel, um zum Unterricht zu gelangen oder dem Unterricht folgen zu können, werden von der Unfallversicherung gezahlt. Ein Beispiel hierfür wäre ein Schulunfall im Chemie-Unterricht mit Verätzung der Augen, durch den die Sehfähigkeit beider Augen sehr stark herabgesetzt bleibt.

Verdienstausfall der Eltern wird ebenfalls bezahlt

Lohnersatzleistungen (Verletztengeld) erhalten die Schüler in aller Regel nicht, da sie keine entsprechenden Einkünfte haben, die ersetzt werden müssten. Hat aber ein älterer Schüler einen Job neben der Schule und kann diesen wegen der Unfallfolgen nicht ausüben, hat er natürlich einen Anspruch auf Verletztengeld.

Bei jüngeren Schülern kann es erforderlich sein, dass ein Elternteil von der Arbeit zu Hause bleiben muss, um das kranke Kind zu betreuen. Dann kann als Ersatz für den deshalb entgangenen Lohn sogenanntes Kinderpflege-Verletztengeld gezahlt werden.

Zahlungen im Invalidenfall

Bestehen trotz aller Bemühungen bleibende Folgen, erhalten auch Schüler eine Versichertenrente, für deren Berechnung die sogenannte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und der Jahresarbeitsverdienst (JAV) maßgebend sind. Diese Zahlungen sind gesetzlich festgelegt und werden nach dem Alter des Kindes bestimmt. Verbleibt beispielsweise bei einem zehnjährigen Schüler nach einem Fahrradsturz eine Versteifung des Ellbogengelenks, ergibt dies eine MdE von circa 30 Prozent.

Bei dem oben genannten Beispiel der starken Herabsetzung der Sehfähigkeit würde je nach konkreter Einschränkung eine MdE im Bereich von 80 Prozent verursacht werden. Die Rente wird gezahlt, solange der entsprechende Gesundheitsschaden besteht, in den angeführten Beispielen daher voraussichtlich lebenslang. Allerdings erhöht sie sich, wenn bei Erreichen weiterer Altersstufen vom Gesetzgeber ein höherer JAV vorgesehen ist.

Gute Verkehrserziehung ist das A und O

Der Versicherungsschutz Ihres Kindes ist zumindest im direkten Kontakt mit der Schule gut. Doch trotzdem sollte natürlich ein Unfall vermieden werden. Gehen Sie zu Beginn des Schuljahrs mit Ihrem Kind die Schulstrecke ab und erklären Sie ihm, dass es wichtig ist, auf direktem Wege nach Hause zu kommen oder zur Schule zu gehen. Denn Kinder gehen gerne mal einen "kleinen" Umweg. Wenn es in diesem Fall zu einem Unfall kommen sollte und Sie die besprochene Strecke ablaufen, weil Ihr Kind nicht zu gewohnter Zeit nach Hause kommt, finden Sie Ihr Kind möglicherweise nicht, weil es eben nicht den richtigen Weg gelaufen ist.

Auch für den Versicherungsträger ist es wichtig, welchen Weg Ihr Kind gegangen ist. Denn, wann es sich genau um einen Umweg handelt, liegt im Ermessen des Betrachters. Während Kinder manche Wege als notwendig erachten, sehen die Erwachsenen dies oft als unnötig an. Das Bundessozialgericht legt hier eher großzügige Maßstäbe zur Bewertung an und beachtet das Alter des Kindes. Sie sollten allerdings nicht außer Acht lassen, dass Ihre Aufsichtspflicht auch auf dem Schulweg nicht endet. Sorgen Sie also für eine gute Verkehrserziehung und klären Sie Ihr Kind über Gefahren in der Schule und auf dem Schulweg auf, dann wird Ihrem Kind hoffentlich nichts passieren.

Verwendete Quellen
  • Eigene Recherche
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