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Corona-Regeln: Was die Polizei in Privatwohnungen darf und was nicht


Zu Hause kontrollieren?
Was die Polizei in Privatwohnungen darf und was nicht

Von dpa
Aktualisiert am 02.12.2020Lesedauer: 2 Min.
Corona-Regeln: Will die Polizei kontrollieren, ob Personen in Privatwohnungen die Regeln einhalten, muss sie dabei die Grundrechte beachten.Vergrößern des BildesCorona-Regeln: Will die Polizei kontrollieren, ob Personen in Privatwohnungen die Regeln einhalten, muss sie dabei die Grundrechte beachten. (Quelle: Uli Deck/dpa-tmn-bilder)
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Aktuell gelten strenge Corona-Regeln: Nur noch zwei Haushalte dürfen sich treffen. Doch darf die Polizei bei mir zu Hause kontrollieren, ob diese Regeln eingehalten werden?

Restaurants, Bars, Theater, Kinos müssen weiter geschlossen bleiben. Und nur maximal fünf Personen aus zwei Haushalten dürfen sich derzeit treffen. Lediglich Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Mit diesen Maßnahmen wollen Bund und Länder die Verbreitung von Corona eindämmen und auf die weiterhin hohen Fallzahlen reagieren.

Einfach klingeln und kontrollieren?

Nun steht die Befürchtung im Raum, dass sich Menschen vermehrt zu Hause treffen und sich manche über die Corona-Regeln hinwegsetzen. Darf die Polizei in privaten Wohnungen kontrollieren, ob die Regeln eingehalten werden?

Nur weil es auf Verordnungsebene solche Regelungen gebe, gibt es natürlich nicht automatisch das Recht der Polizei, jetzt nach Gutdünken in jeder Wohnung mal nachzugucken, wo die Menschen gemeldet seien, die sich da aufhalten, erklärt Lea Voigt, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).

"Das wäre ja auch ein Szenario, was einen schrecken müsste, wenn die Polizei das dürfte", sagt die Rechtsanwältin. Da könne man sich dann fragen, ob das mit einem Rechtsstaat noch was zu tun habe, wenn einfach überall mal nachgeschaut werden dürfe.

Unverletzlichkeit der Wohnung

Grundsätzlich ist die Wohnung unverletzlich. Das regelt das Grundgesetz (Artikel 13). Eingriffe und Beschränkungen dürfen demnach nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden – etwa auch zur Bekämpfung von Seuchengefahr.

Nach der jetzigen Rechtslage könne laut Rechtsanwältin Voigt die Polizei nur unter bestimmten Voraussetzungen die Wohnung betreten, wenn sie zum Beispiel eine Ordnungswidrigkeit nach den Corona-Regeln verfolge.

"Aber die Regeln sind sehr streng. Es braucht einen richterlichen Beschluss, und es geht eben auch nur dann, wenn das zur Aufklärung einer möglichen Ordnungswidrigkeit zwingend erforderlich ist", ergänzt die Vorsitzende des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht im DAV.

Grundrechte nicht aufweichen

Sollte die Politik der Polizei mehr Kompetenzen geben, um die Kontrollen durchzuführen? Aus Sicht der Rechtsanwältin sei es äußerst problematisch und auch überhaupt nicht erforderlich, den grundrechtlichen Anspruch aufzuweichen. Mehr Kompetenzen für die Polizei – das wäre also reine Symbolpolitik, aber auf Kosten der Grundrechte.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur dpa
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