Vulkanausbruch auf La Palma Naturkatastrophe im Feriengebiet – was tun?
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Zum journalistischen Leitbild von t-online.Wegen des Ausbruchs des Vulkans Cumbre Vieja haben die Behörden die kanarische Insel La Palma zum Katastrophengebiet erklärt. Darf man stornieren, umbuchen, abreisen – und wer zahlt?
Inhaltsverzeichnis
- Dürfen Urlauber bei einer Katastrophe direkt heimfliegen?
- Wer kommt dann für die Flugkosten auf?
- Was sind unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände?
- Wie muss der Reiseveranstalter helfen?
- Und wenn ich ohne Veranstalter verreise?
- Was tun, wenn der Flug annulliert wurde?
- Bekomme ich eine Ausgleichszahlung?
- Wer hilft, wenn ich am Flughafen strande?
- Was ist mit Kostenersatz?
- Kann ich meinen Urlaub stornieren?
- Was ist mit dem Weihnachtsurlaub?
- Darf auch der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen?
- Hilft eine Reiserücktrittsversicherung?
Der Flughafen ist geschlossen, Fluggesellschaften weichen auf Nachbarinseln aus oder fliegen gar nicht. Wegen des Vulkanausbruchs auf der Insel La Palma läuft gerade alles etwas anders. Was bedeutet der Vorfall für die Urlauber, die gerade vor Ort sind oder demnächst ihren Urlaub antreten sollen?
Dürfen Urlauber bei einer Katastrophe direkt heimfliegen?
Für Pauschalurlauber ist eine vorzeitige Abreise möglich, wenn "außergewöhnliche Umstände" die Reise "erheblich" beeinträchtigen. Bezahlt werden müssen dann nur die tatsächlich verbrachten Urlaubstage. Für die übrige Zeit kann der Urlauber vom Reiseveranstalter die Erstattung des Reisepreises verlangen.
Wer kommt dann für die Flugkosten auf?
Der Reiseveranstalter muss auch die eventuell anfallenden Mehrkosten für die Rückreise übernehmen. Ist die Rückreise wegen außergewöhnlichen Umständen überhaupt nicht möglich (zum Beispiel weil wegen einer Aschewolke der Luftverkehr lahmgelegt ist), dann muss der Reiseveranstalter die Kosten einer notwendigen Unterbringung für höchstens drei Tage übernehmen.
Was sind unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände?
Laut Verbraucherzentrale geht es um Ereignisse mit schwerwiegenden Folgen, die sich auch nicht vermeiden hätten lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Formelle Warnungen des Auswärtigen Amts sind ein wichtiges Indiz, aber keine Voraussetzung. Ob die Reise erheblich beeinträchtigt ist, hängt stets von der Lage vor Ort und nicht von der Einschätzung des Urlaubers ab. Wer aus Angst kündigt, kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.
Wie muss der Reiseveranstalter helfen?
Der Reiseveranstalter muss dem Urlauber mit seiner Hilfe beistehen, indem er ihn zum Beispiel über medizinische Dienste, behördliche Vorschriften und Wege zu einer konsularischen Unterstützung informiert. Außerdem ist er verpflichtet, bei der Herstellung von Kommunikationsverbindungen nach Hause und zum Arbeitgeber zu helfen und die Suche nach Heimreisemöglichkeiten zu unterstützen.
Und wenn ich ohne Veranstalter verreise?
Wer die einzelnen Reiseleistungen bei unterschiedlichen Anbietern gebucht hat, der unterliegt dem jeweiligen nationalen Mietrecht. Bei einer Hotelbuchung auf La Palma also dem spanischen. Das gilt sogar, wenn der Besitzer einer Ferienwohnung gar kein Spanier ist. Solange so eine individuell gebuchte Unterkunft zugänglich und ohne Gesundheitsgefahr bewohnbar ist, muss der Urlauber sie auch bezahlen – selbst wenn es zum Beispiel gar keinen Flug dorthin gibt.
Zur Hilfe verpflichtet sind in allen dringenden Angelegenheiten (auch Todesfall, politische Unruhen, Ärger mit Behörden im Ausland) die zuständige Botschaft und das Auswärtige Amt unter der Telefonnummer 0049/30/5000-0 sowie der Webadresse www.auswaertiges-amt.de.
Was tun, wenn der Flug annulliert wurde?
Bei einer Annullierung des Flugs können die Reisenden die Rückerstattung des kompletten Ticketpreises inklusive Steuern und Gebühren verlangen. Alternativ hat man einen Anspruch auf kostenlose Umbuchung und einen anderen Flugtermin.
Bekomme ich eine Ausgleichszahlung?
Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Passagiere Anspruch auf eine pauschalierte Ausgleichszahlung, wenn Flüge annulliert oder erheblich verspätet sind. Bei einem Vulkanausbruch greift die EU-Fluggastrechte-Verordnung allerdings nicht, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Die Beweislast dafür trifft die Fluggesellschaft. Sie muss auch alle zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Beeinträchtigung für den Fluggast so gering wie möglich zu halten.
Wer hilft, wenn ich am Flughafen strande?
Wer noch bis zum Flughafen kommt, aber nicht weiter, den muss die Airline mit Mahlzeiten und Getränken verpflegen und ihm die Möglichkeit zur Telekommunikation geben. Wenn ein Ersatzflug erst am folgenden Tag startet, dann muss die Airline auch für eine Hotelunterkunft und den Transfer dorthin sorgen. Bei Pauschalreisenden muss sich der Veranstalter kümmern.
Was ist mit Kostenersatz?
Wenn der Flug nicht wie geplant stattfindet, entstehen Fluggästen oft weitere Kosten. Beispielsweise ist das Hotel im Urlaubsgebiet schon gebucht oder ein Mietwagen reserviert. Auf diesen Kosten bleiben Individualurlauber aber sitzen, wenn die Airline außergewöhnliche Umstände geltend machen kann. Pauschalurlauber sind vergleichsweise fein raus, weil sie ja ein Paket gebucht haben, das nur ganz oder gar nicht funktionieren kann.
Kann ich meinen Urlaub stornieren?
Wer die Reise noch gar nicht angetreten hat, will in der Regel nicht mehr ins Katastrophengebiet reisen. Pauschalreisende können immer von der Reise zurücktreten – allerdings fallen dann normalerweise Stornogebühren an. "Bei so außergewöhnlichen Umständen wie dem Vulkanausbruch auf La Palma kann man vor Reisebeginn jederzeit ohne Stornogebühren von seiner Reise zurücktreten", erklärt Markus Kreuzer vom ADAC in München.
Voraussetzung dafür ist, dass die Umstände unmittelbar am Urlaubsort oder zumindest in unmittelbarer Nähe auftreten und die Anreise oder die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigt sein muss.
Was ist mit dem Weihnachtsurlaub?
Um kostenlos von der Reise zurücktreten zu können, müssen die Umstände im zeitlichen Zusammenhang mit der Reise stehen. Aktuell weiß niemand, ob an Weihnachten noch auf ganz La Palma Beeinträchtigungen herrschen und wie groß sie sind.
Sollte die Gefahr bis zum Reiseantritt gebannt und sollten die Schäden beseitigt sein, besteht kein Grund, die Reise nicht anzutreten. Angst allein genügt nicht, um den Urlaub kostenlos zu stornieren. Es gibt keine gesetzliche Formel, mit welchem zeitlichen Abstand zur Katastrophe noch ein kostenfreier Rücktritt möglich ist. Im Zweifelsfall entscheidet dann ein Richter. Besser ist es aber, sich zunächst mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen. Viele Veranstalter bieten aus Kulanz eine Umbuchung an.
Darf auch der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen?
Ja. Der Reiseveranstalter kann und muss vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten, wenn er die gebuchte Reise wegen außergewöhnlicher Umstände nicht oder nur eingeschränkt durchführen kann. Tritt er aus diesem Grund vom Reisevertrag zurück, so muss er innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis ohne Abzüge erstatten.
Hilft eine Reiserücktrittsversicherung?
Nein, eine Reiserücktritts- oder -abbruchversicherung springt bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen nicht ein. Sie sichert ein anderes Risiko ab: das des Reisenden, vor beziehungsweise während der Reise zu erkranken, oder wenn ein naher Angehöriger stirbt.
- Reiseredaktion SRT