t-online - Nachrichten für Deutschland
t-online - Nachrichten für Deutschland
Such IconE-Mail IconMenü Icon



HomePolitikDeutschland

"Coronoia"-Anwältin Beate Bahner scheitert mit Antrag gegen Corona-Regeln


Antrag unzulässig
Niederlage für "Coronoia"-Anwältin am Bundesverfassungsgericht

  • Lars Wienand
Von Lars Wienand

Aktualisiert am 11.04.2020Lesedauer: 3 Min.
Nachrichten
Wir sind t-online

Mehr als 150 Journalistinnen und Journalisten berichten rund um die Uhr für Sie über das Geschehen in Deutschland und der Welt.

Zum journalistischen Leitbild von t-online.
Abfuhr vom Bundesverfassungsgericht: Der Antrag von Beate Bahner, alle Corona-Regeln außer Kraft zu setzen, war unzulässig. Sie hat den richtigen Weg nicht eingehalten und nicht die nötigen Begründungen geliefert, so das Karlsruher Gericht.Vergrößern des Bildes
Abfuhr vom Bundesverfassungsgericht: Der Antrag von Beate Bahner, alle Corona-Regeln außer Kraft zu setzen, war unzulässig. Sie hat den richtigen Weg nicht eingehalten und nicht die nötigen Begründungen geliefert, so das Karlsruher Gericht. (Quelle: imago-images-bilder)

Sie wollte vom Bundesverfassungsgericht alle Corona-Regeln aufheben lassen: Juristin Beate Bahner ist damit gescheitert – und will jetzt gar nicht mehr als Anwältin arbeiten.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag der Heidelbergerin Beate Bahner zu den Corona-Regeln in Deutschland abgelehnt. Er ist unzulässig. Diese Entscheidung (1 BvQ 26/20) ist eine Niederlage für die Anwältin, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus von "grässlichen Lügengeschichten" und "Coronoia" spricht und die Beschränkungen den "größten Rechtsskandal" in der Geschichte der Bundesrepublik genannt hat.

Der Entscheidung der 1. Kammer des auch als "Grundrechtssenat" bekannten Ersten Senats zufolge erfüllt Bahner mit dem drastisch formulierten Eilantrag diverse Voraussetzungen für die Zulässigkeit nicht: Bahner konnte nicht direkt vors Bundesverfassungsgericht ziehen und die Länderebene überspringen, um "die Corona-Regeln in allen Bundesländern bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug" setzen zu lassen. Sie habe auch nicht begründet, wieso sie nicht auf der Ebene der Länder klagt, die die Corona-Regeln jeweils erlassen haben.

Betroffenheit nicht ausgeführt

Eine andere Entscheidung des Gerichts vom Freitag zeigt, wie das gemeint ist: Das Karlsruher Gericht befand (1 BvQ 28/20), dass Oster-Gottesdienste wegen der Corona-Pandemie in Hessen verboten bleiben, aber bei jeder Verlängerung streng zu prüfen ist, ob das Verbot noch verhältnismäßig ist. Der Kläger war zuvor vor den Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gezogen und hatte dort keinen Erfolg gehabt. Er hatte auch klar dargelegt, wieso es ihn als gläubigen Katholiken hart trifft, nicht an einer Heiligen Messe teilnehmen zu können.

Anders Beate Bahner in ihrem Eilantrag: Sie wollte sämtliche Corona-Regeln deutschlandweit kippen, ohne zu erklären, wie sie konkret durch die entsprechenden Einschränkungen betroffen ist. Sie hätte das darlegen müssen, so das Gericht. Es nennt beispielhaft Regelungen, bei denen das gar nicht der Fall sein könnte: Schul- und Kitaschließungen, Maßnahmen für Ein- und Rückreisende oder die Regelungen für Erstaufnahmeeinrichtungen.

Auch Bahners Ansinnen, eine Demonstration gegen die Schutzmaßnahmen vorbeugend für zulässig erklären zu lassen, scheiterte. Sie habe keine Einzelheiten zu ihrem Aufruf mitgeteilt und nicht erklärt, welche Dimensionen das mit welchen Teilnehmern haben könnte: "Eine verfassungsrechtliche Prüfung ist auf dieser Grundlage nicht möglich." Und auch hier hätte Bahner sich erst an untere Gerichte wenden müssen, so das Bundesverfassungsgericht.

Beate Bahner: "Konnte Rechtsstaat nicht vor Tyrannei retten"

Bahner teilte als Reaktion auf ihrer Homepage mit, sie werde nun ihre Anwaltszulassung zurückgeben. Es sei ihr "leider nicht gelungen, den Rechtsstaat und die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Deutschland (...) vor dem schlimmsten weltweiten Angriff und der blitzschnellen Etablierung der menschenverachtendsten Tyrannei zu retten, die die Welt jemals gesehen hat."

Ähnlich drastisch hatte sie zuvor auch formuliert. Am Freitag war sie auch in sozialen Netzwerken dafür kritisiert worden, dass sie die Abschottung alter und kranker Menschen mit der "ungeheuerlichen Verfolgung und Ermordung der Juden und weiterer Bevölkerungsgruppen im Dritten Reich“ verglichen hatte.

Ermittlungen wegen Aufrufen auf der Homepage

Ihre Homepage war am Freitag wieder erreichbar. Anbieter 1&1 Ionos hatte sie am Donnerstag auf Bitte der Polizei aus dem Netz genommen. Gegen Bahner laufen auch Ermittlungen. Hintergrund ist, dass sie in ihren Anträgen und Erklärungen auch dazu aufgerufen hat, zu bundesweiten Demonstrationen zu gehen und selbst Demonstrationen anzumelden. Zudem hatte sie aufgefordert, als Widerstand die Regeln nicht mehr zu beachten.

Laut der Vorladung der Polizei, die Bahner veröffentlicht hat, geht es um den Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten. Im Abschalten ihrer Seite sahen die Behörden einen Schritt zur "Beseitigung der bestehenden Störung der öffentlichen Sicherheit".

Dieses Vorgehen hat auch Unverständnis ausgelöst. Kritiker sehen darin einen Angriff auf die Meinungsfreiheit. Es müsse möglich sein, die gravierenden Grundrechtseingriffe auch überzogen oder hysterisch zu kommentieren, sagte etwa der Berliner Jura-Professor Niko Härting zu t-online.de.

Update: Über das Osterwochenende hat Beate Bahner erklärt, ihre Anwaltszulassung jetzt doch nicht zurückzugeben. Außerdem schrieb sie, sich jetzt eine mehrwöchige Auszeit zu nehmen, in der sie auch keine Mails beantworten werde. Im Text wurde auch deutlicher gemacht, dass sie nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Reaktion erklärt hatte, die Anlassung zurückzugeben.

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...

ShoppingAnzeigen

Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...
Loading...



TelekomCo2 Neutrale Website