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Urteil in München: Letzte Generation noch keine kriminelle Vereinigung


Urteil in München
Gilt die "Letzte Generation" jetzt als kriminelle Vereinigung?

Von Laura Mielke

23.11.2023Lesedauer: 3 Min.
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Aktivisten der "Letzten Generation" in München (Archivbild): Zahlreiche Mitglieder saßen bereits in Bayern in Haft.Vergrößern des Bildes
Aktivistinnen der "Letzten Generation" bei einer Straßenblockade im Sommer in München: Ist die Gruppe eine kriminelle Vereinigung? (Quelle: IMAGO ZUMA Wire/imago images)

Das Landgericht München urteilt, dass Wohnungsdurchsuchungen bei Mitgliedern der "Letzten Generation" rechtmäßig waren. Es bestehe der Verdacht auf Bildung einer kriminellen Vereinigung. Das bedeutet die Entscheidung.

Bundesweit haben Ermittler in den vergangenen Monaten Wohnungen von Mitgliedern der Klimaaktivisten der "Letzten Generation" durchsucht. Dagegen hatten zehn der Betroffenen in München Beschwerde eingelegt. Die meisten von ihnen sind nun gescheitert. Denn so hat das Landgericht München I geurteilt: Das Amtsgericht München sei zu Recht davon ausgegangen, dass es einen Anfangsverdacht für die Bildung einer kriminellen Vereinigung gebe.

Es handele sich um eine Vereinigung, weil die Gruppe von mehreren Hundert Personen ein gemeinsames Ziel verfolge, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Zum anderen verfolge die "Letzte Generation" dabei die Absicht, Straftaten zu begehen. Ob Letzteres der Hauptgrund für die Vereinigung ist, ist für die Entscheidung darüber, ob die Razzia rechtmäßig ist, nicht entscheidend. Ausreichend ist demnach, dass die Aktivistinnen und Aktivisten Verkehrsteilnehmer nötigten oder Sachbeschädigungen begingen.

Das bedeutet das Urteil

Die Taten stuft die Staatsschutzkammer außerdem als "erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit" ein. Die Aktivistinnen und Aktivisten verletzten mit ihren Mitteln zudem den gesellschaftlichen Diskurs. Deshalb seien die Durchsuchungen verhältnismäßig. Doch bedeutet das, dass die "Letzte Generation" nun als kriminelle Vereinigung einzuordnen ist?

Die Staatsanwaltschaft München bestätigte gegenüber t-online, dass die "Letzte Generation" mit dem Urteil nicht als kriminelle Vereinigung eingestuft wurde. Lediglich die Durchsuchungen waren auf dem Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung begründet und somit rechtmäßig.

Rechtsexperte Volker Boehme-Neßler zögert bei einer Aussage darüber. Gegenüber t-online sagt er, dass es sich bei dem Urteil um die Reaktion des Gerichts auf eine Beschwerde der Aktivistinnen und Aktivisten gegen Durchsuchungen gehandelt habe. Die Durchsuchungen hätten aber auf dem Verdacht der Bildung einer kriminellen Vereinigung beruht. Konkret bedeute das: "Mit Blick auf diese Durchsuchungen hat das Gericht geurteilt, dass dieser Tatbestand besteht."

"Das ist aber nicht die letzte Instanz", sagt Boehme-Neßler. "Es war in diesem Fall kein Mitglied einer kriminellen Vereinigung angeklagt, sondern es ging nur um die Durchsuchungen." Bislang entscheiden die Gerichte selbst, wie sie die Taten der Aktivistinnen und Aktivisten einstufen. Darum sind die Urteile bundesweit verschieden.

Als letzte Instanz müsse der Bundesgerichtshof entscheiden, ob die Gruppe deutschlandweit als kriminelle Vereinigung eingestuft wird. "Da sind wir aber noch lange nicht", sagt Boehme-Neßler.

Mitglieder einer kriminellen Vereinigung können belangt werden

Per Gesetz werden Gründer einer solchen Vereinigung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt, Mitglieder mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren. Sogar Unterstützerinnen und Unterstützer könnten laut Gesetzestext belangt werden: "Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder wirbt." Die Einstufung hat laut dem Experten weitreichende Folgen.

Allerdings gelte das nicht, wenn "die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist", heißt es im Gesetzestext.

Das Münchner Urteil ist rechtskräftig

Das Urteil des Landgerichts könnte sich künftig auf das rechtliche Vorgehen gegen die Gruppe in Bayern auswirken. Allerdings hat es keine Auswirkungen auf die Gruppe in anderen Bundesländern. Es kann sich allerdings darauf auswirken, wie andere Landgerichte in Zukunft urteilen werden.

Gegen die Entscheidungen der Staatsschutzkammer bezüglich der Durchsuchungen kann auf dem ordentlichen Rechtsweg kein Einspruch mehr erhoben werden. Sie sind rechtskräftig.

Verwendete Quellen
  • Material der Nachrichtenagentur dpa
  • Telefonat mit Volker Boehme-Neßler
  • Eigene Recherche
  • Auskunft der Staatsanwaltschaft München
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