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Grundsätzliches Urteil - Tödlicher Fenstersturz: BGH pocht auf Schutz von Dementen


Tödlicher Fenstersturz: BGH pocht auf Schutz von Dementen

Von dpa
Aktualisiert am 14.01.2021Lesedauer: 3 Min.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt über Schmerzensgeldansprüche einer Witwe.Vergrößern des BildesDer Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt über Schmerzensgeldansprüche einer Witwe. (Quelle: Uli Deck/dpa /dpa./dpa)
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Karlsruhe/Bochum (dpa) - Pflegeheime müssen nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) genauer darauf achten, dass sie auch schwer demente Bewohner sicher unterbringen.

Anhand eines Falls aus Bochum entschieden die Karlsruher Richter am Donnerstag, dass an Demenz Erkrankte bei erkannter oder erkennbarer Selbstschädigungsgefahr nicht im Obergeschoss mit leicht erreichbaren, einfach zu öffnenden Fenstern untergebracht werden dürfen. Der vorsitzende Richter machte aber deutlich, dass immer im Einzelfall Gefahren und Krankheitsbilder beurteilt werden müssten (Az. III ZR 168/19). Die Deutsche Stiftung Patientenschutz bewertete das Urteil als wichtiges Signal.

Konkret hatte der dritte Zivilsenat des BGH es mit einem tragischen Fall zu tun: Im Sommer 2014 war ein Demenzpatient aus einem Dachfenster im dritten Obergeschoss der Bochumer Einrichtung gestürzt und Monate später trotz vieler Operationen an den Folgen gestorben.

Seine Ehefrau wollte mindestens 50.000 Euro Schmerzensgeld vom Heimbetreiber, weil dieser aus ihrer Sicht nicht genügend Vorsorge zum Schutz ihres Mannes getroffen hatte. So habe der Abstand zwischen Fußboden und Fenster 1,20 Meter betragen. Vor dem Dachfenster hätten sich jedoch ein 40 Zentimeter hoher Heizkörper sowie in 70 Zentimetern Höhe eine Fensterbank befunden. Es hätte schon eine Vorrichtung gereicht, mit der man die Fenster nur einen Spalt weit öffnen kann, sagte der Anwalt der Witwe in der Verhandlung.

Der Vertreter der SBO Senioreneinrichtungen der Stadt Bochum gGmbH verwies darauf, dass der 64-Jährige noch sehr mobil gewesen sei und man dann alle Fenster in dem Gebäude hätte entsprechend ausrüsten müssen. Das sei mit Blick auf die Freiheit der anderen Bewohner nicht angemessen gewesen, sagte er: "Die machen nämlich gerne mal ein Fenster auf." Anders als die Klägerin sah der Heimbetreiber auch keine Gefahr, dass der Mann aus dem Fenster klettern könnte.

Dieser Sichtweise waren das Landgericht Bochum und das Oberlandesgericht (OLG) Hamm als vorherige Instanzen gefolgt und hatten der Frau das Geld verwehrt. Dagegen ging die Witwe am BGH vor.

Die Richter dort entschieden nun, das OLG müsse den Fall noch einmal neu beurteilen. Für das erste Urteil sei das gesamte Krankheitsbild des Mannes nicht ausreichend beachtet worden. Er sei noch sehr mobil gewesen, zugleich aber unruhig und desorientiert. Außerdem habe er Gedächtnisstörungen und Selbstgefährdungstendenzen gehabt. Durch den Heizkörper und das Fensterbrett habe er das Dachfenster treppenartig erreichen können. Die Beurteilung des OLG für das Risiko eines Unfalls berücksichtige aber nicht all diese Faktoren, sagte der Vorsitzende. "Sie schöpft den Sachverhalt nicht voll aus." Im neuen Verfahren sollte auch ein Sachverständiger zurate gezogen werden.

Der Anwalt der Witwe sagte der Deutschen Presse-Agentur nach der Urteilsverkündung, es sei nicht in erster Linie um das Schmerzensgeld gegangen - sondern darum, etwas für Gerechtigkeit zu sorgen. "Da ist man mit der Gesundheit zu lasch umgegangen." Ein Heimträger könne natürlich nicht alles verhindern. Aber wenn nicht mal eine Tritthilfe verhindert werden könne, seien die Standards zu niedrig. "Ich möchte schon, dass man das als Angehöriger nicht selbst merken muss."

Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz hofft nun, dass das OLG im zweiten Verfahren anders entscheidet. "Das wäre wichtig und gut." Und es hätte Signalwirkung für andere Fälle.

Eigentlich sei der Schutz von Patienten nicht Aufgabe der Gerichte, sondern des Gesetzgebers, monierte Brysch. "Ich sehe in der Politik aber im Moment niemanden, der da etwas ändern will." Daher bleibe nur, dass Gerichte den konkreten Fall würdigen, wenn auch das Handwerkszeug nicht ausreiche, sagte er. Anders als bei Produkten, bei denen der Hersteller die Sicherheit nachweisen müsse, gebe es keine Dienstleistungshaftungspflicht in Deutschland. Daher müssten Angehörige - oder wie in diesem Fall Hinterbliebene - belegen, dass Heimträger oder Mitarbeiter verantwortlich für einen Schaden seien.

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