Rauchverbot auch im GefÀngnis
Der Schutz von Nichtrauchern muss auch im GefÀngnis umgesetzt werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm am Montag entschieden.
Demnach mĂŒssen Justizvollzugsbehörden zum Beispiel mit Hilfe von Rauchmeldern das im Nichtraucherschutzgesetz in Nordrhein-Westfalen festgeschriebene Rauchverbot durchsetzen. Und zwar unabhĂ€ngig von Beschwerden von Nichtrauchern.
Geklagt hatte ein ehemaliger Patient des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg. Zum Abschluss seiner Behandlung musste er im Dezember 2016 mehr als eine Stunde zusammen mit 14 Strafgefangenen in einem Raum warten. Acht der HĂ€ftlinge hatten geraucht. In der ersten Instanz hatte das Landgericht Dortmund die Beschwerde zurĂŒckgewiesen. Nicht das Justizvollzugskrankenhaus habe die Rechte des HĂ€ftlings verletzt, sondern die rauchenden Mitgefangenen.
Das sieht das OLG anders und verweist auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Demnach muss der Staat den Vollzug so gestalten, dass das Rauchverbot durchgesetzt werden kann.