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Paragraf 219a: Werbung für Abtreibung – Erneut Geldstrafe für Ärztin Hänel


Paragraf 219a
Werbung für Abtreibung: Erneut Geldstrafe für Ärztin Hänel

Von afp
Aktualisiert am 12.12.2019Lesedauer: 2 Min.
Die Ärztin Kristina Hänel bei einer Demonstration gegen den Paragraphen 219a: Die Angeklagte will erneut gegen ihr Urteil in Berufung gehen.Vergrößern des BildesDie Ärztin Kristina Hänel bei einer Demonstration gegen den Paragraphen 219a: Die Angeklagte will erneut gegen ihr Urteil in Berufung gehen. (Quelle: Rolf K. Wegst/imago-images-bilder)
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In einem weiteren Prozess gegen Kristina Hänel hat ein Gericht das Urteil gegen die Ärztin bestätigt. Die Opposition im Bundestag kritisiert das Verfahren und die unzureichende Reform des Abtreibungsparagrafen.

In einem neuen Berufungsprozess wegen des Vorwurfs der verbotenen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche ist die Ärztin Kristina Hänel vom Landgericht Gießen erneut zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Gericht setzte in seinem Urteil vom Donnerstag 25 Tagessätze zu je 100 Euro fest. Die Vorsitzende Richterin Regine Enders-Kunze sagte zugleich, die Strafkammer sei nicht der Ansicht, dass der im März reformierte Paragraf 219a, der dem Urteil zugrunde liegt, "strafrechtlich in irgendeiner Hinsicht gelungen ist".

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 Euro wurde damit verworfen. Das Strafmaß wurde jedoch auf 2.500 Euro herabgesetzt. Damit blieb die Kammer unter der Forderung der Staatsanwaltschaft, die eine Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen zu je 150 Euro, insgesamt 3.750 Euro, gefordert hatte.

Gericht: Reformierter Paragraf 219a ist widersprüchlich

Das Landgericht sei an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden, in diesem Fall an den reformierten Paragrafen 219a, hieß es. Das Gericht kritisierte aber, dass das reformierte Gesetz in sich widersprüchlich sei. So sei die Information über Schwangerschaftsabbrüche erlaubt, Informationen über die Methoden hingegen nicht. Hänels Verteidiger kündigte nach der Urteilsverkündung an, in Revision gehen zu wollen.

Sowohl die Kammer als auch die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung kritisierten das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) dafür, dass es die Entscheidung im Fall Hänel zurück an das Landgericht Gießen verwiesen hatte. Die Richter in Frankfurt hatten das Urteil des Landgerichts Gießen aufgehoben. Grund dafür war, dass der Paragraf 219a nachträglich geändert worden war.

Verteidiger fordert bundesweit Klarheit

Die Zurückweisung schränke das Gericht in seiner Entscheidungsfreiheit ein Stück weit ein, weil dadurch eine Bindung an die Auffassung des OLG bestehe, sagte Enders-Kunze. Das OLG halte den reformierten Paragrafen für strafanwendbar. Das Landgericht habe lediglich überprüfen sollen, ob die Homepage Hänels mit Informationen über den Schwangerschaftsabbruch unter das reformierte Gesetz falle oder nicht.

Während die Staatsanwaltschaft wegen der mittlerweile geänderten Gesetzeslage für eine mildere Strafe plädierte, sprach sich Hänels Verteidiger nicht für einen Freispruch aus. Er appellierte an die Kammer, bundesweit Klarheit zu schaffen. Es sei höchste Zeit, dass vom Bundesgerichtshof und vom Europäischen Gerichtshof über den Fall Hänel entschieden werde.

Opposition: Rechtslage "stümperhaft neu geregelt"

Die Opposition im Bundestag kritisierte angesichts der neuen Verurteilung den Paragrafen 219a scharf. Die große Koalition habe ihn "stümperhaft neu geregelt", erklärte der stellvertretende FDP-Fraktionsvorsitzende Stephan Thomae. Er forderte, den Paragrafen komplett abzuschaffen. "Wir müssen Ärzten, die seriös informieren und damit nur ihrer Arbeit nachgehen, solche Prozesse ersparen", fügte Thomae hinzu.

Auch die Linke sprach sich für eine Abschaffung des umstrittenen Paragrafen aus. Eine neuerliche Verurteilung Hänels sei aufgrund der Gesetzeslage zu erwarten gewesen, teilte die stellvertretende Fraktionsvorsitzende Cornelia Möhring mit. "Es war absehbar, dass es mit der Neuregelung keine Rechtssicherheit geben wird", ergänzte sie.

Die Grünen hoben hervor, dass die Rechtsprechung uneinheitlich sei. Durch den neuen Paragrafen 219a sei "nichts besser oder klarer geworden", erklärten die Sprecherinnen für Frauenpolitik und Rechtspolitik, Ulle Schauws und Katja Keul.

Verwendete Quellen
  • Nachrichtenagentur AFP
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